Language of document : ECLI:EU:T:1997:210

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

18. Dezember 1997 (1)

„Staatliche Beihilfen — Senkung der Sozialbeiträge — Einstellung des Beschwerdeverfahrens — Rechtsschutzinteresse — Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-178/94

Asociación Telefónica de Mutualistas (ATM), Vereinigung spanischen Rechts mit Sitz in Madrid, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Juan Eugenio Blanco Rodríguez und Bernardo Vicente Hernández Bataller, Madrid, und Lydie Lorang, Luxemburg, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts André Sérébriacoff, 11, rue Goethe, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, im schriftlichen Verfahren zunächst vertreten durch Francisco Enrique González Diaz und Michel Nolin, sodann durch Francisco Santaolalla und Michel Nolin, und im mündlichen Verfahren durch Fernando Castillo de la Torre, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der der Asociación Telefónica de Mutualistas mit dem Schreiben D/30508 der Kommission vom 15. Februar 1994 bekanntgegebenen Entscheidung der Kommission zur Einstellung des Verfahrens, das aufgrund der Beschwerde eingeleitet worden war, mit der die genannte Vereinigung die Gewährung staatlicher Beihilfen an die Aktiengesellschaft Compañía Telefónica de España beanstandet hatte,

erläßt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. Saggio sowie des Richters A. Kalogeropoulos, der Richterin V. Tiili und der Richter R. M. Moura Ramos und J. Pirrung,

Kanzler: B. Pastor, Hauptverwaltungsrätin

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1997,

folgendes

Urteil

Der der Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt

1.
    Die klagende Vereinigung Asociación Telefónica de Mutualistas (ATM) wurde 1987 zur Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder der Institución Telefónica de Previsión (im folgenden: ITP), einer von der Compañía Telefónica de España, SA (im folgenden: TESA), zugunsten ihrer Beschäftigten und Pensionäre eingerichteten Sozialversorgungskasse, gegründet.

2.
    Die TESA ist eine kommerzielle Aktiengesellschaft mit staatlicher Beteiligung, die vom spanischen Staat die Konzession für den öffentlichen telefonischen Grunddienst erhielt. 1992 betrug die staatliche Beteiligung 32 % des Kapitals dieser Gesellschaft; das übrige Kapital stand im Eigentum von 300 000 anderen Aktionären, von denen jeder weniger als 0,5 % der Geschäftsanteile hielt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß der Staat derzeit 21 % des Grundkapitals halte. Außerdem ernennt der Staat die Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungsorgane der TESA.

3.
    1944 gründete die TESA die ITP aufgrund des Gesetzes vom 6. Dezember 1941 über die Hilfskassen und Sozialversorgungskassen und aufgrund der dazu ergangenen, durch Dekret vom 26. Mai 1943 genehmigten Durchführungsverordnung. Nach dieser Verordnung unterlagen die fraglichen Kassen ihrer Satzung und ihren internen Vorschriften, sofern diese im Einklang mit dem genannten Gesetz und der Durchführungsverordnung dazu standen. Diese Verordnung bestimmte im übrigen, daß die von den betreffenden Stellen gewährten Leistungen mit den Vergünstigungen, die deren Mitglieder möglicherweise aufgrund des vom Staat errichteten Systems der obligatorischen Sozialversicherungen erhalten, vereinbar waren, es sei denn, anderslautende gesetzliche Vorschriften oder ausdrückliche Anordnungen des Arbeitsministeriums sähen vor, daß diese Leistungen an die Stelle der Leistungen der fraglichen obligatorischen Sozialversicherungen träten.

4.
    1966 trat die ITP hinsichtlich der sozialen Sicherheit bei Versetzung in den Ruhestand, bei dauernder Arbeitsunfähigkeit und für Hinterbliebene bei Todesfällen aufgrund einer außerberuflichen Erkrankung an die Stelle der allgemeinen Sozialversicherung. Im übrigen waren die von der ITP gezahlten Leistungen anscheinend höher als die des öffentlichen Systems.

5.
    Die von den Versorgungskassen gezahlten Leistungen und die an sie entrichteten Beiträge waren in ihrer Satzung geregelt. Die Beiträge von der TESA an die ITP waren ursprünglich in deren Satzung zunächst auf 7 %, dann auf 8 % und später auf 9 % der den Arbeitnehmern gezahlten Gehälter festgesetzt.

6.
    Aus den Akten ergibt sich weiterhin, daß zugunsten der Einrichtungen und Unternehmen, die von der Deckung bestimmter Risiken durch das allgemeine System der sozialen Sicherheit ausgeschlossen sind, weil sie eine Versorgungskasse haben, die bis zu einem gewissen Grad an die Stelle des allgemeinen System der sozialen Sicherheit tritt, ein Kürzungskoeffizient auf den allgemeinen Beitragssatz angewandt wird. Die Koeffizienten wurden jedes Jahr durch Erlaß des für die soziale Sicherheit zuständigen Ministers festgelegt. Es ist unstreitig, daß die Kürzung bis zu 14 % der Gehälter betragen konnte.

