Language of document : ECLI:EU:T:2021:411

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

7. Juli 2021(*)

„Außervertragliche Haftung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren sind – Zuständigkeit des Gerichts – Verjährung – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht“

In der Rechtssache T‑455/17,

Naser Bateni, wohnhaft in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schlingmann,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch C. Hödlmayr, J. Roberti di Sarsina und M. Kellerbauer als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

betreffend eine Klage nach den Art. 268 und 340 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger daraus entstanden sein soll, dass sein Name erstens durch den Beschluss 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (ABl. 2011, L 319, S. 71) in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39) und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2011, L 319, S. 11) in die Liste in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1), zweitens in die Liste in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1) sowie drittens in die Liste im Anhang des Beschlusses 2013/661/GASP des Rates vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP (ABl. 2013, L 306, S. 18) und in die Liste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 des Rates vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 306, S. 3) aufgenommen wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen, des Richters M. Jaeger und der Richterin O. Porchia (Berichterstatterin),

Kanzler: B. Lefebvre, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2020

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Naser Bateni, ist iranischer Staatsangehöriger und lebt seit März 2008 in Deutschland. Dort gründete er im Jahr 2009 die HTTS Hanseatic Trade Trust & Shipping GmbH (im Folgenden: HTTS), eine Gesellschaft deutschen Rechts, die als Schiffsagent und technischer Schiffsmanager tätig ist.

2        Hintergrund der vorliegenden Rechtssache sind die restriktiven Maßnahmen, die eingeführt wurden, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen einstellt. Vorliegend stehen insbesondere die Maßnahmen gegen die Islamic Republic of Iran Shipping Lines (im Folgenden: IRISL) in Rede, zu der der Kläger und HTTS dem Rat zufolge Verbindungen haben.

3        Auf völkerrechtlicher Ebene nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) am 23. Dezember 2006 die Resolution 1737 (2006) an, mit der er seine ernste Besorgnis über das von Iran entwickelte Nuklearproliferationsprogramm zum Ausdruck brachte und Druck auf diesen Staat auszuüben suchte, das Programm zu „beschränken“ und in bestimmten Teilen „auszusetzen“, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren.

4        Am 24. März 2007 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1747 (2007). Nach Ziff. 5 dieser Resolution „[darf] Iran keine Rüstungsgüter oder sonstiges Wehrmaterial aus seinem Hoheitsgebiet oder durch seine Staatsangehörigen oder unter Benutzung von seine Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen, sei es auf direktem oder indirektem Weg, liefern, verkaufen oder transferieren und [werden] alle Staaten die Beschaffung solcher Artikel aus Iran durch ihre Staatsangehörigen oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen und gleichviel, ob sie ihren Ursprung im Hoheitsgebiet Irans haben oder nicht, untersagen“.

5        Am 3. März 2008 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1803 (2008). In Ziff. 11 dieser Resolution wurden alle Staaten aufgefordert, „die Ladung aller der Iran Air Cargo oder der [IRISL] gehörenden oder von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge und Schiffe, deren Ausgangs- oder Bestimmungsort Iran ist, zu überprüfen, sofern es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass das betreffende Luftfahrzeug oder Schiff Güter befördert, die nach dieser Resolution, der Resolution 1737 (2006) oder der Resolution 1747 (2007) verboten sind“.

6        Mit der Resolution 1929 (2010) vom 9. Juni 2010 führte der Sicherheitsrat eine Reihe von zusätzlichen Maßnahmen in Bezug auf IRISL ein. Insbesondere wurden nach den Ziff. 14 bis 22 dieser Resolution die Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten nach der Resolution 1737 (2006) erweitert auf „die in [der] Anlage III aufgeführten Einrichtungen der [IRISL] und auf jede Person oder Einrichtung, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelt, sowie auf Einrichtungen, die in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle stehen, auch durch unerlaubte Mittel, oder nach Feststellung des [Sicherheitsrats] oder des [Sanktions‑]Ausschusses [des Sicherheitsrats] ihnen bei der Umgehung der [in seinen] Resolutionen verhängten Sanktionen oder bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen [seiner] Resolutionen behilflich waren“.

7        In der Europäischen Union wurde der Gemeinsame Standpunkt 2007/140/GASP des Rates vom 27. Februar 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 61, S. 49) angenommen und wurde die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) erlassen.

8        Am 17. Juni 2010 nahm der Europäische Rat zur Umsetzung der Resolution 1929 (2010) die „Erklärung zu Iran“ (Anlage II der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010 [Aktenzeichen EUCO 13/10]) an. Darin wurde der Rat ersucht, Maßnahmen zur Umsetzung der in dieser Resolution enthaltenen Maßnahmen sowie Begleitmaßnahmen zu erlassen, damit alle noch bestehenden Bedenken in Bezug auf das Nuklearproliferationsprogramm Irans auf dem Verhandlungsweg ausgeräumt werden können. Diese Maßnahmen sollten mehrere Schlüsselbereiche der iranischen Wirtschaft, darunter „den iranischen Verkehrssektor, insbesondere die [IRISL] und ihre Zweigunternehmen“, betreffen.

9        Mit dem Beschluss 2010/413/GASP vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39) setzte der Rat die vom Europäischen Rat verabschiedete „Erklärung zu Iran“ um. In Anhang II dieses Beschlusses sind die – nicht vom Sicherheitsrat oder seinem durch die Resolution 1737 (2006) eingerichteten Sanktionsausschuss benannten – Personen und Einrichtungen aufgelistet, deren Vermögenswerte eingefroren werden.

10      Durch den Beschluss 2010/413 nahm der Rat HTTS mit der Begründung, dass sie „im Namen der [Hafize Darya Shipping Lines] in Europa [handelt]“, in die Liste der Einrichtungen in Anhang II dieses Beschlusses auf. IRISL sowie eine Reihe weiterer iranischer Reedereien, nämlich IRISL Europe GmbH, Hafize Darya Shipping Lines (im Folgenden: HDSL) und Safiran Pyam Darya Shipping Lines (im Folgenden: SAPID), wurden ebenfalls in die Liste aufgenommen.

11      Infolgedessen wurden IRISL, IRISL Europe, HDSL, SAPID und HTTS durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 195, S. 25) in die Liste in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 aufgenommen.

12      Am 8. Oktober 2010 erhoben IRISL und 17 weitere Gesellschaften, darunter IRISL Europe, HDSL und SAPID, beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der Aufnahme ihrer Namen in die in Anhang II des Beschlusses 2010/413 und in Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 in der durch die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 geänderten Fassung enthaltenen Listen. Diese Klage wurde unter der Rechtssachennr. T‑489/10 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen.

13      Durch den Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2010, L 281, S. 81) wurde HTTS mit der Begründung „[w]ird kontrolliert von oder handelt im Namen der IRISL“ in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 belassen.


14      Am 1. Dezember 2011 erließ der Rat den Beschluss 2011/783/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2011, L 319, S. 71). Durch den Beschluss 2011/783 wurde der Name des Klägers auf die Liste der Personen gesetzt, die in Tabelle III des Anhangs II des Beschlusses 2010/413 aufgeführt sind.

15      Gemäß dem Beschluss 2011/783 wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2011, L 319, S. 11) der Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) geändert, indem u. a. der Name des Klägers in die Liste in diesem Anhang hinzugefügt wurde.

16      Aus dem Beschluss 2011/783 und der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, durch die der Name des Klägers in die Liste in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 aufgenommen wurde (im Folgenden: erste Listung), geht hervor, dass die Begründung in Bezug auf den Kläger wie folgt lautete: „[e]hemaliger Legal Director der IRISL, Geschäftsführer … [von] … HTTS …, die von der … Union mit Sanktionen belegt wurde“, und „Geschäftsführer der Scheinfirma NHL Basic Limited“.

