Language of document : ECLI:EU:T:2011:678

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

16. November 2011(*)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CHABOU – Ältere nationale und internationale Wortmarke Chalou – Ablehnung der Eintragung – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 12 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑323/10

Chickmouza Chabou, wohnhaft in Rheine (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.‑J. Triebold,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Verfahrensbeteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht:

Chalou GmbH mit Sitz in Herschweiler-Pettersheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Träger,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. Mai 2010 (Sache R 1165/2009‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Chalou GmbH und Herrn Chickmouza Chabou

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. Popescu,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 3. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. November 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM,

aufgrund der am 27. Oktober 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keiner der Verfahrensbeteiligten binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 6. Dezember 2005 meldete der Kläger, Herr Chickmouza Chabou, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CHABOU.

3        Die Marke wurde nach einer im Verfahren vor dem HABM erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses u. a. für folgende Waren der Klasse 25 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Sportbekleidung, ausgenommen Badebekleidung, für Knaben und jugendliche Herren; sportbekleidungsähnliche Freizeitkleidung für Knaben und jugendliche Herren aus dem Bereich street- und sportswear; modische Jeans-Hosen und T-Shirts für Knaben und jugendliche Herren; Schuhwaren und Kopfbedeckungen für Knaben und jugendliche Herren“.

4        Die Gemeinschaftsmarkenanmeldung wurde am 1. Mai 2006 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 18/2006 veröffentlicht.

5        Am 1. August 2006 erhob die Streithelferin, die Chalou GmbH, gegen die Anmeldung der Marke für die oben in Randnr. 3 genannten Waren gemäß Art. 42 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009) Widerspruch.

6        Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

–        die am 4. Juli 1961 unter der Nr. 750568 in Deutschland eingetragene Wortmarke Chalou, die folgende Waren der Klasse 25 erfasst: „Ober- und Unterbekleidungsstücke (einschließlich gewirkter und gestrickter), Strumpfwaren, Leibwäsche, Bade- und Strandbekleidungsstücke“;

–        die als internationale Registrierung unter der Nr. 759752 am 28. März 2001 mit Wirkung für die Tschechische Republik, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, Österreich, Polen, Portugal, Slowenien, Slowakei, Schweden, das Vereinigte Königreich und die Benelux-Länder eingetragene Wortmarke Chalou für die vorgenannten Waren.

7        Der Widerspruch wurde mit dem Vorliegen eines Eintragungshindernisses gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) begründet.

8        Mit Entscheidung vom 6. August 2009 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt und wies demgemäß die Gemeinschaftsmarkenanmeldung des Klägers zurück.

9        Am 2. Oktober 2009 legte der Kläger gemäß den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim HABM gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde ein.

10      Mit Entscheidung vom 20. Mai 2010 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf folgende Gründe:

–        Die internationale Registrierung der Streithelferin sei zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung noch keine fünf Jahre bestandskräftig gewesen und habe sich damit noch in der Benutzungsschonfrist befunden, so dass gemäß Art. 42 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 bei der Prüfung des Widerspruchs sämtliche von der internationalen Registrierung erfasste Waren berücksichtigt werden müssten;

–        da die ernsthafte Benutzung der älteren deutschen Marke nur für „Ober- und Unterbekleidungsstücke für Damen“ nachgewiesen worden sei, müsse die Prüfung dieses in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen relativen Eintragungshindernisses, soweit es diese Marke betreffe, auf diese Waren beschränkt sein;

–        die Gesamtheit der oben in Randnr. 3 angeführten Waren und die „Ober- und Unterbekleidungsstücke für Damen“, für die die Streithelferin eine ernsthafte frühere Benutzung habe nachweisen können, seien ähnlich im Hinblick auf die Beurteilung der Verwechslungsgefahr; erst recht gelte dies auch für die von der internationalen Registrierung erfassten Ober- und Unterbekleidungsstücke für Herren, Jugendliche und Kinder;

–        die einander gegenüberstehenden Zeichen seien sowohl bildlich als auch klanglich hochgradig ähnlich;

–        in Anbetracht all dessen sei es wahrscheinlich, dass die maßgeblichen Verkehrskreise davon ausgingen, dass die unter der Anmeldemarke und die unter den älteren Marke vertriebenen Waren aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammten; hieraus ergebe sich eine Verwechslungsgefahr im Augenblick des Erwerbs der Waren.