7.
    Das allgemeine Gesetz über die soziale Sicherheit von 1966 bezweckte, die allgemeinen Sozialversicherungen zu koordinieren und zu vereinheitlichen. Dieses Gesetz sieht grundsätzlich vor, daß die Gruppen, die in den Geltungsbereich des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit fallen, aber noch nicht durch dieses System gesichert sind, in das allgemeine System der sozialen Sicherheit einbezogen werden.

8.
    Ein Königliches Dekret vom 20. November 1985 verpflichtet die Einrichtungen, die für die einzubeziehenden Gruppen zuständig sind, zugunsten des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit den finanziellen Ausgleich vorzunehmen, der den Belastungen und Verpflichtungen entspricht, die dieses zu tragen hat; für den Fall,

daß die Mittel, die für die Zahlung der Verpflichtungen, für die die genannten Einrichtungen an die Stelle des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit treten, zur Verfügung stehen, für die Deckung der Kosten der Einbeziehung nicht ausreichen, muß der Differenzbetrag von den Stellen oder Unternehmen beigebracht werden, die verpflichtet sind, die Zahlung der von den fraglichen Einrichtungen gewährten Leistungen sicherzustellen.

9.
    In der Zwischenzeit, im Jahre 1977, genehmigte das Arbeitsministerium die geänderte Satzung der ITP. Punkt 4 ihrer Übergangsvorschriften enthält nunmehr die Bestimmung, daß die TESA „für die Leistungen, die die ITP während eines Zeitraums von 10 Jahren zu gewähren hat, bürgt. Um diese Haftung zu konkretisieren, wird der garantierte Höchstbetrag jedes Jahr festgesetzt, und die Bürgschaft ist jedes Jahr in der Weise zu verlängern, daß sie jeweils 10 Jahre lang von der Verlängerung an gültig ist.“ Nach dem Vorbringen der Klägerin wurde die Stellung der Bürgschaft von der öffentlichen Verwaltung für die Genehmigung der Satzung verlangt.

10.
    Laut dem Protokoll der Sitzung des Direktionsausschusses der ITP vom 24. Juli 1979 stellte dieser fest, daß die TESA im Rahmen des Erwerbs von TESA-Aktien durch die ITP versichert habe, daß sie bestimmte Verpflichtungen gegenüber der ITP eingehe. Diese Verpflichtungen bestanden insbesondere „in der Erweiterung der vorgenannten Bürgschaft, um die in den versicherungsmathematischen Untersuchungen hervorgehobenen versicherungstechnischen Rücklagen zu decken“, und in der Aufrechterhaltung dieser — gemäß der in der vorigen Randnummer zitierten Übergangsvorschrift jährlich aktualisierten — Bürgschaft.

11.
    Die Klägerin macht von der Kommission unwidersprochen geltend, daß die TESA die Höhe der Bürgschaft nur für ihren Haushalt 1977 festgesetzt und auf 8 Milliarden PTA beziffert habe.

12.
    Auch habe der Verwaltungsrat der TESA in seiner Sitzung vom 28. Januar 1987 die Auffassung vertreten, daß die Zehnjahresfrist, während deren die ursprünglich 1977 gestellte Bürgschaft habe gelten sollen, abgelaufen sei, und habe daraufhin diese Bürgschaft aufgehoben.

13.
    Am 27. Dezember 1991 beschloß der spanische Ministerrat, die Gruppen der bei der ITP angeschlossenen Beschäftigten und Pensionäre in das allgemeine System der sozialen Sicherheit einzubeziehen. Das Ministerium für Arbeit und soziale Sicherheit regelte sodann die Wirkungen der Einbeziehung in einem Erlaß vom 30. Dezember 1991. Die Generaldirektion für die Planung und die wirtschaftliche Ausgestaltung der sozialen Sicherheit legte im Rahmen ihrer Zuständigkeit durch Beschluß vom 25. Mai 1992 die Kosten der Einbeziehung fest. Dieser Beschluß bestimmte außerdem, daß die TESA verpflichtet sei, den Differenzbetrag zwischen den von der ITP geleisteten Zahlungen und dem für die Pensionäre zu zahlenden Gesamtbetrag zu entrichten, falls sich die Mittel der ITP als unzureichend erweisen sollten. Hinsichtlich des ergänzenden Vorsorgesystems wurde am 8. Juli 1992 eine

Vereinbarung getroffen, in der sich die TESA verpflichtete, zugunsten der Berechtigten bestimmte Leistungen zu erbringen.

14.
    Am 10. Juni 1992 verfügte das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen die Auflösung der ITP von Amts wegen sowie ihre Liquidierung. Die Klägerin hat jedoch von der Beklagten unwidersprochen darauf hingewiesen, daß das Auflösungsverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei.

