Language of document :

Klage, eingereicht am 14. November 2008 - Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-494/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vahida, I. Metaxas-Maranghidis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 230 und 231 EG die stillschweigende Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 25. Juni 2008 beantragt hatte, und die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2008 für inexistent zu erklären, mit der der Zugang zu diesen Dokumenten verweigert wurde;

hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 9. Oktober 2008, mit der der Zugang zu Dokumenten verweigert wurde, den die Klägerin mit Antrag vom 25. Juni 2008 beantragt hatte, gemäß Art. 230 und 231 EG für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in dem Verfahren entstanden sind;

weitere Maßnahmen anzuordnen, die das Gericht für erforderlich hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der ihr gemäß der Verordnung Nr. 1049/20011 gestellter Antrag abgelehnt wurde, ihr Zugang zu Dokumenten zu gewähren, die sich auf das Beihilfeverfahren beziehen, das die vermutete staatliche Beihilfe betrifft, die durch eine Vereinbarung mit dem Betreiber des Flughafens Aarhus gewährt worden sein soll. Auf diese Entscheidung folgte die ausdrückliche Entscheidung vom 9. Oktober 2008. Die Nichtigerklärung der ausdrücklichen Entscheidung wird von der Klägerin im vorliegenden Fall hilfsweise beantragt.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe.

Erstens verstoße die Weigerung der Kommission gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001. Die Kommission habe eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, statt die Dokumente, auf die sich der Antrag auf Zugang bezogen habe, individuell zu beurteilen. Insbesondere habe sie das Vorliegen einer konkreten, gegenwärtigen und vorhersehbaren Gefahr für die geschützten Interessen, die in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung genannt seien, rechtlich nicht hinreichend geprüft. Darüber hinaus habe die Kommission rechtlich nicht hinreichend untersucht, ob die teilweise Verbreitung der Dokumente den Schutz der Rechtsberatung, den Zweck von Untersuchungstätigkeiten oder den Entscheidungsprozess der Kommission gefährdet hätte, und so gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung verstoßen. Ferner habe sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht richtig angewandt. Schließlich habe die Kommission die von der Klägerin geltend gemachten Gründe des Allgemeininteresses nicht geprüft, die sich auf die Verteidigungsrechte und die Transparenz und Offenheit bezogen hätten.

Zweitens habe die Kommission mit ihrer stillschweigenden Verweigerung des Zugangs und ihrer Entscheidung vom 9. Oktober 2008 gegen die Begründungspflicht aus Art. 253 EG und Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.

____________

1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.