 Anträge der Verfahrensbeteiligten

11      Der Kläger beantragt,

–        die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben oder abzuändern;

–        den Widerspruch gegen seine Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückzuweisen.

12      Das HABM und die Streithelferin beantragen,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 1. Zur Zulässigkeit der Klage

13      Das HABM tritt der vorliegenden Klage mit einer Unzulässigkeitseinrede entgegen; es macht hierzu geltend, dass die Klageschrift in Bezug auf die Klagegründe unklar und ungenau sei. Die Klageschrift beschränke sich auf eine vage Bezugnahme auf die Gemeinschaftsmarkenverordnung und einige der darin enthaltenen Erfordernisse im Bereich der Eintragung. Damit lasse es der Kläger an einer klaren und verständlichen Darstellung der Gründe fehlen, die er zur Stützung seiner Aufhebungsklage geltend machen wolle.

14      Hierzu ist daran zu erinnern, dass gemäß Art. 21 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts, der gemäß Art. 130 § 1 und Art. 132 § 1 der Verfahrensordnung auf Rechtsstreitigkeiten betreffend das geistige Eigentum anwendbar ist, die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss.

15      Diese Angaben müssen aus dem Text der Klageschrift selbst hervorgehen und so klar und genau sein, dass dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird (vgl. Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2010, Exalation/HABM [Vektor-Lycopin], T‑85/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer ordnungsgemäßen Rechtspflege ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, jedoch zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Entsprechende Erfordernisse gelten für eine zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachte Rüge (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. November 2008, Rautaruukki/HABM [RAUTARUUKKI], T‑269/06, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 34 und 37).

17      Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass der Kläger Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in der Klageschrift nicht ausdrücklich erwähnt, doch zeigt sich bei einer Lektüre der Klageschrift in ihrer Gesamtheit ohne vernünftigen Zweifel, dass diese Vorschrift die Rechtsgrundlage für den ersten Aufhebungsgrund darstellt. Dies geht insbesondere aus den verschiedenen in der Klageschrift vorgebrachten Rügen in Bezug auf die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren, der Ähnlichkeit der Zeichen in klanglicher Hinsicht und ganz allgemein der Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise hervor.

18      Außerdem ist den Randnrn. 2 bis 4 der Klageschrift ohne weiteres zu entnehmen, dass der Kläger der Beschwerdekammer auch vorwirft, nicht berücksichtigt zu haben, dass er die von ihm angemeldete Marke nicht frei gewählt habe, da diese Marke der Familienname des Klägers sei. Randnr. 4 der Klageschrift enthält im Übrigen eine ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 12 der Verordnung Nr. 207/2009, der die Rechtsgrundlage für den zweiten Klagegrund bildet.

19      Im Übrigen bestätigen die vom HABM und der Streithelferin in ihren Klagebeantwortungen detailliert ausgeführten Stellungnahmen zu allen diesen Gesichtspunkten, dass die Klageschrift einen hinreichenden Grad an Klarheit und Genauigkeit aufweist und somit den sich aus der Beachtung der Verteidigungsrechte ergebenden Anforderungen genügt.

20      Demnach ist die Klage für zulässig zu erklären.

 2. Zur Begründetheit

21      Der Kläger stützt seine Klage auf zwei Klagegründe, mit denen er einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und einen Verstoß gegen Art. 12 Buchst. a dieser Verordnung geltend macht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

22      Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

23      Zu den „älteren Marken“ gehören nach Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. ii und iii der Verordnung Nr. 207/2009 die in einem Mitgliedstaat eingetragenen oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke.