Das Verwaltungsverfahren

15.
    Unter den dargelegten Umständen wurde am 1. Juli 1993 im Namen der ATM eine Beschwerde bei der Kommission eingereicht, in der den spanischen Behörden vorgeworfen wurde, eine Senkung der Sozialbeiträge der TESA gestattet zu haben, die eine staatliche Beihilfe darstelle. Bei den in der Beschwerde beanstandeten Maßnahmen handelt es sich unter Berücksichtigung der Erläuterungen, die während des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens gegeben wurden, um folgendes:

16.
    Erstens bestehe die Beihilfe darin, daß die staatlichen Behörden der TESA von 1982 bis Ende 1991 die Differenz zwischen dem Betrag, den sie tatsächlich für Beiträge an die ITP gezahlt habe, und dem Teil der Beiträge, den sie dank dem Kürzungskoeffizienten nicht an das allgemeine System der sozialen Sicherheit habe zu zahlen brauchen, hätten zugute kommen lassen. Diese Beihilfe belaufe sich auf 270 Milliarden Peseten. Außerdem ersuchte die Klägerin die Kommission, die TESA anzuweisen, die genannte Differenz an die ITP zu zahlen.

17.
    Zweitens hätten die staatlichen Behörden die Aufhebung einer Bürgschaft gestattet, zu deren Aufrechterhaltung die TESA verpflichtet gewesen sei, damit die ITP immer auf eine ausreichende Deckung der Leistungen zählen könne, die sie in den nächsten zehn Jahren zu erbringen habe. Diese staatliche Maßnahme habe der TESA einen Gewinn von 8 Milliarden Peseten verschafft.

18.
    In der Beschwerde trug die Klägerin außerdem vor, die genannten Beihilfemaßnahmen hätten zu einem Defizit der ITP und deswegen zu deren Auflösung geführt.

19.
    Die Kommission ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 12. August 1993, ergänzende Ausführungen zu ihrer Beschwerde zu machen. Im Anschluß an eine Sitzung, die am 15. September 1993 stattfand, erteilte die Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 zusätzliche Auskünfte. Die Kommission ersuchte die Klägerin mit Schreiben vom 12. November 1993 erneut, ihre Auskünfte zu ergänzen, was diese mit Schreiben vom 3. Dezember 1993 tat.

20.
    Nach der Antwort der Kommission auf eine vom Gericht gestellte Frage wurde keine Korrespondenz mit dem spanischen Staat geführt, und es erging auch keine an diesen Staat gerichtete förmliche Entscheidung.

21.
    Nach einem Briefwechsel zwischen der Kommission und der Klägerin teilte die Kommission dieser mit dem an den Vertreter der Klägerin, Herrn Molina del Pozo, gerichteten Schreiben D/30508 vom 15. Februar 1994 (im folgenden: Schreiben vom 15. Februar 1994) mit, daß sich nach Prüfung aller eingereichten Informationen kein Beweis für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe zugunsten der TESA ergebe. Deshalb stellte die Kommission das aufgrund der Beschwerde der Klägerin eingeleitete Verfahren ein.

22.
    Die Begründung des Schreibens vom 15. Februar 1994 lautet:

„Der Staat hat in die Aufhebung der Bürgschaft ... nicht eingegriffen ... Zwar ist die TESA ein mehrheitlich im Staatsbesitz stehendes Unternehmen, jedoch ist grundsätzlich weder der Staat noch ein anderer ihrer Aktionäre für die Handlungen der TESA, die eine eigenständige juristische Person ist, oder für die von ihr eingegangenen Verpflichtungen verantwortlich.

Wenn sich die ITP und die Beschäftigten durch die von der TESA zu vertretende Nichterfüllung einer Verpflichtung in ihren Rechten verletzt fühlen, können sie, wie sie dies bereits getan haben, vor den zuständigen nationalen Gerichten aufSchadensersatz klagen. Diese werden, wenn sie dies für richtig halten, die Beschwerdeführer wieder in ihre Rechte einsetzen.

Die Befreiung von der Zahlung bestimmter Beträge an das allgemeine System der sozialen Sicherheit ist von der spanischen Regierung gemäß den allgemeinen spanischen Sozialvorschriften beschlossen worden, da die TESA die dort aufgestellten Voraussetzungen erfüllte. Hinsichtlich der eventuellen Nichterfüllung der Verpflichtungen, die die TESA gemäß den genannten allgemeinen Vorschriften eingegangen war, hat das spanische Tribunal Supremo mit Urteil vom 26. Dezember 1990 entschieden, daß die TESA unter Berücksichtigung der anwendbaren allgemeinen Vorschriften nicht verpflichtet gewesen sei, der ITP höhere Beiträge zu gewähren, als sie tatsächlich gezahlt habe. Folglich kann die Kommission nicht zu dem Ergebnis gelangen, daß der genannte Differenzbetrag eine staatliche Beihilfe darstellt, denn diese Situation steht nicht im Widerspruch zu den anwendbaren allgemeinen Vorschriften.

...