17      Am 23. März 2012 erließ der Rat die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1) im Anschluss an den Erlass des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2012, L 19, S. 22). Auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 wurden der Kläger und HTTS aus im Wesentlichen den gleichen wie den bei der ersten Listung genannten Gründen, mit Ausnahme der Bezugnahme auf seine Funktion als Geschäftsführer der Scheinfirma NHL Basic Ltd, in die Liste in Anhang IX dieser Verordnung aufgenommen (im Folgenden in Bezug auf den Kläger: zweite Listung).

18      Mit Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T‑128/12 und T‑182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), erklärte das Gericht den Beschluss 2012/35 und die Verordnung Nr. 267/2012 für nichtig, soweit sie HTTS betrafen.

19      Mit Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), gab das Gericht der vom Kläger erhobenen Klage auf Nichtigerklärung der zweiten Listung statt und erklärte diese mit Wirkung vom 16. November 2013 für nichtig, soweit die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 den Kläger betraf.


20      Mit Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), gab das Gericht der Klage statt, die IRISL und weitere Reedereien, darunter IRISL Europe, HDSL und SAPID, gegen den Beschluss 2010/644, die Durchführungsverordnung Nr. 668/2010, die Verordnung Nr. 961/2010 und die Verordnung Nr. 267/2012 erhoben hatten, soweit diese Rechtsakte sie betrafen.

21      Am 10. Oktober 2013 erließ der Rat den Beschluss 2013/497/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2013, L 272, S. 46) und die Verordnung (EU) Nr. 971/2013 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 272, S. 1). Gemäß ihrem jeweils zweiten Erwägungsgrund zielen der Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 darauf ab, die Kriterien für die Aufnahme in die Listen hinsichtlich Personen und Einrichtungen, die bereits benannten Personen und Einrichtungen Hilfe dabei geleistet haben, die Bestimmungen der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats oder des Beschlusses 2010/413 und der Verordnung Nr. 267/2012 zu umgehen bzw. gegen diese zu verstoßen, anzupassen, um Personen und Einrichtungen in den Anwendungsbereich der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen einzubeziehen, die selbst gegen die genannten Bestimmungen verstoßen bzw. diese umgangen haben.

22      Mit dem Beschluss 2013/497 wurde insbesondere ein neues Tatbestandsmerkmal in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 eingefügt. Dieses erfasst „Personen und Einrichtungen, die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für [IRISL] oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen bzw. in deren Namen handeln, erbringen“. Infolgedessen wurde dieses Tatbestandsmerkmal durch die Verordnung Nr. 971/2013 in Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 eingefügt.

23      Nach der Verkündung der oben in den Rn. 18 bis 20 genannten Urteile wurden der Kläger und HTTS später vom Rat gelistet. Am 15. November 2013 erließ der Rat nämlich den Beschluss 2013/661/GASP zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2013, L 306, S. 18). Am selben Tag erließ er die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2012, L 306, S. 3). Durch den Beschluss 2013/661 und die genannte Durchführungsverordnung wurden der Kläger und HTTS wieder in die Listen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 bzw. in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012 aufgenommen (im Folgenden, soweit der Kläger betroffen ist, zusammen: dritte Listung).

24      Die dritte Listung war damit begründet, dass der Kläger im Namen von IRISL gehandelt habe. Er sei bis 2008 Direktor von IRISL und anschließend Geschäftsführer der IRISL Europe gewesen. Er sei Geschäftsführer von HTTS, die als Generalvertreterin wesentliche Dienstleistungen für SAPID und HDSL erbringe; diese beiden Gesellschaften seien als Einrichtungen benannt, die für IRISL tätig seien.

25      Mit Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T‑45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), gab das Gericht der Nichtigkeitsklage statt, die der Kläger gegen die dritte Listung und HTTS gegen die Verordnung Nr. 1154/2013, soweit diese sie betrifft, erhoben hatten.

26      Mit Schreiben vom 23. März 2017 forderte der Kläger vom Rat Ersatz des Schadens, der ihm durch die gegen ihn verhängten restriktiven Maßnahmen entstanden sei.

27      Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 wies der Rat dieses Begehren zurück.

28      Parallel dazu wurde die von HTTS gegen den Rat erhobene Klage auf Zahlung eines Betrags von 2 516 221,50 Euro zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr durch die gegen sie verhängten restriktiven Maßnahmen entstanden sei, mit Urteil vom 13. Dezember 2017, HTTS/Rat (T‑692/15, EU:T:2017:890), abgewiesen. Dieses Urteil wurde anschließend vom Gerichtshof mit Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694), aufgehoben. Der Gerichtshof verwies die Rechtssache gemäß Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union an das Gericht zurück, wo die Rechtssache unter der Rechtssachennr. T‑692/15 RENV, HTTS/Rat, im Register eingetragen wurde, und behielt die Entscheidung über die Kosten vor.

 Verfahren und Anträge der Parteien

29      Mit Klageschrift, die am 14. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Die Rechtssache ist der Dritten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

30      Am 10. November 2017 hat der Rat seine Klagebeantwortung eingereicht.

31      Mit am 20. Oktober 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz hat die Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

32      Am 26. Oktober 2017 hat der Rat seine Stellungnahme zum Streithilfeantrag der Kommission eingereicht. Am 9. November 2017 hat der Kläger seine Stellungnahme zum Streithilfeantrag der Kommission eingereicht.

33      Mit Entscheidung des Präsidenten der Dritten Kammer des Gerichts vom 17. November 2017 ist die Kommission als Streithelferin im vorliegenden Rechtsstreit zugelassen worden

34      Die Kommission hat ihren Streithilfeschriftsatz am 8. Januar 2018 eingereicht, und die Hauptparteien haben hierzu fristgerecht Stellung genommen.

35      Die Erwiderung bzw. die Gegenerwiderung sind vom Kläger am 9. Februar 2018 bzw. vom Rat am 23. März 2018 eingereicht worden.

36      Mit Schreiben, das am 18. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger gemäß Art. 106 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

37      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Dritte Kammer) im Rahmen einer ersten prozessleitenden Maßnahme beschlossen, die Parteien zu einer möglichen Aussetzung des Verfahrens bis zu der das Verfahren beendenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑123/18 P anzuhören. Die Hauptparteien haben hierzu fristgerecht Stellung genommen

38      Mit Entscheidung vom 12. Juni 2018 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache ausgesetzt.

39      Nach Verkündung des Urteils vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694), hat das Gericht (Dritte Kammer) auf Vorschlag der Berichterstatterin im Rahmen einer zweiten prozessleitenden Maßnahme beschlossen, die Parteien zu den von ihnen aus diesem Urteil gezogenen Schlüssen für die vorliegende Rechtssache anzuhören. Die Hauptparteien haben hierzu fristgerecht Stellung genommen.

40      Nach einer Neubesetzung der Kammern des Gerichts gemäß Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung hat der Präsident des Gerichts die Rechtssache einem anderen Berichterstatter zugewiesen, der der Ersten Kammer in ihrer neuen Besetzung zugeteilt worden ist. Die vorliegende Rechtssache ist deshalb der Ersten Kammer zugewiesen worden.

41      Auf Vorschlag der Berichterstatterin hat das Gericht dem Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung stattgegeben und das mündliche Verfahren eröffnet.

42      Mit Entscheidung vom 30. Juni 2020 hat der Präsident der Ersten Kammer gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung nach Anhörung der Parteien beschlossen, die vorliegende Rechtssache mit der Rechtssache T‑692/15 RENV, HTTS/Rat, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden.

43      Nachdem die mündliche Verhandlung wegen der mit Covid-19 verbundenen Gesundheitskrise mehrfach verschoben worden war, haben die Parteien in der Sitzung vom 20. November 2020, die mit Einverständnis des Klägers per Videokonferenz stattgefunden hat, mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.


