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Urteil des Gerichts vom 11. Dezember 2013 – EMA/Kommission

(Rechtssache T-116/11)1

(Schiedsklausel – Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation [2002/2006] – Verträge Dicoems und Cocoon – Nichtübereinstimmung eines Teils der gemeldeten Ausgaben mit den vertraglichen Bestimmungen – Kündigung der Verträge – Erstattung eines Teils der gezahlten Beträge – Schadensersatz – Widerklage – Außervertragliche Haftung – Ungerechtfertigte Bereicherung – Nichtigkeitsklage – Nicht anfechtbare Handlung – Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann – Belastungsanzeige – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Association médicale européenne (EMA) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Franchi und L. Picciano)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Delaude und F. Moro im Beistand von Rechtsanwalt D. Gullo)

Gegenstand

Klage auf erstens Erstattung, die für die Durchführung des das Projekt Cocoon betreffenden Vertrags Nr. 507126 und des das Projekt Dicoems betreffenden Vertrags Nr. 507760, die am 7. bzw. 19. Dezember 2003 zwischen der Kommission und der Klägerin geschlossen worden waren, verauslagt an Kosten, zweitens Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Kommission, diese Verträge zu kündigen, drittens Nichtigerklärung der entsprechenden Belastungsanzeige und viertens Zahlung eines Ausgleichs für den entstandenen Schaden sowie, hilfsweise, auf die außervertragliche Haftung der Kommission gestützte Klage

Tenor

Der Klage der Association médicale européenne (EMA) wird insoweit stattgegeben, als sie auf die Erstattung der mit den Verträgen Cocoon und Dicoems zusammenhängenden direkten Personalkosten in Höhe von 17 231,28 Euro sowie der damit zusammenhängenden, aus der Durchführung dieser Verträge resultierenden indirekten Kosten gerichtet ist.

Im Übrigen wird die Klage der EMA abgewiesen.

Die Widerklage der Europäischen Kommission wird abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten, einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der Rechtssache T-116/11 R.

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1     ABl. C 120 vom 16.4.2011.