Jedenfalls steht der Antrag der Beschwerdeführerin, die Kommission solle die TESA anweisen, der ITP den Differenzbetrag zu zahlen, nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, da die Kommission im Fall des Vorliegens einer Beihilfe und der Unvereinbarkeit dieser Beihilfe deren Zurückzahlung an den Staat anordnen würde.“

Verfahren

23.
    Daraufhin hat die Klägerin mit Klageschrift, die am 22. April 1994 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

24.
    Die Beklagte hat mit gesondertem Schriftsatz gemäß Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung eine Einrede der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage erhoben, die am 28. Juli 1994 im Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen wurde.

25.
    Die Klägerin hat am 12. September 1994 zur Einrede der Unzulässigkeit Erklärungen abgegeben.

26.
    Das Gericht hat durch Beschluß vom 14. Juni 1995 die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten.

27.
    Die Parteien haben am 21. August 1995 die Klagebeantwortung, am 9. Oktober 1995 die Erwiderung und am 15. Dezember 1995 die Gegenerwiderung bei der Kanzlei des Gerichts eingereicht.

28.
    Das Gericht (Erste erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters die mündliche Verhandlung eröffnet. Es hat im Rahmen der Prozeßleitung den Parteien schriftliche Fragen gestellt, die diese ordnungsgemäß beantwortet haben.

29.
    Die Parteien haben in der Sitzung vom 30. September 1997 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

Anträge der Parteien

30.
    Die Klägerin beantragt,

—    die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

—    das Schreiben vom 15. Februar 1994, durch das die Kommission das aufgrund ihrer Beschwerde eingeleitete Verfahren eingestellt habe, für nichtig zu erklären,

—    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

31.
    Die Beklagte beantragt,

—    die Klage für unzulässig zu erklären,

—    hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen,

—    der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

32.
    Die Beklagte macht das Fehlen zweier unverzichtbarer Prozeßvoraussetzungen für die Klage geltend. Erstens habe die Klägerin kein Rechtsschutzinteresse. Zweitens liege für die Klägerin keine anfechtbare Handlung vor; jedenfalls fehle ihr die Klagebefugnis im Sinne des Artikels 173 Absatz 4 EG-Vertrag.

33.
    Das Fehlen der ersten unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung eines Rechtsschutzinteresses ergebe sich erstens daraus, daß, selbst wenn die finanziellen Interventionen des spanischen Staates zugunsten der TESA tatsächlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen darstellten, eine eventuelle Weisung, diese zurückzuzahlen, der Klägerin nichts nützen würde, da die nicht eingezogenen Sozialbeiträge dem spanischen Staat und nicht der ITP oder der ATM zurückgezahlt werden müßten. Nach Auffassung der Beklagten sieht das spanische Recht keine Möglichkeit vor, den Differenzbetrag zwischen dem normalen Beitrag für die soziale Sicherheit und dem von der TESA an die ITP gezahlten geringeren Beitrag auszugleichen, wie das Tribunal Supremo in seinem vorgenannten Urteil festgestellt habe.

34.
    Die Beklagte fügt hinzu, unter Berücksichtigung der Auflösung der ITP sei eine Rückzahlung zu deren Gunsten seit 1992 sogar rechtlich unmöglich. Selbst wenn die zurückzuzahlenden angeblichen Beihilfen in die Kasse der ITP eingezahlt werden müßten, müßte ihr Betrag aufgrund der Auflösung zur Bestreitung der Kosten der Einbeziehung der ITP in das allgemeine System der sozialen Sicherheit an dieses gezahlt werden.

35.
    Das fehlende Rechtsschutzinteresse ergebe sich zweitens daraus, daß die angebliche staatliche Beihilfe nur der TESA zugute komme, einem Unternehmen, mit dem weder die Klägerin noch ihre Mitglieder unmittelbar oder mittelbar in einem Wettbewerbsverhältnis stünden. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Beschlüsse des Gerichtshofes vom 30. September 1992 in der Rechtssache C-295/92 (Landbouwschap/Kommission, Slg. 1992, I-5003) und vom 8. April 1981 in den Rechtssachen 197/80, 198/80, 199/80, 200/80, 243/80, 245/80 und 247/80 (Ludwigshafener Walzmühle Erling KG u. a./EWG, Slg. 1981, 1041) und führt aus, die Prüfung der Wettbewerbsverhältnisse zum Zweck der Feststellung eines Rechtsschutzinteresses müsse im Hinblick auf die Klägerin vorgenommen werden und nicht im Hinblick auf Personen oder Unternehmen, die gegebenenfalls tatsächlich oder potentiell durch die angefochtene Handlung beeinträchtigt sein könnten. Im vorliegenden Fall stünden weder die ATM noch ihre Mitglieder unmittelbar oder mittelbar in einem Wettbewerbsverhältnis mit der TESA. Auch bestehe mit dieser keine andere Beziehung, die unter dem Blickwinkel des Schutzes des freien Wettbewerbs relevant wäre. Daraus folge, daß die Aufrechterhaltung

oder die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Interessen der ATM in keiner Weise berühre.

