Language of document : ECLI:EU:T:2012:185

BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

(*)

„Verfahren – Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T‑323/10 DEP II

Chickmouza Chabou, wohnhaft in Rheine (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.‑J. Triebold,

Kläger,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch S. Schäffner als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

Chalou GmbH mit Sitz in Herschweiler-Pettersheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Träger,

wegen Kostenfestsetzung im Anschluss an das Urteil des Gerichts vom 16. November 2011, Chabou/HABM – Chalou (CHABOU) (T‑323/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht),

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und J. Schwarcz,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1        Mit am 3. August 2010 eingegangener Klageschrift hat der Kläger, Herr Chickmouza Chabou, eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 20. Mai 2010 (Sache R 1165/2009‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Chalou GmbH und ihm selbst erhoben.

2        Die Streithelferin, die Chalou GmbH, ist dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge des HABM beigetreten. Sie hat wie dieses beantragt, die Klage abzuweisen und den Kläger gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts zur Tragung der Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin zu verurteilen.

3        Mit Urteil vom 16. November 2011, Chabou/HABM – Chalou (CHABOU) (T‑323/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), hat das Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen und dem Kläger die Kosten auferlegt.

4        Mit Schreiben vom 18. November 2011 hat der Anwalt der Streithelferin an diese eine Kosten- und Honorarnote für die Streithilfe in dem oben in Randnr. 1 genannten Klageverfahren gerichtet, die sich auf einen Gesamtbetrag von 3 624,58 Euro ohne Mehrwertsteuer beläuft.

5        Mit Schreiben vom 16. Januar 2012 hat die Streithelferin den Kläger aufgefordert, ihr u. a. die ihr im Rahmen dieses Klageverfahrens entstandenen Kosten zu erstatten.

6        Der Kläger hat diesem Ersuchen nicht entsprochen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 an die Streithelferin hat er vorgebracht, seines Erachtens seien die von ihr verlangten Kosten in Anbetracht des Streitwerts zu hoch.

7        Mit Antragsschrift, die am 9. Juli 2012 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Streithelferin gemäß Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung ein Kostenfestsetzungsgesuch eingereicht, mit dem sie beantragt, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten, deren Zahlung dem Kläger obliegt, auf 3 624,58 Euro zuzüglich der ihr im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens entstandenen Kosten festzusetzen. Die Streithelferin hat das Gericht außerdem ersucht, ihr gemäß Art. 92 § 2 der Verfahrensordnung eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu übermitteln.

8        Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht Stellung genommen.

 Rechtliche Würdigung

9        Art. 92 § 1 der Verfahrensordnung lautet: „Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten entscheidet das Gericht auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei durch unanfechtbaren Beschluss.“

10      Nach Art. 91 Buchst. b der Verfahrensordnung gelten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“, als erstattungsfähige Kosten. Wie sich aus dieser Bestimmung ergibt, sind nur die Kosten erstattungsfähig, die für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendet wurden und die dafür notwendig waren (vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 28. Juni 2004, Airtours/Kommission, T‑342/99 DEP, Slg. 2004, II‑1785, Randnr. 13, und vom 2. März 2012, PVS/HABM – MeDiTA Medizinischer Kurierdienst [medidata], T‑270/09 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 7).

11      Nach ständiger Rechtsprechung hat der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann. Bei der Entscheidung über einen Kostenfestsetzungsantrag hat das Gericht weder eine nationale Gebührenordnung für Anwälte noch eine etwaige Gebührenvereinbarung zwischen der betroffenen Partei und ihren Bevollmächtigten oder Beiständen zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 17, und Beschluss des Gerichts vom 19. März 2009, House of Donuts/HABM – Panrico [House of donuts], T‑333/04 DEP und T‑334/04 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 8).

12      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat das Gericht in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Gebührenordnung die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei es den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss Airtours/Kommission, oben in Randnr. 10 angeführt, Randnr. 18, und Beschluss vom 25. Oktober 2010, Bastos Viegas/HABM – Fabre médicament [OPDREX], T‑33/08 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 9).

13      Anhand dieser Kriterien ist die Höhe der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten zu beurteilen.

14      Erstens betraf der Ausgangsrechtsstreit ein Widerspruchsverfahren gegen die Eintragung einer Marke als Gemeinschaftsmarke, das in Bezug auf seinen Gegenstand und seine Art keine besondere Komplexität aufwies und bei dem es sich um ein gewöhnliches Markenrechtsverfahren handelte. Der Widerspruch wurde nämlich allein auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) in geänderter Fassung (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. L 78, S. 1]) gestützt. Wie aus dem oben in Randnr. 3 angeführten Urteil CHABOU hervorgeht, betraf die Rechtssache weder eine neue Rechtsfrage noch eine komplexe Tatsachenfrage und kann folglich nicht als besonders schwierig angesehen werden. Diese Schlussfolgerung wird nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Aufhebungsklage auch vorbrachte, dass ihm durch die streitige Entscheidung die Möglichkeit genommen werde, seinen Familiennamen in Geschäftsbeziehungen zu verwenden, und dass damit der in Art. 12 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 normierte Grundsatz des Schutzes des Familiennamens verletzt werde. Wie nämlich aus Randnr. 61 des Urteils zur Hauptsache hervorgeht, wurde diese Frage in der Rechtsprechung bereits dahin entschieden, dass die genannte Bestimmung bei der Eintragung einer Marke nicht berücksichtigt werden kann.