24      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der Zeichen und der betroffenen Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteile des Gerichts vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, Slg. 2003, II‑2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Mai 2009, Klein Trademark Trust/HABM – Zafra Marroquineros [CK CREACIONES KENNYA], T‑185/07, Slg. 2009, II‑1323, Randnr. 32).

25      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 setzt eine Verwechslungsgefahr voraus, dass Identität oder Ähnlichkeit zwischen den einander gegenüberstehenden Marken und Identität oder Ähnlichkeit zwischen den mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen besteht. Diese Voraussetzungen sind kumulativ (Beschluss des Gerichtshofs vom 25. November 2010, Lufthansa AirPlus Servicekarten/HABM, C‑216/10 P, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil des Gerichts vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, Slg. 2009, II‑43, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der erste Klagegrund zu prüfen.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

27      Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteile des Gerichts vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, Slg. 2007, II‑449, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Dezember 2010, DTL/HABM – Gestión de Recursos y Soluciones Empresariales [Solaria], T‑188/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 22).

28      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Randnr. 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass sich die in Rede stehenden Waren an das allgemeine Publikum richten.

29      Da diese Feststellung im Rahmen der vorliegenden Klage nicht in Frage gestellt wird, ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise, was die ältere deutsche Marke betrifft, aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen allgemeinen deutschen Verbrauchern und, was die Marke betrifft, die Gegenstand der internationalen Registrierung geworden ist, aus den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen allgemeinen Verbrauchern der in Randnr. 6 genannten Länder bestehen, in denen diese Registrierung ihre Wirkung entfaltet.

 Zum Warenvergleich

30      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen Waren und Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen diesen Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Dazu gehören insbesondere deren Art, Verwendungszweck und Nutzung sowie ihre Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 23; Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2002, Institut für Lernsysteme/HABM – Educational Services [ELS], T‑388/00, Slg. 2002, II‑4301, Randnr. 51). Zwei Waren sind ähnlich im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, wenn sie aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise derselben Warengattung angehören (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 4. November 2003, Días/HABM – Granjas Castelló [CASTILLO], T‑85/02, Slg. 2003, II‑4835, Randnr. 33). Weitere Faktoren können berücksichtigt werden, wie beispielsweise die Vertriebskanäle der betreffenden Waren (vgl. Urteile des Gerichts vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, Slg. 2007, II‑2579, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 24. September 2008, Oakley/HABM – Venticinque [O STORE], T‑116/06, Slg. 2008, II‑2455, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 31 bis 34 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die von der Anmeldung erfassten Waren der Klasse 25 zum einen den Waren, für die die Benutzung der älteren deutschen Marke nachgewiesen worden sei, und zum anderen den in der älteren internationalen Registrierung benannten Waren ähnlich seien.

32      Der Kläger rügt diese Beurteilung. Er ist der Auffassung, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht angenommen, dass die von seiner Markenanmeldung erfassten Waren den von der älteren deutschen Marke erfassten „Ober- und Unterbekleidungsstücken für Damen“ ähnlich seien, für die die Streithelferin eine frühere ernsthafte Benutzung nachgewiesen habe. Die maßgeblichen Verkehrskreise für die beiden Warengruppen unterschieden sich wesentlich, da diese Gruppen nicht zu demselben Marktsegment gehörten. Dies werde dadurch belegt, dass diese Warengruppen in Warenhäusern in unterschiedlichen Abteilungen zum Kauf angeboten würden.