36.
    Das Fehlen einer unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung wird zweitens damit begründet, daß keine Handlung vorliege, die von der Klägerin angefochten werden könne. Die Beklagte trägt erstens vor, das Schreiben vom 15. Februar 1994 sei keine an die Klägerin gerichtete Entscheidung, denn im Unterschied zu der Regelung in der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), gebe es im Bereich der staatlichen Beihilfen kein „Beschwerdeverfahren“, das, wenn die Beschwerdeführerin es wünsche, zu einer Entscheidung führen müßte, deren Adressatin sie sein könnte und die mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden könnte. Dies wird nach Auffassung der Kommission klar durch die Urteile des Gerichtshofes vom 24. März 1993 in der Rechtssache C-313/90 (CIRFS u. a./Kommission, Slg. 1993, I-1125) und vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91 (Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487) bestätigt; eine Zusammenfassung finde sich in den Schlußanträgen des Generalanwalts Tesauro in der vorgenannten Rechtssache Cook/Kommission (Slg. 1993, I-2502).

37.
    Tatsächlich stelle ein Schreiben wie das, um das es im vorliegenden Fall gehe, nur eine Information über eine Entscheidung dar, die an den Mitgliedstaat gerichtet sei, der der einzige Adressat von Entscheidungen im Bereich der staatlichen Beihilfen sei. Das Schreiben bringe lediglich den Inhalt einer Entscheidung im eigentlichen Sinn denen zur Kenntnis, die das Vorliegen der Beihilfe beanstandet hätten. Das Schreiben vom 15. Februar 1994 beende deshalb als solches nicht das Verfahren; dieses könnte im übrigen wiedereröffnet werden, wenn das beschwerdeführende Unternehmen neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte beibringe, die eine solche Wiedereröffnung rechtfertigten.

38.
    Weiterhin vertritt die Beklagte die Auffassung, daß die Klägerin jedenfalls nicht individuell betroffen sei, wie dies nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages erforderlich sei. Als private Vereinigung, die im vorliegenden Verfahren im Interesse ihrer Mitglieder und nicht in ihrem eigenen Interesse handele, sei die Klägerin nicht individuell von einer Entscheidung betroffen, in der festgestellt werde, daß die angebliche finanzielle Intervention des Staates zugunsten der TESA keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 des Vertrages sei. Genauer ausgedrückt, habe sie nicht die Rolle eines privilegierten Gesprächspartners im Sinn des Urteils des Gerichtshofes vom 2. Februar 1988 in den Rechtssachen 67/85, 68/85 und 70/85 (Van der Kooy u. a./Kommission, Slg. 1988, 219) gespielt. Desgleichen habe das Gericht im Urteil vom 6. Juli 1995 in den Rechtssachen T-447/93, T-448/93 und T-449/93 (AITEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1971) zwar festgestellt, daß ein Berufsverband als individuell betroffen angesehen werden könne, wenn er dartun könne, daß die Wettbewerbssituation einiger seiner Mitglieder durch die fraglichen Beihilfen spürbar beeinträchtigt worden sei und

eine eventuelle Klage dieser Mitglieder im Sinne des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391) zulässig gewesen wäre; dies sei jedoch hier nicht der Fall.

39.
    Die Klägerin sei auch nicht unmittelbar betroffen, wie dies nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages erforderlich sei, denn es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der Entscheidung, keine Beanstandungen zu erheben, da keine staatlichen Beihilfen vorlägen, und dem Schaden, der sich möglicherweise aus den spanischen Vorschriften über die soziale Sicherheit ergebe. Denn selbst wenn sich die Kommission bei der Beurteilung der finanziellen Intervention des spanischen Staates zugunsten der TESA geirrt hätte und deshalb die Rückzahlung der Beihilfe anordnen müßte, sehe das spanische Recht keinen Mechanismus vor, der den Ersatz des von der Klägerin behaupteten Schadens ermöglichen würde.

40.
    Die Klägerin macht geltend, ihre Klage sei zulässig, und führt zur ersten angeblich fehlenden unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung aus, sie habe sehr wohl ein Rechtsschutzinteresse. Erstens habe die ITP gerade wegen der Aufhebung der Bürgschaft und wegen der zu niedrigen Beiträge, d. h. wegen der beanstandeten Beihilfen, die Leistungen für die Berechtigten nicht erbringen können und sei in das allgemeine System der sozialen Sicherheit einbezogen worden. Die Rückzahlung der ihrer Ansicht nach mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfen durch die TESA käme ihr zugute, da die spanische Verwaltung diese Beträge an die ITP weiterleiten würde, so daß sie letztlich den Mitgliedern der Klägerin zugute kämen.

41.
    Die Kommission habe das angeführte Urteil des Tribunal Supremo falsch ausgelegt. In diesem Urteil gehe es nicht um die Frage, ob eine Rückzahlung erfolgen müsse. Das nationale Gericht habe seine Entscheidung lediglich auf eine Verfahrensvorschrift gestützt und ausgeführt, nicht die klagenden Beschäftigten und Pensionäre, sondern die Leitungsorgane der ITP hätten den Antrag stellen müssen.