44      Der Kläger beantragt,

–        den Rat zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 250 000 Euro für den immateriellen Schaden zu zahlen, den er wegen

–        seiner Aufnahme in die Tabelle III in Anhang II des Beschlusses 2010/413 durch den Beschluss 2011/783 und seiner Aufnahme in die Tabelle III des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 961/2010 durch die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011,

–        seiner Aufnahme in die Tabelle III in Anhang IX der Verordnung Nr. 267/2012,

–        seiner Aufnahme in die Tabelle III des Anhangs des Beschlusses 2013/661 und in die Tabelle III des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 1154/2013 (im Folgenden zusammen: streitige Listen)

erlitten hat;

–        den Rat zu verurteilen, Verzugszinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz ab dem 24. März 2017 bis zur vollständigen Zahlung des Betrags von 250 000 Euro zu zahlen;

–        dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

45      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

46      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zuständigkeit des Gerichts

47      In der Klagebeantwortung macht der Rat geltend, das Gericht sei für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage in Bezug auf die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassenen Beschlüsse 2011/783 und 2013/661 nicht zuständig.

48      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes der von restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen oder Einrichtungen verlangt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union, damit dieser Schutz vollständig ist, über eine von diesen Personen oder Einrichtungen erhobene Schadensersatzklage auf Ersatz der Schäden durch in GASP-Beschlüssen vorgesehene restriktive Maßnahmen entscheiden kann (Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C‑134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 43).

49      Somit ist festzustellen, dass das Gericht für die Entscheidung über eine Schadensersatzklage zuständig ist, soweit diese auf den Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch in GASP-Beschlüssen vorgesehene restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen entstanden sein soll (Urteil vom 6. Oktober 2020, Bank Refah Kargaran/Rat, C‑134/19 P, EU:C:2020:793, Rn. 44).

50      Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die hier in Rede stehende Schadensersatzklage, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, auf den Ersatz des immateriellen Schadens gerichtet ist, der durch den Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, der Verordnung Nr. 267/2012 und der Durchführungsverordnung Nr. 1154/2013 entstanden sein soll. Darüber hinaus nimmt der Kläger auf die Beschlüsse 2011/783 und 2013/661 lediglich insoweit Bezug, als sie die Grundlage und notwendige Voraussetzung für diese Verordnungen darstellten.

51      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass das Gericht für die Entscheidung über den Schadensersatzantrag des Klägers zuständig ist.

 Verjährung der Schadensersatzklage

52      In der Klagebeantwortung macht der Rat geltend, dass die Schadensersatzklage teilweise verjährt sei.

53      Den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen lägen Rechtsakte des Rates vom 1. Dezember 2011, vom 23. März 2012 und vom 15. November 2013 zugrunde, und die Verjährungsfristen für die jeweils auf diese Rechtsakte gestützten Ansprüche hätten jeweils zu diesen Zeitpunkten zu laufen begonnen.

54      Nach Auffassung des Rates wurden die Verjährungsfristen erst am 23. März 2017 unterbrochen, als der Kläger Schadensersatzansprüche wegen des Erlasses der fraglichen Maßnahmen gegen ihn geltend gemacht habe.

55      Etwaige Schäden, denen Ereignisse zugrunde lägen, die mehr als fünf Jahre vor dem 23. März 2017 zurücklägen, seien somit verjährt. Dies gelte insbesondere für die Schadensersatzansprüche, soweit sie auf die Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, die durch die Verordnung Nr. 267/2012 aufgehoben worden sei, gestützt würden.


56      Der Rat fügt hinzu, der Kläger habe Schäden entweder vor dem 23. März 2012 erlitten, und seine Ansprüche in Bezug auf diese Schäden seien daher verjährt, oder er habe sie nach dem 23. März 2012 erlitten, dem Zeitpunkt der Aufhebung der ersten Listung durch die Verordnung Nr. 267/2012.

57      Der Kläger macht zunächst geltend, dass es nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union für die Verjährungsfrist auf den Eintritt des Schadens und nicht auf den Eintritt des der Schadensersatzforderung zugrunde liegenden Ereignisses ankomme. Der durch die erste Listung verursachte immaterielle Schaden sei aber erstmals im April 2012 eingetreten.

58      Sodann trägt der Kläger vor, die Rufschädigung sei ein sukzessiver Schaden, der von April 2012 bis zum Zeitpunkt der Nichtigerklärung der dritten Listung angedauert habe.

59      Der Kläger beruft sich für sein Vorbringen, dass im Fall eines sukzessiv eingetretenen Schadens die Verjährung gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union die mehr als fünf Jahre vor der Unterbrechungshandlung liegende Zeit erfasse, ohne die später entstandenen Ansprüche zu berühren, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts des der Schadensersatzforderung zugrunde liegenden Ereignisses, auf das Urteil vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T‑673/15, EU:T:2017:377), und insbesondere auf dessen Rn. 39 bis 42.

60      Schließlich trägt der Kläger vor, dass die jeweiligen rechtswidrigen restriktiven Maßnahmen des Rates zwar Auslöser der Schäden gewesen seien, für die er nun eine Entschädigung begehre. Die Schäden seien aber erst nach und nach, hauptsächlich ab April 2012, eingetreten.

61      Gemäß Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung auf das Verfahren vor dem Gericht Anwendung findet, verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt.

62      Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehene Verjährungsfrist zum einen den Schutz der Rechte des Geschädigten gewährleisten soll, der über genügend Zeit verfügen muss, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen, und zum anderen verhindern soll, dass der Geschädigte die Ausübung seines Rechts auf Schadensersatz auf unbegrenzte Zeit hinausschieben kann. Diese Frist schützt daher letztlich den Geschädigten und die Person, die für den Schaden verantwortlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 33 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 49).


63      Nach der Rechtsprechung beginnt diese Frist, wenn alle Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind; insbesondere in Fällen, in denen die Haftung ihre Ursache in einer Rechtsnorm hat, kann der Lauf dieser Verjährungsfrist nicht beginnen, bevor die Schadensfolgen dieser Rechtsnorm eingetreten sind. Übertragen auf Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen bedeutet dies, dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn die Folgen der Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C‑282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 29 und 30).

64      Im vorliegenden Fall trägt der Kläger vor, dass der immaterielle Schaden, dessen Ersatz er fordere, durch die Vornahme der ersten, der zweiten und der dritten Listung ausgelöst worden sei und dass die Folgen der ersten Listung ihm gegenüber erst ab dem 1. Dezember 2011 und bis zum 22. März 2012 eingetreten seien.

65      Hinsichtlich der ersten Listung ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das erste Ereignis, durch das die Verjährungsfrist unterbrochen wurde, nämlich die Schadensersatzforderung, die der Kläger gegenüber dem Rat geltend gemacht hat, erst am 23. März 2017 eintrat, d. h. fünf Jahre nach Erlass der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011, und jedenfalls nachdem die Folgen dieser Durchführungsverordnung, wie sie der Kläger bezüglich seines immateriellen Schaden anerkannt hat, ab dem 1. Dezember 2011 eingetreten waren.

66      Der Kläger führt zudem aus, dass die jeweiligen rechtswidrigen restriktiven Maßnahmen des Rates zwar Auslöser der Schäden gewesen seien, für die er nun eine Entschädigung begehre, diese Schäden aber erst nach und nach, hauptsächlich ab April 2012, eingetreten seien.

67      Dem Rat ist aber darin zu folgen, dass die erste Listung zu diesem Zeitpunkt aufgrund der zweiten Listung am 23. März 2012, durch die die erste Listung aufgehoben wurde, keine Wirkungen mehr erzeugte.

68      Hinzuzufügen ist, dass das Argument des Klägers zum Vorliegen eines durch die erste Listung ausgelösten sukzessiven Schadens, der erst im April 2012 eingetreten sei und sich über den gesamten Zeitraum ausgewirkt habe, in dem der Kläger von den fraglichen restriktiven Maßnahmen betroffen gewesen sei, hinsichtlich dieser Listung ebenfalls nicht durchgreift.