33      Diese Rügen sind zurückzuweisen.

34      Die Beschwerdekammer hat nämlich zu Recht in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die verschiedenen in Rede stehenden Waren nicht im eigentlichen Sinne identisch seien und sich nicht in ihrer Gesamtheit an dieselben Verkehrskreise richteten, aber trotzdem den gemeinsamen Verwendungszweck hätten, dass sie der modischen Bekleidung von Menschen dienten. Somit gehören die in Rede stehenden Waren aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise derselben Warengattung an, nämlich der der modischen Bekleidungsartikel. Da viele Modeunternehmen Bekleidungsartikel verschiedener Stilrichtungen unter einer Marke vermarkten, ist es nicht auszuschließen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise davon ausgehen, dass die verschiedenen in Rede stehenden Waren von ein und demselben Unternehmen stammen.

35      Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, überschneiden sich außerdem die Verkehrskreise der in Rede stehenden Waren teilweise, da modebewusste Damen auch Sport- und Freizeitbekleidung wie die mit der Anmeldemarke gekennzeichnete erwerben können. Einige der betreffenden Waren konkurrieren also miteinander.

36      Dasselbe gilt, selbst soweit die zum Kauf angebotene Bekleidung grundsätzlich zu Bekleidungskollektionen für Herren oder Jugendliche gehören. Zum einen weisen nämlich Kollektionen von Sport- und Freizeitkleidung aus dem Bereich Street- und Sportswear im Allgemeinen nur wenige Merkmale auf, die eine Unterscheidung von speziell männlichen und weiblichen Kollektionen ermöglichen, und zum anderen werden diese Waren heute von einem bedeutenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise so wahrgenommen, dass sie für beide bestimmt sind.

37      Schließlich verstärken der ähnliche Verwendungszweck der betreffenden Waren und der Umstand, dass sie zu derselben Warenkategorie gehören, die Wahrscheinlichkeit, dass sie über dieselben Kanäle vertrieben und in denselben Verkaufsstätten angeboten werden. Es trifft zu, dass diese Waren, wie die Beschwerdekammer in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, nicht notwendigerweise in denselben Geschäften oder Abteilungen von Kaufhäusern angeboten werden. Sie werden jedoch über Textilgroßhändler vertrieben und in Modegeschäften sowie in Kaufhäusern verkauft, die modische Bekleidung anbieten. Ohne der unten in den Randnrn. 51 bis 57 vorgenommenen Beurteilung der Verwechslungsgefahr vorzugreifen, ist festzustellen, dass auch diese Umstände geeignet sind, bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck zu verstärken, dass die betreffenden Waren von demselben Unternehmen oder von wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

38      Von der älteren internationalen Registrierung, für die die Streithelferin keinen Nachweis der ernsthaften Benutzung zu erbringen hatte, werden neben „Ober- und Unterbekleidungsstücken für Damen“ dieselben Waren auch für Herren, Jugendliche und Kinder erfasst. Die in der Anmeldung benannten Waren erfassen zum großen Teil diese zweite Kategorie. Die Beschwerdekammer hat somit zu Recht festgestellt, dass diese Warenkategorien ebenfalls ähnlich sind.

39      In Anbetracht dieser Erwägungen hat die Beschwerdekammer mit der Feststellung, dass die von der Anmeldung erfassten Waren der Klasse 25 zum einen den Waren, für die die Benutzung der älteren deutschen Marke nachgewiesen wurde, und zum anderen den von der älteren internationalen Marke erfassten Waren ähnlich seien, keinen Rechtsfehler begangen.

 Zum Zeichenvergleich

40      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Hinblick auf die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den diese Zeichen hervorrufen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung dieser Gefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Der Durchschnittsverbraucher nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, Slg. 2007, I‑4529, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 3. September 2009, Aceites del Sur-Coosur/Koipe und HABM, C‑498/07 P, Slg. 2009, I‑7371, Randnr. 60; Urteil GIORGIO BEVERLY HILLS, oben in Randnr. 24 angeführt, Randnr. 39).