42.
    Auch das Vorbringen der Kommission, seit 1992 sei die Erstattung von Beträgen an die ITP rechtlich unmöglich, halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, denn die Auflösung der ITP stehe nicht unmittelbar bevor. Selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt und die rechtlichen Entscheidungen für eine Auflösung gefällt wären, könnte ein günstiges Urteil des Gerichts im vorliegenden Verfahren zu einer Rücknahme der Verwaltungsakte über die Auflösung der ITP führen.

43.
    Was die Wettbewerbssituation auf dem Markt angehe, habe sie wegen der staatlichen Beihilfe zugunsten der TESA einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten, da die Senkung der Sozialbeiträge die Rechte ihrer Mitglieder beeinträchtigt habe. Die Klägerin nimmt in diesem Zusammenhang auf das oben erwähnte Urteil Cook/Kommission Bezug, wonach die durch die Gewährung der Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzten Personen, Unternehmen oder Vereinigungen, d. h. insbesondere die konkurrierenden Unternehmen und die

Berufsverbände, beteiligt im Sinne des Artikels 93 Absatz 2 des Vertrages seien. Da sie ein Berufsverband sei, der gegründet worden sei, um die Rechte ihrer Mitglieder zu verteidigen, sei alles, was die ITP oder die TESA berühre, von unmittelbarem Interesse für sie.

44.
    Sie habe im vorliegenden Fall auch deshalb ein Rechtsschutzinteresse, weil sie gegründet worden sei, um die Rechte der ITP in Situationen wahrzunehmen, in denen die Verteidigung dieser Rechte sonst wegen der Beherrschung der ITP durch die TESA unmöglich gewesen wäre.

45.
    Die Klägerin macht zur zweiten angeblich fehlenden unverzichtbaren Prozeßvoraussetzung geltend, sie sei die Adressatin des Schreibens vom 15. Februar 1994, bei dem es sich um eine Entscheidung mit bindenden rechtlichen Wirkungen handele. Das Schreiben sei nämlich ein Rechtsakt zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens, der eine Beurteilung der beanstandeten Beihilfen enthalte und eine Befriedigung der Interessen ihrer Mitglieder in der Zukunft verhindere.

46.
    Die Klägerin nimmt insoweit auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1993 in der Rechtssache C-325/91 (Frankreich/Kommission, Slg. 1993, I-3283, Randnr. 9) Bezug und trägt vor, das Vorliegen einer anfechtbaren Handlung im Sinne des Artikels 173 des Vertrages hänge davon ab, ob diese rechtliche Wirkungen hervorrufe. Sie verweist weiter auf das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1988 in den Rechtssachen 166/86 und 220/86 (Irish Cement/Kommission, Slg. 1988, 6473, Randnr. 11), in dem der Gerichtshof die Weigerung, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 einzuleiten, als rechtliche Wirkungen entfaltende Maßnahme eingestuft habe. Die Klägerin verweist außerdem auf das Urteil des Gerichtshofes vom 16. Juni 1994 in der Rechtssache C-39/93 P (SFEI u. a./Kommission, Slg. 1994, I-2681, Randnrn. 27 und 28). Danach erlasse ein Organ, das die Befugnis habe, eine Zuwiderhandlung festzustellen und ihretwegen Sanktionen zu verhängen, und das, wie die Kommission im Wettbewerbsrecht, von einzelnen mit einer Beschwerde befaßt werden könne, notwendigerweise eine Maßnahme, die Rechtswirkungen erzeuge, wenn es eine aufgrund dieser Beschwerde eingeleitete Untersuchung einstelle. Auch könne nach dem genannten Urteil die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens nicht als vorbereitende Handlung qualifiziert werden, da diese Maßnahme das letzte Stadium des Verfahrens darstelle; ihr folge nämlich keine weitere Maßnahme, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein könnte.

47.
    Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe an dem von der Kommission aufgrund ihrer Beschwerde eingeleiteten Verfahren aktiv teilgenommen. Dieser Umstand verleihe ihr das Recht, die am Ende dieses Verfahrens getroffene Entscheidung anzufechten (Urteil Cofaz u. a./Kommission, a. a. O.).

48.
    Schließlich macht die Klägerin geltend, die vorliegende Klage müsse zulässig sein, damit ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Gerichtshofes

gewährleisten werde; in Spanien gebe es nämlich kein angemessenes Verfahren im Bereich der staatlichen Beihilfen, das es ihr ermöglichen würde, die vom Königreich Spanien durch Unterlassen genehmigte Senkung der Sozialbeiträge anzufechten.

49.
    Die Beklagte entgegnet in ihrer Gegenerwiderung, daß das vorgenannte Urteil SFEI u. a./Kommission das Verfahren der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages betreffe, in dem insbesondere die Möglichkeit, Beschwerden einzulegen, vorgesehen sei. Diese Rechtsprechung sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Zum vorgenannten Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Irish Cement/Kommission bemerkt die Beklagte, wenn der Gerichtshof in diesem Urteil nicht festgestellt hätte, daß die Klage nach Fristablauf erhoben worden sei, hätte er prüfen müssen, ob die Klägerin von dem Schreiben der Kommission unmittelbar und individuell betroffen gewesen sei.