69      Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 7. Juni 2017, Guardian Europe/Europäische Union (T‑673/15, EU:T:2017:377), ergangen ist, auf das sich der Kläger berufen hat, um das Vorliegen eines sukzessiven Schadens zu begründen, ergibt sich der immaterielle Schaden im vorliegenden Fall nach eigenen Angaben des Klägers nicht aus einem einzigen rechtswidrigen Rechtsakt, sondern aus drei verschiedenen Rechtsakten, nämlich der ersten, der zweiten und der dritten Listung. Außerdem trägt der Kläger selbst vor, dass der Schaden, dessen Ersatz er begehrt, erst ab April 2012 eingetreten sei, somit nach dem Zeitpunkt, zu dem die erste Listung endete.

70      Unter diesen Umständen ist die vom Kläger erhobene Schadensersatzklage, soweit sie auf den Ersatz des immateriellen Schadens gerichtet ist, der durch die erste Listung entstanden sein soll, als verjährt und damit unzulässig zu erachten.

71      Was die zweite und die dritte Listung (im Folgenden zusammen: streitige Listungen) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger seine Schadensersatzforderung mit Fax vom 23. März 2017, also fünf Jahre nach der zweiten Listung, an den Rat gerichtet und seine Schadensersatzklage dann am 14. Juli 2017, d. h. binnen zwei Monaten nach Zugang des ablehnenden Schreibens des Rates vom 15. Mai 2017, erhoben hat. Damit ist davon auszugehen, dass diese Schadensersatzklage, soweit sie auf den Ersatz des immateriellen Schadens gerichtet ist, der durch diese Listungen entstanden sein soll, innerhalb der nach Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Frist erhoben worden ist.

 Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Rechtsnormen, die bezwecken, den Einzelnen Rechte zu verleihen

72      Zum Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen Rechtsnormen, die bezwecken, den Einzelnen Rechte zu verleihen, macht der Kläger geltend, dass der Rat dadurch, dass er seine Pflicht verletzt habe, Tatsachen, die den Erlass der restriktiven Maßnahmen rechtfertigten, zu ermitteln und nachzuweisen, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen für die Listung (erste Rüge), eine hinreichend qualifizierte Verletzung des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz (zweite Rüge) und eine hinreichend qualifizierte Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf Schutz personenbezogener Daten, der Unternehmensfreiheit und des Eigentumsrechts begangen habe (dritte Rüge).

73      Im Rahmen der ersten Rüge macht der Kläger vier Argumente geltend.

74      Erstens habe das Gericht in seinem Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), bestätigt durch Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), entschieden, dass die unberechtigte Listung einer Person ohne ausreichende Tatsachengrundlage einen qualifizierten Verstoß gegen Rechtsnormen darstelle, die bezweckten, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, da der Rat hinsichtlich dieser Pflicht über keinen Wertungsspielraum verfüge, und dass die Regel, die diese Pflicht vorsehe, keine besonders komplexe Situation betreffe. Der Kläger fügt hinzu, dass diese Regel vor der Vornahme der streitigen Listungen durch die Urteile vom 12. Dezember 2006, Organisation des Modjahedines du peuple d’Iran/Rat (T‑228/02, EU:T:2006:384), und vom 14. Oktober 2009, Bank Melli Iran/Rat (T‑390/08, EU:T:2009:401), aufgestellt worden sei und dass der Rat im vorliegenden Fall wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), ergangen sei, gegen seine Pflicht verstoßen habe, Tatsachen, die den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen ihn rechtfertigten, zu ermitteln und nachzuweisen.

75      Zweitens macht der Kläger unter Berufung auf die Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T‑45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), die jeweils die streitigen Listungen betrafen, geltend, dass der Rat im Rahmen des Verfahrens, das zur Nichtigerklärung der ersten Listung geführt habe, zum einen erklärt habe, dass er zum Zeitpunkt der zweiten Listung weder über die von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Informationen noch über den Artikel der New York Times vom 7. Juni 2010 verfügt habe (Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat, T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409, Rn. 52), und zum anderen, dass er Personen und Einrichtungen auf Zuruf durch die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in die Sanktionslisten aufnehme, ohne eine Prüfung vorzunehmen.

76      Außerdem unterstreicht der Kläger, das Gericht habe im Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), festgestellt, dass der Rat einen „offenkundigen Ermessensfehler“ begangen habe, und im Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T‑45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), entschieden, dass sich die Vorgehensweise des Rates durch einen „Mangel an Sorgfalt“ kennzeichne.

77      Außerdem trägt der Kläger vor, das Gericht habe in den Rn. 47 und 48 des Urteils vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), ausdrücklich festgestellt, dass weder die angefochtenen Rechtsakte noch das Schreiben vom 23. März 2012, das der Rat an den Kläger gesandt hatte, um ihm die Gründe zu erläutern, aus denen sein Name weiterhin in der Liste der Personen geführt werde, die beschuldigt würden, die nukleare Proliferation in Iran zu fördern, auch nur den geringsten Hinweis auf die Art der Kontrolle, die die IRISL über HTTS angeblich ausübten, oder die Tätigkeiten, die HTTS im Auftrag der IRISL ausführe, enthielten, die die zweite Listung hätten rechtfertigen können.

78      Zur dritten Listung macht der Kläger schließlich geltend, dass der Rat verschiedene Unterlagen vorgelegt habe. Diese als „Beweismittel“ bezeichneten Unterlagen seien aber nicht geeignet gewesen, eine Verbindung des Klägers zu IRISL und IRISL Europe nachzuweisen, die den Erlass der restriktiven Maßnahmen gegen den Kläger hätte rechtfertigen können. Hierzu führt er außerdem an, dass in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), ergangen sei, festgestellt worden sei, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht offenkundig qualifiziert sei, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der Rechtsverstoß festgestellt werde, fortbestanden habe. Dieser Grundsatz müsse auf den Verstoß Anwendung finden, der dadurch begangen worden sei, dass die dritte Listung ungeachtet der Nichtigerklärung der zweiten Listung durch das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), vorgenommen worden sei.

79      Drittens trägt der Kläger vor, dass keine besondere Schwierigkeit bestanden habe, die den Rat daran gehindert hätte, zu erkennen, dass eine frühere Tätigkeit für sich genommen keine restriktiven Maßnahmen gegen eine Person rechtfertigen könne, und dass der Rat insoweit über kein Ermessen oder allenfalls ein äußerst eingeschränktes Ermessen verfügt habe.

80      Viertens habe der Rat bei der dritten Listung ignoriert, dass das Gericht die Listung von IRISL sowie der in Bezug genommenen weiteren Gesellschaften, insbesondere SAPID und HDSL, durch das Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), für nichtig erklärt habe und dass daher den beigebrachten „Beweismitteln“ von vornherein jede Relevanz gefehlt habe.

81      Zur zweiten und zur dritten Rüge macht der Kläger geltend, dass die Verletzung der Pflicht, Beweise für das Bestehen einer Verbindung zwischen ihm und IRISL zu erbringen, eine hinreichend qualifizierte Verletzung des Rechts auf gerichtlichen Rechtsschutz, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, der Unternehmensfreiheit und des Eigentumsrechts zur Folge habe.

82      Der Rat und die Kommission treten dem Vorbringen des Klägers entgegen.

 Hinweis auf die Rechtsprechung auf dem Gebiet der außervertraglichen Haftung

83      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Schadensersatzklage einen selbständigen Rechtsbehelf darstellt, der nicht die Aufhebung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel hat, sondern den Ersatz des von einem Organ verursachten Schadens (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt/Rat, 5/71, EU:C:1971:116, Rn. 3), und dass die Nichtigkeitsklage keine Voraussetzung ist, um eine Schadensersatzklage beim Gericht erheben zu können.

84      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die außervertragliche Haftung der Union einen qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, das tatsächliche Bestehen des Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden voraus (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C‑221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 10. September 2019, HTTS/Rat, C‑123/18 P, EU:C:2019:694, Rn. 32).


85      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV kumulativ (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T‑49/07, EU:T:2010:499, Rn. 93, und Beschluss vom 17. Februar 2012, Dagher/Rat, T‑218/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:82, Rn. 34). Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, ist die Klage folglich insgesamt abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen geprüft zu werden brauchten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 1999, Lucaccioni/Kommission, C‑257/98 P, EU:C:1999:402, Rn. 14, und vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T‑436/09, EU:T:2011:634, Rn. 193).