41      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass keiner der Verfahrensbeteiligten behauptet hat, dass die in der vorliegenden Rechtssache einander gegenüberstehenden Zeichen im Deutschen oder in einer der in den verschiedenen von der älteren internationalen Registrierung erfassten Ländern gesprochenen Sprachen eine besondere Bedeutung hätten. Insbesondere tritt der Kläger nicht der von der Beschwerdekammer in Randnr. 38 der angefochtenen Entscheidung getroffenen Feststellung entgegen, dass der begriffliche Vergleich im vorliegenden Fall auf den Zeichenvergleich keinen Einfluss habe. Unter diesen Umständen ist ein Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen allein auf bildlicher und klanglicher Ebene vorzunehmen, bevor der Gesamteindruck, den sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorrufen, sowie die Verwechslungsgefahr geprüft wird, die zwischen ihnen unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 30 bis 39 festgestellten Warenähnlichkeit möglicherweise besteht.

–       Zum bildlichen Vergleich

42      Zum bildlichen Vergleich hat die Beschwerdekammer in Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen hochgradig ähnlich seien, da die betreffenden Wortmarken aus sechs Buchstaben bestünden und sich deren Abfolge nur in ihrem vierten Buchstaben unterscheide, da es sich dabei im einen Fall um den Buchstaben „b“ und im anderen Fall um den Buchstaben „l“ handele.

43      Der Kläger tritt dieser Beurteilung nicht entgegen, macht aber geltend, dass der entscheidende Gesichtspunkt für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen ihre klangliche Ähnlichkeit bzw. Unterscheidbarkeit sei. Die Streithelferin hebt demgegenüber die Bedeutung des bildlichen Aspekts für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit hervor.

44      Da die bildliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen von keinem Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt wird und die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht allein auf diesen Gesichtspunkt gestützt ist, ist zunächst der von der Beschwerdekammer vorgenommene klangliche Vergleich der Zeichen zu prüfen, bevor die umfassende Verwechslungsgefahr beurteilt wird.

–       Zum klanglichen Vergleich

45      Zum klanglichen Vergleich stellte die Beschwerdekammer in Randnr. 37 der angefochtenen Entscheidung fest, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen, die aus zwei Silben bestünden und sich nur in dem vierten Buchstaben unterschieden, in fast allen Sprachen, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen benutzt werden könnten, eine hochgradige Ähnlichkeit aufwiesen. Die Beschwerdekammer räumt zwar ein, dass der Buchstabe „l“ im Deutschen und in anderen Sprachen weicher gesprochen werde als der Buchstabe „b“, doch sei dieser Unterschied kaum wahrnehmbar und wirke sich nicht auf den von den einander gegenüberstehenden Marken hinterlassenen ähnlichen Gesamteindruck aus.

46      Der Kläger tritt dieser Beurteilung entgegen und macht die Bedeutung des Unterschiedes in der Aussprache der einander gegenüberstehenden Zeichen aufgrund ihres vierten Buchstabens geltend. Während der Buchstabe „b“ zu den stimmhaften bilabialen Plosiven gehöre, sei der Buchstabe „l“ ein stimmhafter lateraler alveolarer Approximant. Dieser Unterschied habe nicht nur zur Folge, dass sich der Klang der Buchstaben unterscheide, wenn sie isoliert ausgesprochen würden, sondern auch, dass die Klangwirkung von mit diesen Konsonanten beginnenden Silben sowie die Gesamtwörter, in denen sie enthalten seien, unähnlich seien. Dem Kläger zufolge, der seine klangliche Analyse auf die Aussprache im Deutschen beschränkt, verändert die Verwendung des Buchstabens „b“ die aus seiner Verbindung mit den Buchstaben „ou“ gebildete Silbe zu einem harten Klang, während die Verwendung des ebenfalls mit den Buchstaben „ou“ verbundenen Buchstabens „l“ im Gegenteil bewirke, dass die so gebildete Silbe zu einem weichen Klang verändert werde. Diese Unterschiede erlaubten es, die einander gegenüberstehenden Zeichen in ihrer Gesamtheit zu unterscheiden.