50.
    Zum Vorbringen der Klägerin, daß es keine Möglichkeit einer gerichtlichen Nachprüfung gäbe, wenn die vorliegende Klage für unzulässig erklärt würde, trägt die Beklagte schließlich vor, Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages sei unmittelbar anwendbar, und die Klägerin könne sich folglich vor den nationalen Gerichten auf diese Vorschrift berufen, wenn sie sie für einschlägig halte.

Würdigung durch das Gericht

51.
    Zunächst ist festzustellen, daß Adressat einer Entscheidung, durch die die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Vertrag abgeschlossen wird, immer der betreffende Mitgliedstaat ist und daß ein einzelner sie vor dem Gemeinschaftsrichter anfechten kann, wenn die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages erfüllt sind.

52.
    In diesem Stadium ist festzustellen, daß das Schreiben vom 15. Februar 1994 gegenüber der Klägerin nur eine Mitteilung darstellt, die den Inhalt einer Entscheidung wiedergibt, deren Adressat der betreffende Mitgliedstaat ist. Deshalb ist das Gericht der Auffassung, daß der Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung des Schreibens vom 15. Februar 1994, in dem die Kommission ausführt, daß sie das aufgrund der Beschwerde der Klägerin eingeleitete Verfahren eingestellt habe, vernünftigerweise so zu verstehen ist, daß er in Wirklichkeit auf die Nichtigerklärung der Entscheidung gerichtet ist, deren Adressat der betreffende Mitgliedstaat ist und die in dem Schreiben wiedergegeben ist.

53.
    Natürliche oder juristischer Personen können nach Artikel 173 Absatz 4 des Vertrages allerdings nur solche Handlungen anfechten, die bindende rechtliche Wirkungen entfalten, so daß sie ihre Interessen beeinträchtigen, indem sie ihre rechtliche Situation spürbar verändern.

54.
    Somit ist zu prüfen, ob die der Klägerin mit Schreiben vom 15. Februar 1994 mitgeteilte, in Wirklichkeit jedoch an das Königreich Spanien gerichtete Entscheidung, die Prüfung der Vereinbarkeit der von der Klägerin beanstandeten

Beihilfen mit dem Vertrag abzuschließen, die Interessen der Klägerin beeinträchtigt, indem sie ihre rechtliche Situation spürbar verändert. Nur wenn dies der Fall ist, hat die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung.

55.
    Die Klägerin macht dazu geltend, die Entscheidung der Kommission enthalte eine Beurteilung der angefochtenen Beihilfen und verhindere dadurch eine Befriedigung der Interessen ihrer Mitglieder in der Zukunft. Somit muß auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache zurückgegangen werden, um den Zusammenhang zwischen der Entscheidung der Kommission und dem der Klägerin angeblich entstandenen Schaden zu ermitteln.

56.
    Die Klägerin ist eine Vereinigung, die von den Mitgliedern der Sozialversorgungskasse ITP gegründet wurde. Diese Mitglieder sind alle Beschäftigte oder Pensionäre der TESA, der Gesellschaft, die die ITP gegründet hat, um die soziale Versorgung ihrer Beschäftigten sicherzustellen. Die Mitglieder der klagenden Vereinigung beschweren sich somit in Wirklichkeit über angebliche staatliche Beihilfen, die ihrem derzeitigen oder ehemaligen Arbeitgeber zugute kommen.

57.
    Wären die angeblichen rechtswidrigen Beihilfen nicht gewährt worden, so wäre die ITP nach Auffassung der Klägerin nicht in das allgemeine System der sozialen Sicherheit einbezogen worden, und die Berechtigten hätten weiter höhere als die nach der allgemeinen Regelung gewährten Leistungen beziehen können. Würde der Betrag der Beihilfen dem Staat zurückgezahlt, was die Kommission nach Meinung der Klägerin hätte anordnen müssen, so würde der Staat diese an die ITP zahlen. Diese würde dann wiederaufleben, und ihre Mitglieder würden in ihr Recht auf höhere Leistungen wiedereingesetzt.

58.
    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß das Tribunal Supremo entschieden hat, daß „kein Anspruch darauf besteht, zugunsten der [ITP] andere Zahlungen als diejenigen [zu verlangen], die in der sie regelnden [Norm] vorgesehen sind, und es ist bekannt, daß die Differenz zwischen dem Normalbeitrag, der an die allgemeine Sozialversicherungskasse gezahlt wird, die dafür die versicherten Risiken voll absichert, und den Teilbeträgen, die im vorliegenden Fall an die [Versorgungskasse] TESA entrichtet werden, ... ein Problem der Gesetzesänderung aufwirft, das nicht im Wege der Rechtsprechung gelöst werden kann“ (Punkt 3 des genannten Urteils). Die Kommission hat daraus zu Recht hergeleitet, daß die TESA nach den nationalen Vorschriften nicht verpflichtet war, der ITP höhere Beiträge zu gewähren, als sie tatsächlich gezahlt hat. Außerdem sehen die nationalen Vorschriften nicht vor, daß der Differenzbetrag zwischen den normalen, an das allgemeine System der sozialen Sicherheit zu zahlenden Beiträgen und den niedrigeren Beiträgen, die dieser Versorgungskasse gemäß den seinerzeit auf sie anwendbaren Vorschriften geschuldet wurden, an die ITP zu zahlen ist (siehe oben, Randnrn. 5 und 6).