15      Zweitens ist festzustellen, dass die Streithelferin an der in Rede stehenden Rechtssache zwar durchaus ein wirtschaftliches Interesse hat, das aber nicht als ungewöhnlich oder wesentlich von dem Interesse verschieden angesehen werden kann, das jedem Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke zugrunde liegt.

16      Was drittens den Arbeitsaufwand angeht, der dem Beistand der Streithelferin durch das Verfahren entstehen konnte, ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Unionsrichters ist, die Arbeit zu berücksichtigen, die für das gesamte Gerichtsverfahren objektiv notwendig war. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter den Wert der geleisteten Arbeit nur nach Maßgabe der Genauigkeit der mitgeteilten Daten beurteilen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss OPDREX, oben in Randnr. 12 angeführt, Randnr. 13).

17      Im vorliegenden Fall geht aus der Honorarnote vom 18. November 2011 hervor, dass die Summe von 3 624,58 Euro nicht nur einen Betrag in Höhe von 3 480 Euro für den Zeitaufwand zur Vorbereitung der Akten enthält, sondern auch einen Betrag in Höhe von 20 Euro für „Schreibgebühren und Auslagen“, einen Betrag in Höhe von 120,08 Euro als verauslagte Kurierkosten und einen Betrag in Höhe von 4,50 Euro als Gebühr für einen Handelsregisterauszug. Zwar enthält diese Honorarnote auch eine Aufstellung der vom Beistand der Streithelferin im Rahmen dieser Rechtssache erbrachten Leistungen, doch werden weder die Zahl der dafür erforderlichen Stunden noch der angewendete Stundensatz angegeben. Das Fehlen näherer Angaben über die Stundensätze und die für jeden der in der Honorarnote genannten Posten aufgewendete Zeit macht es besonders schwierig, die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gericht und die für diese Zwecke notwendigen Aufwendungen zu überprüfen, was das Gericht notwendigerweise zu einer strengen Beurteilung der im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten veranlasst (Beschlüsse des Gerichts vom 9. März 2005, Durferrit/HABM – Kolene [NU-TRIDE], T‑224/01 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 24, vom 7. Januar 2008, Rodrigues Carvalhais/HABM – Profilpas [PERFIX], T‑206/04 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15, und vom 28. September 2009, El Corte Inglés/HABM – Abril Sánchez und Ricote Saugar [Boomerang TV], T‑420/03 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 19).

18      Zwar musste der Beistand der Streithelferin im Ausgangsrechtsstreit weder eine mündliche Verhandlung vorbereiten noch an einer solchen teilnehmen, da in dieser Rechtssache ohne mündliche Ausführungen entschieden wurde, doch erforderte die Abfassung seiner Klagebeantwortung notwendigerweise unter anderem die Lektüre der Verfahrensakten und gewisse Recherchen. In diesem Zusammenhang sind die verlangten Kosten nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der oben in Randnr. 17 erwähnten Unbestimmtheit der Honorarnote leicht nach unten zu korrigieren und auf 3 300 Euro festzusetzen.

19      Hinsichtlich des Antrags, dem Kläger außerdem die der Streithelferin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten aufzuerlegen, ist festzustellen, dass die Streithelferin keine näheren Angaben zur Höhe des von ihr beanspruchten Betrags gemacht und überdies insoweit keine Rechnung vorgelegt hat.

20      Nach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der Kosten, die der Streithelferin für das Verfahren vor dem Gericht zu erstatten sind, auf 3 300 Euro festzusetzen, wobei dieser Betrag alle Umstände des Rechtsstreits bis zum Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Beschlusses berücksichtigt.

21      Schließlich ist nicht über den Antrag der Streithelferin zu entscheiden, ihr eine Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen. Ein derartiger Antrag hat nämlich rein administrativen Charakter und gehört nicht zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, der die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten der Streithelferin betrifft (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 16. Dezember 2009, SGL Carbon/Kommission, T‑239/01 DEP, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 45).

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die Herr Chickmouza Chabou der Chalou GmbH zu erstatten hat, wird auf 3 300 Euro festgesetzt.

Luxemburg, den

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      N. J. Forwood


* Verfahrenssprache: Deutsch.