47      Das HABM und die Streithelferin heben dagegen die Geringfügigkeit des klanglichen Unterschieds zwischen den Zeichen CHABOU und Chalou hervor, die jeweils aus zwei Silben mit derselben Vokalfolge bestünden und sich nur in einem einzigen Buchstaben unterschieden. Der Unterschied in der Aussprache der Buchstaben „l“ und „b“ sei, insbesondere wenn sie sich in Wörtern mit einer identischen Vokalfolge befänden, nicht oder kaum wahrnehmbar. In dieser Hinsicht begründe der Kläger nicht, warum die Endung „ou“ der beiden Zeichen unterschiedlich ausgesprochen werde, je nachdem, ob ihr der Konsonant „l“ oder der Konsonant „b“ vorausgehe.

48      Den Argumenten des Klägers in Bezug auf das Fehlen einer klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen kann nicht gefolgt werden.

49      Der Beschwerdekammer ist darin zuzustimmen, dass auf klanglicher Ebene nur ein geringer Unterschied zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen besteht, da das ältere Zeichen „cha-lou“ ausgesprochen wird, während das angemeldete Zeichen „cha-bou“ ausgesprochen wird. Zwar gehören die Buchstaben „l“ und „b“ nicht derselben phonetischen Kategorie von Konsonanten an, es ist jedoch festzustellen, dass sie so, wie sie in die Silben eingefügt sind, die die einander gegenüberstehenden Zeichen bilden, einen sehr ähnlichen Klang erzeugen. Unter diesen Umständen stellt die Verwendung des Konsonanten „l“ anstelle des Konsonanten „b“ als Anfangsbuchstaben der zweiten Silbe einen geringfügigen Unterschied dar, der es dem Publikum im Allgemeinen nicht erlaubt, die einander gegenüberstehenden Zeichen in klanglicher Hinsicht zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. April 2005, Duarte y Beltrán/HABM – Mirato [INTEA], T‑353/02, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28, und vom 13. September 2010, Inditex/HABM – Marín Díaz de Cerio [OFTEN], T‑292/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 77).

50      Somit hat die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen auf klanglicher Ebene nur ein kaum wahrnehmbarer Unterschied bestehe, keinen Fehler begangen.

 Zur Verwechslungsgefahr

51      Die Beschwerdekammer stützte sich auf den von den einander gegenüberstehenden Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck und ihre hochgradige bildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit, um zu dem Schluss zu gelangen, dass Verwechslungsgefahr bestehe, und damit dem Widerspruch stattzugeben. Die in Rede stehenden Waren wiesen zwar zumeist nur eine mittlere Ähnlichkeit auf, doch reiche diese aufgrund insbesondere der hochgradigen Ähnlichkeit der fraglichen Zeichen aus, um eine Verwechslungsgefahr für die maßgeblichen Verkehrskreise zu erzeugen.

52      Der Kläger tritt diesen Feststellungen entgegen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Beschwerdekammer die Eigenarten der in Rede stehenden Waren nicht berücksichtigt habe, soweit sie ausgeführt habe, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass sportliche Damen, die Kundinnen der Streithelferin, auch Produkte des Anmelders erwerben könnten. Ein solches Kaufverhalten sei rein hypothetisch. Darüber hinaus könne eine Verwechslungsgefahr nur vorliegen, wenn es Waren gebe, die im selben Marktsegment lägen.

53      Insoweit ist daran zu erinnern, dass eine Verwechslungsgefahr für das Publikum unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 15. Dezember 2010, Wind/HABM – Sanyang Industry [Wind], T‑451/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1997, SABEL, C‑251/95, Slg. 1997, I‑6191, Randnr. 22). Diese umfassende Beurteilung impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der von ihnen erfassten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil des Gerichtshofs vom 22. Juni 1999, Lloyd Schuhfabrik Meyer, C‑342/97, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 19). Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit hat, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern auf die unvollkommene Erinnerung angewiesen ist, die er an diese hat (Urteil Lloyd Schuhfabrik Meyer, Randnr. 26).

