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Rechtsmittel, eingelegt am 19. Februar 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Dezember 2012 in der Rechtssache F-122/10, Cocchi und Falcione/Kommission

(Rechtssache T-103/13 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und D. Martin)

Andere Verfahrensbeteiligte: Giorgio Cocchi (Wezembeek-Oppem, Belgien) und Nicola Falcione (Brüssel, Belgien)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 2012 in der Rechtssache F-122/10, Cocchi und Falcione/Kommission, aufzuheben;

die von Herrn Cocchi und Herrn Falcione in der Rechtssache F-122/10 erhobene Klage als unzulässig oder jedenfalls als unbegründet abzuweisen;

zu entscheiden, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit diesem Rechtszug trägt;

Herrn Cocchi und Herrn Falcione zu verurteilen, die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Begriff der "beschwerenden Maßnahme". Indem das GöD die erstinstanzliche Klage für zulässig erklärt habe, habe es den von der Kommission gegenüber den Betroffenen unterbreiteten Vorschlag über die anzurechnenden ruhegehaltsfähigen Dienstjahre bei der Übertragung ihrer Ruhegehaltsansprüche nach Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union als beschwerende Maßnahme gewertet.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz. Indem es der Klage teilweise stattgegeben habe, habe das GöD bei der Auslegung dieses Grundsatzes einen Rechtsfehler begangen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Betroffenen hinsichtlich ihrer Vorschläge keinen Vertrauensschutz beanspruchen könnten, da diese einerseits auch die Zeiten nach dem Dienstantritt der Betroffenen berücksichtigten und sich andererseits nicht auf den tatsächlich übertragenen Betrag beziehen würden, sondern entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts auf den zu übertragenden Betrag.

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