86      Nach gefestigter Rechtsprechung reicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts der Union z. B. im Rahmen einer Nichtigkeitsklage – so bedauerlich dieser Rechtsverstoß auch sein mag – nicht aus, um automatisch die außervertragliche Haftung der Union wegen der Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines ihrer Organe auszulösen. Damit diese Voraussetzung erfüllt ist, muss der Kläger nach der Rechtsprechung nachweisen, dass das fragliche Organ nicht nur einen einfachen Rechtsverstoß begangen hat, sondern einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T‑433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

87      Im Übrigen dient der Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes dazu, insbesondere im Bereich der restriktiven Maßnahmen zu verhindern, dass die Aufgabe, die das betreffende Organ im allgemeinen Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu erfüllen hat, durch das Risiko beeinträchtigt wird, dass dieses Organ letztlich Schäden zu tragen hat, die den von seinen Handlungen betroffenen Personen möglicherweise entstehen, wobei ihnen jedoch nicht die materiellen oder immateriellen Folgen von Pflichtverletzungen aufgebürdet werden, die das betreffende Organ in offenkundiger und unentschuldbarer Weise begangen hat (vgl. Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T‑433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 49).

88      Das übergeordnete Ziel der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit im Einklang mit den in Art. 21 EUV genannten Zielen des auswärtigen Handelns der Union rechtfertigt nämlich auch erhebliche negative Folgen, die sich für bestimmte Wirtschaftsteilnehmer aus Beschlüssen zur Durchführung der von der Union zur Verwirklichung dieses grundlegenden Ziels erlassenen Rechtsakte ergeben (Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T‑433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 50).


 Hinweis auf die im Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C123/18 P) niedergelegten Grundsätze

89      In Rn. 33 des Urteils vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass ein qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, gegeben ist, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Rechtsnorm sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Rechtsnorm dem Unionsorgan belässt.

90      Hierzu hat der Gerichtshof erstens in Rn. 34 des Urteils vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694), hervorgehoben, dass ein qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm erforderlich ist, weil eine Abwägung zwischen dem Interesse des Einzelnen am Schutz gegen rechtswidrige Handlungen der Organe und dem Spielraum, der Letzteren belassen werden muss, damit sie in ihrem Handeln nicht gelähmt werden, geboten ist. Eine solche Abwägung ist gerade im Bereich der restriktiven Maßnahmen, in dem die vom Rat vorzunehmende Bewertung wegen der Schwierigkeit der Informationsbeschaffung in vielen Fällen erheblich erschwert ist, von besonderer Bedeutung.

91      Zweitens hat der Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694), darauf hingewiesen, dass die außervertragliche Haftung der Union die Feststellung eines Verstoßes voraussetzt, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte.

92      Drittens hat der Gerichtshof in den Rn. 44 und 46 des Urteils vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694), ausgeführt, dass sich sämtliche Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm vorliegt, zu berücksichtigen sind, auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem das betreffende Organ den Beschluss erlassen hat, bzw. auf den Zeitpunkt des Verhaltens des Organs und dass für die Beurteilung der Frage, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Unionsrechtsnorm vorliegt, mithin nur die Umstände maßgeblich sein können, unter denen das Organ zum Zeitpunkt der Begehung des Verstoßes gehandelt hat.

93      Viertens hat der Gerichtshof in Rn. 41 des Urteils vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694), festgestellt, dass, wenn eine Verordnung, durch die eine restriktive Maßnahme erlassen wurde, durch ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts für nichtig erklärt wurde, das erste Element der ersten Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Union, die den Einzelnen Rechte verleiht, hinsichtlich dieser Verordnung erfüllt ist.

94      Fünftens hat der Gerichtshof in den Rn. 77 bis 79 des Urteils vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694), festgestellt, dass beim Erlass von Maßnahmen das Handeln im Namen einer Person oder Einrichtung dem Handeln unter der Kontrolle einer Person oder Einrichtung gleichgesetzt werden muss. Er hat darauf hingewiesen, dass dies durch das Ziel von Art. 16 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 961/2010 bestätigt wird, nämlich es dem Rat zu ermöglichen, gegen an der nuklearen Proliferation beteiligte Personen wirksame Maßnahmen zu ergreifen und deren Umgehung zu verhindern. Zudem hat er präzisiert, dass diese Schlussfolgerung ferner durch den Kontext von Art. 16 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung Nr. 961/2010 bestätigt wird.

 Würdigung durch das Gericht

95      Ob die Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union im vorliegenden Fall erfüllt sind, ist im Licht der Grundsätze zu prüfen, auf die oben in den Rn. 83 bis 94 hingewiesen worden ist.

96      Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass das erste Element der ersten Voraussetzung der außervertraglichen Haftung der Union, nämlich ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift der Union, die den Einzelnen Rechte verleiht, hinsichtlich dieser Listungen in Anbetracht der Ausführungen oben in Rn. 93 als erfüllt anzusehen ist, da die streitigen Listungen durch die Urteile vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T‑45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), die rechtskräftig geworden sind, für nichtig erklärt wurden. Somit ist nunmehr zu prüfen, ob die vom Kläger dargelegten Gesichtspunkte geeignet sind, darzutun, dass diese Listungen einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstellen, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen.

–       Erste Rüge: hinreichend qualifizierter Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen einer Listung unter Missachtung der Pflicht zur Überprüfung der Tatsachen und zur Vorlage von Beweisen, die die Gründe für den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen

97      Das Gericht hat zu prüfen, ob der Rat durch die streitigen Listungen, wenn man ausschließlich die Beweise berücksichtigt, über die er zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Listungen verfügte, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begangen hat, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen.

98      Zunächst sind die Angaben in Erinnerung zu rufen, die dem Rat zum Zeitpunkt der ersten Listung vorlagen, da diese in dem Kontext steht, in dem die streitigen Listungen erfolgten. Insbesondere hat der Rat angegeben, dass die erste Listung darauf gestützt gewesen sei, dass der Kläger bis 2008 Direktor von IRISL gewesen sei, bevor er sich in Europa niedergelassen und HTTS gegründet habe. Zudem habe HTTS ihren Sitz in Hamburg (Deutschland), Schottweg 7, und IRISL Europe, die europäische Tochtergesellschaft von IRISL, ihren Sitz in Hamburg, Schottweg 5, gehabt. Wie der Rat geltend gemacht hat, lagen ihm die Angaben zur Anschrift von HTTS zum Zeitpunkt der Vornahme der ersten Listung tatsächlich vor, wie aus den Identifizierungsinformationen zu den in der Liste im Anhang V der Verordnung Nr. 423/2007 aufgeführten Unternehmen in der Fassung von Anhang V Teil III Nr. 1 Buchst. d und j der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 hervorgeht.

99      Außerdem hat der Rat geltend gemacht, dass ihm auch die Resolutionen 1803 (2008) und 1929 (2010) über IRISL sowie der Bericht des Sanktionsausschusses des Sicherheitsrats, der drei klare Verstöße von IRISL gegen das mit der Resolution 1747 (2007) verhängte Waffenembargo festgestellt habe, vorgelegen hätten. Zum einen ergibt sich, wie der Rat zutreffend ausgeführt hat, der Beweis dafür, dass sich diese Dokumente in seinem Besitz befanden, daraus, dass sie in der Begründung betreffend die Listung IRISL in Anhang II Teil III des Beschlusses 2010/413 und in Teil III des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 genannt werden.