54      Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, gehören die betreffenden Waren alle zu derselben Kategorie, nämlich der der modischen Bekleidungsartikel. Wie aus der oben in den Randnrn. 34 und 35 durchgeführten Analyse hervorgeht, können einige dieser Artikel dieselben Verkehrskreise interessieren und konkurrieren daher miteinander, während andere einfach ihrer Art, ihrem Bestimmungszweck und ihrer Verwendung nach zu derselben Warenfamilie gehören. In Bezug auf diese zweite Gruppe ist es sachgerecht, davon auszugehen, dass ein normal verständiger Verbraucher annehmen könnte, dass die angebotenen Waren von einem Unternehmen stammen, das Bekleidungsartikel sowohl für Damen als auch für jugendliche Herren vermarktet.

55      Außerdem sind die einander gegenüberstehenden Zeichen, wie sich aus den Randnrn. 40 bis 52 ergibt, sowohl bildlich als auch klanglich sehr ähnlich. Diese starke Ähnlichkeit gleicht die mittlere Ähnlichkeit der betreffenden Waren für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei weitem aus.

56      Die Beschwerdekammer hat somit keinen Rechtsfehler begangen, indem sie in Randnr. 47 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass der Grad der Ähnlichkeit der miteinander verglichenen Waren im vorliegenden Fall ausreichend war, um die maßgeblichen Verkehrskreise davon ausgehen zu lassen, dass die unter der Anmeldemarke vertriebenen Waren einerseits und die unter der älteren Marke andererseits vertriebenen Waren aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, und hieraus auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geschlossen hat.

57      Der erste Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

58      Der Kläger führt als einen zweiten Klagegrund an, dass ihm die angefochtene Entscheidung die Möglichkeit nehme, seinen bürgerlichen Namen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, und macht insoweit einen Verstoß gegen den in Art. 12 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 niedergelegten Grundsatz des Schutzes des bürgerlichen Namens geltend. Dieser Artikel bestimmt, dass die „Gemeinschaftsmarke … ihrem Inhaber nicht das Recht [gewährt], einem Dritten zu verbieten, … seinen Namen oder seine Anschrift … im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht“.

59      Die Streithelferin hält diesen Klagegrund, der vom Kläger erstmals vor dem Gericht geltend gemacht worden sei, für unzulässig.

60      Ohne dass über diese Unzulässigkeitseinrede entschieden zu werden brauchte, ist festzustellen, dass diesem Klagegrund nicht gefolgt werden kann.

61      Nach ständiger Rechtsprechung regelt Art. 12 der Verordnung Nr. 207/2009 nämlich die Schranken, die dem Recht des Inhabers der Gemeinschaftsmarke im Geschäftsleben gezogen sind. Nach dieser Rechtsprechung kann diese Bestimmung bei der Eintragung einer Marke nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. März 2010, Inter-Nett 2000/HABM – Unión de Agricultores [HUNAGRO], T‑423/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hieraus folgt, dass diese Bestimmung keinen Anspruch auf die Eintragung eines Namens als Marke begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 25. Mai 2011, Prinz von Hannover/HABM [Darstellung eines Wappens], T‑397/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 29). Folglich erlaubt es diese Bestimmung nicht, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung in Frage zu stellen, mit der die Beschwerdekammer die Anmeldung des Namens des Klägers als Gemeinschaftsmarke nach einem auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruchsverfahren zurückgewiesen hat.

62      Da keiner der Klagegründe, auf die der Kläger seine Aufhebungsanträge stützt, begründet ist, muss die Klage insgesamt abgewiesen werden, ohne dass es erforderlich wäre, über die Änderungsanträge zu entscheiden.

 Kosten

63      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

64      Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß den Anträgen des HABM und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Chickmouza Chabou trägt die Kosten.

Forwood

Dehousse

Popescu

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. November 2011.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.