59.
    Selbst wenn die Entscheidung für nichtig erklärt würde und die Kommission Maßnahmen zur Durchführung des Urteils ergreifen müßte, gäbe es keinen Anhaltspunkt dafür, daß dieses Verfahren sinnvollerweise zu einer Zahlung des fraglichen Differenzbetrags an die ITP führen würde.

60.
    Denn wie die Kommission zu Recht geltend macht, müßten die nicht eingezogenen Sozialbeiträge, falls eine Rückzahlung angeordnet würde, an den spanischen Staat zurückgezahlt werden, der nach den nationalen Vorschriften nicht verpflichtet wäre, sie an die ITP weiterzuleiten. Auch spricht nichts für die Annahme, daß die ITP wiederbelebt werden könnte, da mit der Einbeziehung der privaten Versorgungskassen in das allgemeine System der sozialen Sicherheit ein politisches Ziel verfolgt wurde (siehe oben, Randnr. 7).

61.
    Zum zweiten Teil der angeblichen Beihilfe bemerkt das Gericht, daß, selbst wenn die Kommission festgestellt hätte, daß die Aufhebung der Bürgschaft eine staatliche Beihilfe darstellt, und die Wiederherstellung der Bürgschaft angeordnet hätte, dies nur darin bestanden hätte, von der TESA garantieren zu lassen, daß die den Mitgliedern der Versorgungskasse geschuldeten Sozialleistungen gezahlt werden. Die TESA ist jedoch bereits nach den in den Randnummern 8 und 13 genannten nationalen Vorschriften verpflichtet, die Kosten der Einbeziehung der ITP in das allgemeine System der sozialen Sicherheit zu decken. Die Leistungen werden seit der Einbeziehung der ITP vom allgemeinen System der sozialen Sicherheit gezahlt. Da die Klägerin nicht dargetan hat, daß die Aufhebung der Bürgschaft konkrete Einbußen für ihre Mitglieder mit sich gebracht hat, hat sie auch nicht dargetan, daß eine eventuelle Wiederherstellung der Bürgschaft zu Vorteilen geführt hätte, auf die dieselben Mitglieder Anspruch erheben könnten. Sie hat auch nicht dargetan, daß die ITP nicht in das allgemeine System einbezogen worden wäre, wenn die Bürgschaft aufrechterhalten worden wäre.

62.
    Unter diesen Umständen berührt die Entscheidung eindeutig nicht die Rechtssphäre der Klägerin, obwohl sie zur Einstellung des aufgrund von deren Beschwerde eingeleiteten Verfahrens führt. Folglich ist die Aufrechterhaltung oder Nichtigerklärung dieser Entscheidung keineswegs geeignet, die Interessen der Klägerin oder ihrer Mitglieder zu berühren. Demnach hat die Klägerin kein Interesse an der Nichtigerklärung der von ihr angefochtenen Entscheidung und erfüllt somit nicht die Voraussetzungen des Artikels 173 Absatz 4 des Vertrages.

63.
    Darüber hinaus steht die Klägerin, die in Wirklichkeit eine Vereinigung von Beschäftigten des Unternehmens ist, das angeblich eine staatliche Beihilfe erhalten hat, keineswegs im Wettbewerb mit diesem Unternehmen und kann auch kein Rechtsschutzinteresse aufgrund von Wettbewerbswirkungen geltend machen (siehe hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Wettbewerbswirkungen und Zulässigkeit z. B. den Beschluß in der Rechtssache Landbouwschap/Kommission, a. a. O., Randnr. 12, und das Urteil des Gerichts vom 27. April 1995 in der Rechtssache T-435/93, ASPEC u. a./Kommission, Slg. 1995, II-1281, Randnr. 63).

64.
    Unter diesen Umständen besitzt die Klägerin kein Interesse an der Nichtigerklärung der Entscheidung, die ihr mit Schreiben vom 15. Februar 1994 mitgeteilt wurde.

65.
    Nach alledem ist die vorliegende Klage als unzulässig abzuweisen, ohne daß die übrigen Argumente der Klägerin und der Kommission zu prüfen sind.

Kosten

66.
    Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, ist sie dem Antrag der Kommission entsprechend zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der Kommission zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.    Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.    Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

Saggio            Kalogeropoulos
Tiili

    Moura Ramos                    Pirrung

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 18. Dezember 1997.

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

A. Saggio


1: Verfahrenssprache: Spanisch.