100    Zum anderen sind die drei Verstöße gegen das Waffenembargo, die in dem genannten Bericht festgestellt wurden, nicht in Frage gestellt worden, ebenso wenig wie der Inhalt dieses Berichts, soweit daraus hervorgeht, dass IRISL Vorkehrungen getroffen hatte, um die erlassenen Maßnahmen zu umgehen, indem sie ihre Tätigkeiten auf andere Unternehmen übertrug, und dass sich ihr Sitz in Europa in der Nähe des Sitzes von HTTS befand, die vom Kläger gegründet worden war und deren Geschäftsführer dieser war. Wie der Rat im Wesentlichen vorgetragen hat, handelte es sich hierbei um Indizien für die erste Listung, da diese eine unmittelbare Folge der Listung von IRISL und im Übrigen von HDSL war, wobei HDSL, für die HTTS tätig war, in Anhang II Teil III des Beschlusses 2010/413 und in Teil III des Anhangs der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 aufgenommen worden war, da sie selbst im Namen von IRISL tätig war.

101    Im Übrigen ist die räumliche Nähe des Sitzes von IRISL Europe zum Sitz der HTTS vom Kläger nicht bestritten worden. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf diese Nähebeziehung sogar eingeräumt, dass HTTS zur Zeit der streitigen Listungen auf Angestellte der IRISL Europe zurückgreifen konnte, die ihr einen Teil ihrer Beschäftigten zur Verfügung gestellt hatte.

102    Schließlich hat der Rat geltend gemacht, ohne dass dies vom Kläger bestritten worden wäre, dass HTTS, deren Geschäftsführer der Kläger war, zur Zeit der ersten Listung als Schiffsagentin für HDSL tätig war, die als eng mit IRISL verbunden angesehen wurde und die am 26. Juli 2010 mit der Begründung, dass sie „im Namen der IRISL [handelt, indem sie] Containerdienste mit Schiffen im Besitz der IRISL aus[führt]“, ebenfalls in die Listen der Einrichtungen, die verdächtigt wurden, die nukleare Proliferation im Iran zu fördern, aufgenommen worden war, und dass Herr Bateni bis 2008 Direktor von IRISL war, bevor er sich in Europa niederließ und HTTS gründete.

103    Die Umstände, die der zweiten Listung zugrunde gelegt wurden, sind unter Berücksichtigung dieses Kontexts zu prüfen. Der Rat hat präzisiert, dass die zweite Listung im Wesentlichen auf einen konkreten und nicht bestrittenen Umstand gestützt worden sei, nämlich dass der Kläger bis 2008 Direktor von IRISL und zur Zeit der ersten Listung Geschäftsführer von HTTS gewesen sei. Dies ergebe sich im Übrigen offenkundig aus dem Schreiben vom 17. Januar 2012, mit dem der Kläger die Begründung der ersten Listung gerügt habe.

104    Hinsichtlich der dritten Listung hat der Rat ausgeführt, dass die in den Anlagen A.3 und A.5 der Klageschrift genannten Unterlagen vor dem Erlass dieser Maßnahme ebenfalls verfügbar gewesen und dem Kläger übermittelt worden seien. Dabei handelte es sich um eine öffentliche Quelle, einen Artikel der New York Times vom 7. Juni 2010 mit dem Titel „Companies Linked to IRISL“, der eine Liste von 66 Unternehmen, darunter HTTS und HDSL, enthielt, die mit IRISL in Verbindung standen und denen IRISL Schiffe übertragen habe, und um Dokumente, die belegten, dass der Kläger seit 2009 Geschäftsführer von IRISL Europe und seit 2010 Geschäftsführer von HTTS war.

105    Im Übrigen geht aus den Anlagen A.3 und A.5 der Klageschrift hervor, dass der Rat dem Kläger vor der dritten Listung eine Reihe von Angaben übermittelte, mit denen belegt werden konnte, dass der Kläger bis 2008 Direktor von IRISL und dann von IRISL Europe war und dass HTTS Generalagentin von SAPID und HDSL in Europa für die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen eines Schiffsagenten war.

106    Zudem hat der Rat geltend gemacht, dass er bei der dritten Listung den Abschlussbericht des durch die Resolution 1929 (2010) eingesetzten Expertenpanels vom 12. Juni 2012 sowie den Abschlussbericht dieses Expertenpanels vom 5. Juni 2013 berücksichtigt habe, aus denen hervorgehe, dass IRISL Schiffe auf zwei verbundene Gesellschaften, nämlich HDSL und SAPID, übertragen habe. Darüber hinaus hätten IRISL und die mit ihr verbundenen Unternehmen seit 2008 eine große Anzahl von Änderungen in Bezug auf das wirtschaftliche und das registrierte Eigentum an den Schiffen vorgenommen. Schiffe im wirtschaftlichen Eigentum von IRISL und den mit IRISL verbundenen Gesellschaften hätten ständig die Schiffsnamen, die Flagge und den registrierten Eigentümer gewechselt. Was die Verfügbarkeit dieser Abschlussberichte dieser Expertenpanels der Vereinten Nationen angeht, steht fest, dass diese auf internationaler Ebene anerkannte Tatsachen darstellen.

107    Im Übrigen hat der Rat angegeben, dass ihm bei der dritten Listung eine öffentliche Informationsquelle zur Verfügung gestanden habe, insbesondere der Bericht von Iran Watch vom 2. August 2012 sowie die Erklärungen, die die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Verfahrens abgegeben habe, in dem das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), ergangen sei. Aus diesen Erklärungen der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich erstens, dass HTTS Verbindungen zu HDSL unterhalten habe, die im Frühjahr 2009 im Zusammenhang mit der Privatisierung der IRISL gegründet worden sei. Zweitens habe HDSL Ende November 2009 die Containerschiffflotte der IRISL übernommen, und gleichzeitig sei HTTS zu dem ausschließlichen Zweck gegründet worden, die restriktiven Maßnahmen gegen die IRISL zu umgehen. Drittens sei HTTS der Agent für HDSL in Europa, während die IRISL Europe weiterhin Agent der IRISL für die übrige Flotte der IRISL sei. Viertens übe HTTS ihre gesamte Tätigkeit für die IRISL aus.

108    Hierzu ist klarzustellen, dass diese Erklärungen dem Rat bei der dritten Listung vorlagen, da die Bezugnahme auf diese Erklärungen im Urteil vom 12. Juni 2013, HTTS/Rat (T‑128/12 und T‑182/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:312), enthalten ist, wie sich aus dessen Rn. 53 ergibt, und dass dieses Urteil vor dieser Listung ergangen ist.

109    Schließlich hat der Rat auf eine Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die dritte Listung präzisiert, dass sich die Angaben in den oben in den Rn. 104 und 105 angeführten Anlagen A.3 und A.5 der Klageschrift bei der Vornahme dieser Listung in seinem Besitz befunden hätten und vom Gericht in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T‑45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), berücksichtigt worden seien.

110    Nach alledem hat der Rat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens den Nachweis erbracht, dass er bei Erlass der fraglichen restriktiven Maßnahmen über eine Reihe von Indizien verfügte und die streitigen Listungen nicht ohne jegliche Anhaltspunkte vorgenommen hat.

111    Außerdem ist das Vorbringen des Klägers, wonach sich der Beweis für einen erheblichen und offenkundigen Verstoß im vorliegenden Fall unmittelbar aus den Erklärungen des Rates im Verfahren, in dem das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), ergangen sei, sowie aus diesem Urteil und dem Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T‑45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), ergebe, nicht geeignet, einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Rates gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, darzutun.

112    Was zum einen die Erklärungen angeht, die der Rat in dem Verfahren, in dem das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), ergangen ist, abgegeben hat, hat der Rat nämlich entgegen dem Vorbringen des Klägers im Rahmen dieses Verfahrens nicht eingeräumt, den Kläger ohne jegliche Beweise allein auf der Grundlage von Informationen, die von Mitgliedstaaten stammten, in die streitigen Listen aufgenommen zu haben. Er hat lediglich geltend gemacht, von einem Mitgliedstaat darüber informiert worden zu sein, dass der Kläger Direktor von IRISL Europe war, einem Umstand, der in der Begründung der zweiten Listung nicht genannt war und somit nicht Gegenstand einer Prüfung durch das Gericht im Rahmen der Klage gegen diese Listung war. Außerdem hat der Rat in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, zwar erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Vornahme der zweiten Listung weder über die von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten Informationen noch den Artikel der New York Times vom 7. Juni 2010 verfügt habe; es ergibt sich jedoch, dass diese Listung nicht allein auf diese beiden Gesichtspunkte, sondern auf eine größere Zahl Indizien gestützt wurde. Diese Schlussfolgerung wird durch die oben in den Rn. 98 bis 103 genannten Gesichtspunkte bestätigt.

113    Was zum anderen das Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T‑42/12 et T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), in dem das Gericht festgestellt hat, dass der Rat einen „offenkundigen Ermessensfehler“ begangen hatte, und das Urteil vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T‑45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), betrifft, ist zunächst klarzustellen, dass der offenkundige Ermessensfehler, der im Rahmen einer Nichtigkeitsklage geltend gemacht wird, von der offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen des Ermessens zu unterscheiden ist, die im Rahmen einer Schadensersatzklage zur Feststellung eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsvorschrift, die den Einzelnen Rechte verleiht, geltend gemacht wird.

114    Des Weiteren müssen sich, wie aus Rn. 44 des Urteils vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694), hervorgeht und oben in Rn. 92 ausgeführt worden ist, sämtliche Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen sind, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm vorliegt, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem das betreffende Organ den Beschluss erlassen hat, bzw. auf den Zeitpunkt des Verhaltens des Organs.

115    Somit können die Argumente des Klägers zu den Urteilen vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), und vom 18. September 2015, HTTS und Bateni/Rat (T‑45/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:650), nicht als Gesichtspunkte, die zum Zeitpunkt der streitigen Listungen verfügbar waren, bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob der Rat im Rahmen dieser Listungen einen erheblichen und offenkundigen Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, den Einzelnen Rechte zu verleihen, begangen hat.

116    Was schließlich das Argument betrifft, dass die dritte Listung nach dem Urteil vom 6. September 2013, Bateni/Rat (T‑42/12 und T‑181/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:409), erfolgt sei und dass aufgrund des Urteils vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), eine solche Listung einen erheblichen und offenkundigen Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, den Einzelnen Rechte zu verleihen, ist darauf hinzuweisen, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem dieses Urteil ergangen ist, und dem Zeitpunkt der dritten Listung durch den Beschluss 2013/497 und die Verordnung Nr. 971/2013 ein neues Kriterium für die Listung in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413 bzw. Art. 23 Abs. 2 Buchst. e der Verordnung Nr. 267/2012 vorgesehen wurde, das umfassender ist als das der juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von IRISL stehen oder in deren Namen handeln. Dieses neue Kriterium nennt auch „Personen und Einrichtungen, die Versicherungsdienstleistungen oder sonstige wesentliche Dienstleistungen für … [IRISL] oder für Einrichtungen, die in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle stehen bzw. in deren Namen handeln, erbringen“, und beschränkt sich somit nicht lediglich auf Personen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von IRISL stehen oder in deren Namen handeln, sondern erfasst auch solche, die Dienstleistungen an Einrichtungen erbringen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Gesellschaft stehen oder in deren Namen handeln.

117    Daher hat sich der Rat bei der dritten Aufnahme in die streitigen Listen nicht darauf beschränkt, die Begründung für die zweite Listung zu wiederholen. Die dritte Listung war nämlich u. a. damit begründet, dass der Kläger Geschäftsführer von HTTS sei, die als Generalagentin wesentliche Dienstleistungen an SAPID und HDSL erbringe. Somit wurde diese erneute Aufnahme des Klägers in die Liste auf ein neues Listungskriterium gestützt, nämlich die Erbringung wesentlicher Dienstleistungen an Einrichtungen, die im Namen von IRISL handelten.

118    Was das Argument des Klägers betrifft, das Verhalten des Rates im vorliegenden Fall sei identisch mit seinem Verhalten in der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat (T‑384/11, EU:T:2014:986), ergangen sei, ist klarzustellen, dass das Gericht in diesem Urteil zwar entschieden hat, dass der Rat einen Rechtsverstoß begangen hatte, wobei er nicht über einen Wertungsspielraum verfügte, dies sich jedoch darauf bezog, dass der Rat zum Zeitpunkt des Erlasses der fraglichen Maßnahmen nicht über Informationen oder Beweise verfügte, die die Gründe für den Erlass dieser restriktiven Maßnahmen gegenüber der klagenden Partei untermauerten, und dass er daher gegen eine Pflicht verstoßen hatte, die sich zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Maßnahmen bereits aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs ergab und in Bezug auf die der Rat über keinen Wertungsspielraum verfügte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T‑433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, ob der Rat der Pflicht nachgekommen ist, Beweise beizubringen, die die streitigen Listungen stützen. Hier ist nämlich zu ermitteln, ob der Rat dadurch, dass er diese Listungen auf der Basis von ihm zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Listungen vorliegenden Angaben, insbesondere den oben in den Rn. 98 bis 109 genannten, vorgenommen hat, einen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen hat, der die außervertragliche Haftung der Union auslösen kann. In dieser Hinsicht ist der Spielraum zu berücksichtigen, über den der Rat bei der Bewertung der Indizien verfügte, die herangezogen wurden, um die fraglichen restriktiven Maßnahmen zu untermauern.

120    Insoweit ist in Bezug auf das Argument des Klägers, dass bei der Vornahme der streitigen Listungen keine besondere Schwierigkeit bestanden habe, die den Rat daran gehindert hätte, anzuerkennen, dass eine frühere Tätigkeit als solche nicht die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen eine Person rechtfertigen könne, und der Rat insoweit daher über kein oder allenfalls ein äußerst beschränktes Ermessen verfügt habe, darauf hinzuweisen, dass die zweite Listung darauf gestützt wurde, dass der Kläger Geschäftsführer von HTTS, die als im Namen von IRISL handelnd mit Sanktionen belegt worden sei, sowie Legal Director von IRISL gewesen sei, während die dritte Listung darauf gestützt wurde, dass der Kläger im Namen von IRISL handele und bis 2008 Direktor von IRISL, dann Geschäftsführer von IRISL Europe und schließlich Geschäftsführer von HTTS gewesen sei, die als Generalagentin wesentliche Dienstleistungen an SAPID und HDSL erbracht habe, die beide als Einrichtungen, die im Namen von IRISL handelten, benannt seien.

121    Die streitigen Listungen waren somit sowohl auf die persönliche Beziehung zwischen dem Kläger und IRISL als auch darauf gestützt, dass der Kläger eine Leitungsrolle innerhalb einer Gesellschaft innehatte, die unter der Kontrolle oder im Eigentum von IRISL gestanden haben soll, namentlich HTTS, die wesentliche Dienstleistungen an andere Gesellschaften erbrachte, die unter der Kontrolle oder im Eigentum von IRISL gestanden haben sollen, namentlich HDSL und SAPID.

122    Jedenfalls ist zu der Frage, ob eine frühere Tätigkeit einer Person den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen diese Person hinreichend rechtfertigen kann oder ob weitere Indizien hinzukommen müssen, festzustellen, dass je nach den Umständen die Bezugnahme auf eine in der Vergangenheit ausgeübte Tätigkeit eine hinreichende Rechtfertigung für den Erlass einer restriktiven Maßnahme darstellen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juli 2016, Tomana u. a./Rat und Kommission, C‑330/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:601, Rn. 86).

123    Zudem beließ der Begriff der Gesellschaft, die „im Eigentum oder unter der Kontrolle einer anderen Einrichtung steht“, dem Rat zum Zeitpunkt der Vornahme der streitigen Listungen in Bezug auf die restriktiven Maßnahmen auch ein Ermessen. Zwar hat der Gerichtshof den Inhalt der Begriffe „im Eigentum“ und „unter Kontrolle“ im Urteil vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694), präzisiert, hat jedoch in Rn. 70 dieses Urteils bestätigt, was das Gericht im Urteil vom 13. Dezember 2017, HTTS/Rat (T‑692/15, EU:T:2017:890), ausgeführt hatte, nämlich dass der Begriff der „im Eigentum oder unter Kontrolle stehenden Gesellschaft“ im Bereich der restriktiven Maßnahmen nicht dieselbe Bedeutung wie allgemein im Gesellschaftsrecht bei der Bestimmung der Verantwortlichkeit einer Gesellschaft, deren Entscheidungen rechtlich unter der Kontrolle eines anderen Unternehmens stehen, im Geschäftsverkehr hat. Der Gerichtshof hat auf dem Gebiet der restriktiven Maßnahmen einer recht weiten Definition des Begriffs „Kontrolle“ den Vorzug gegeben und keine strenge Definition der Wendungen „im Eigentum“ und „unter der Kontrolle“ festgelegt, wie sich aus den Rn. 74 und 75 des Urteils vom 10. September 2019, HTTS/Rat (C‑123/18 P, EU:C:2019:694), im Wesentlichen ergibt.

124    Somit ist dem Rat und der Kommission darin zu folgen, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der streitigen Listungen möglicherweise eine Ungewissheit hinsichtlich des genauen Inhalts der Wendung „im Eigentum oder unter der Kontrolle einer anderen Einrichtung stehende Gesellschaft“ bestand und der Rat folglich über einen gewissen Spielraum bei der Bewertung der Gesichtspunkte verfügte, die geeignet waren, zu belegen, dass HTTS, deren Geschäftsführer der Kläger war, im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Gesellschaft stand, die an den nuklearen Aktivitäten des Iran beteiligt war, direkt damit in Verbindung stand oder Unterstützung dafür bereitstellte.

125    Schließlich hat sich der Kläger darauf berufen, dass der Rat bei der dritten Listung ignoriert habe, dass das Gericht die Listung von IRISL sowie der weiteren Gesellschaften, auf die er Bezug genommen habe, insbesondere SAPID und HDSL, mit Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), für nichtig erklärt habe und den beigebrachten „Beweismitteln“ daher von vornherein jede Relevanz gefehlt habe. Hierzu ist festzustellen, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 48 des Urteils vom 31 Januar 2019, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (C‑225/17 P, EU:C:2019:82), ausgeführt hat, die drei Verstöße gegen das durch die Resolution 1747 (2007) errichtete Waffenembargo durch das Urteil vom 16. September 2013, Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat (T‑489/10, EU:T:2013:453), nicht in Frage gestellt wurden. In diesem Urteil stellte das Gericht in Rn. 66 fest, dass „die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Tatsache, dass die IRISL an drei Vorfällen beteiligt waren, die die Beförderung militärischer Güter unter Verstoß gegen das Verbot nach Ziff. 5 der Resolution 1747 (2007) betrafen, die Gefahr erhöht, dass sie auch an Vorfällen beteiligt sind, die mit der Beförderung proliferationsrelevanter Güter in Verbindung stehen“.

126    Folglich ergibt sich aus der Nichtigerklärung der Listung von IRISL, SAPID und HDSL, die nach der zweiten und der dritten Listung erfolgte, nicht, dass der Rat einen Verstoß gegen die materiellen Voraussetzungen für die Listung begangen hat, der geeignet ist, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen.

127    Nach alledem verfügte der Rat entgegen den Ausführungen, die der Kläger im Rahmen seiner ersten Rüge vorgebracht hat, bei Vornahme der zweiten und der dritten Listung über Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit IRISL in Verbindung stand und in deren Namen in Europa handeln und innerhalb von HTTS im Interesse von IRISL tätig sein konnte.

128    Unter diesen Voraussetzungen ist daher, selbst wenn der Rat bei der zweiten und der dritten Listung einen offenkundigen Ermessensfehler begangen hat, indem er sich auf die geltend gemachten Umstände gestützt hat, nicht davon auszugehen, dass dieser Fehler eklatant und unentschuldbar war und eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde ihn unter vergleichbaren Umständen nicht begangen hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juni 2019, Bank Saderat/Rat, T‑433/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:374, Rn. 73).

129    Somit ist davon auszugehen, dass der Rat zum Zeitpunkt der streitigen Listungen nicht von dem Verhalten abgewichen ist, das eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Behörde an den Tag gelegt hätte.

130    Daraus folgt, dass die erste Rüge, mit der geltend gemacht wird, der Rat habe nicht auf der Grundlage hinreichender Beweise nachgewiesen, dass der Kläger unter der Kontrolle von IRISL gestanden habe, zurückzuweisen ist.

–       Zweite Rüge: hinreichend qualifizierte Verletzung des Grundrechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz

131    Was die zweite Rüge betrifft, geht aus den Akten hervor, dass der Kläger die erforderlichen Informationen erhalten hat, um die Gründe für den Erlass von restriktiven Maßnahmen gegen ihn zu verstehen, und dass er in der Lage war, die Rechtswidrigkeit der ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen geltend zu machen und ihre Nichtigerklärung zu erreichen.

132    Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Kläger im vorliegenden Fall, nachdem er eine Klage gegen die ihn betreffenden restriktiven Maßnahmen erhoben und das Gericht diese Maßnahmen für nichtig erklärt hat, nicht auf das Vorliegen einer hinreichend qualifizierten Verletzung seines Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Bank Refah Kargaran/Rat, T‑552/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:897, Rn. 51).

133    Folglich ist die zweite Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

–       Dritte Rüge: hinreichend qualifizierte Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten sowie der Unternehmensfreiheit und des Eigentumsrechts

134    In Bezug auf die dritte Rüge ist dem Rat dahin zu folgen, dass das Vorbringen des Klägers nicht durch Beweise untermauert ist und daher nicht den Erfordernissen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung genügt.

135    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung u. a. eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Darstellung muss zudem nach ständiger Rechtsprechung so klar und genau sein, dass der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht – gegebenenfalls, ohne weitere Angaben einholen zu müssen – über die Klage entscheiden kann. Denn um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus der Klageschrift selbst ergeben. Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass Klagegründe, die in der Klageschrift nicht hinreichend substantiiert angeführt worden sind, als unzulässig anzusehen sind. Entsprechende Anforderungen gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge. Diese unverzichtbare Prozessvoraussetzung hat der Unionsrichter von Amts wegen zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2016, Italien/Kommission, T‑384/14, EU:T:2016:298, Rn. 38 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Februar 2020, Kampete/Rat, T‑164/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:54, Rn. 112).

136    Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Kläger in der Klageschrift jedoch darauf, den Inhalt der Grundsätze, auf die er sich beruft, wiederzugeben, ohne Gesichtspunkte darzulegen, die das Vorliegen hinreichend qualifizierter Verstöße gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gegen das Recht auf Schutz personenbezogener Daten sowie gegen die Unternehmensfreiheit und das Eigentumsrecht belegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger überdies auf eine Frage des Gerichts präzisiert, dass die Fragen, die er in dem Abschnitt behandelt habe, der das Vorliegen eines immateriellen Schadens betreffe, der durch die gegen ihn erlassenen restriktiven Maßnahmen verursacht worden sei, nicht im Rahmen des Nachweises, dass eine hinreichend qualifizierte Verletzung der genannten Grundrechte vorliege, herangezogen werden könnten.

137    Aus dem Vorstehenden ergibt sich somit, dass der Kläger das Vorbringen, mit dem der angebliche qualifizierte Verstoß gegen die oben genannten Grundrechte geltend gemacht wird, nicht hinreichend substantiiert hat.

138    Folglich ist die dritte Rüge als unzulässig zurückzuweisen.

139    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union erfüllt sind.

 Kosten

140    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

141    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe und Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

142    Da der Kläger unterlegen ist, ist er gemäß dem Antrag des Rates zur Tragung seiner eigenen Kosten sowie der Kosten des Rates zu verurteilen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen.

2.      Herr Bateni trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die dem Rat der Europäischen Union entstanden sind.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Kanninen

Jaeger

Porchia

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. Juli 2021.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.