Language of document : ECLI:EU:T:2020:124

URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)

26. März 2020(*)

„Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke SONANCE – Ältere nationale Wortmarke conlance – Relatives Eintragungshindernis – Keine Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑343/19

Conlance GmbH mit Sitz in Augsburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Hayn,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

LG Electronics, Inc., mit Sitz in Seoul (Südkorea),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. April 2019 (Sache R 1085/2018-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Conlance und LG Electronics

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann sowie der Richter U. Öberg und R. Mastroianni (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 7. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 24. September 2015 meldete die LG Electronics, Inc., nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen SONANCE.

3        Die Marke wurde nach einer im Verfahren vor dem EUIPO erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses u. a. für folgende Waren der Klasse 9 des Abkommens von Nizza vom 15. Juni 1957 über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Audioempfangsgeräte; Lautsprecher; Tragbare Lautsprecher; Kabellose Lautsprecher; Smartphones; Mobiltelefone; Tragbare Smartphones; Kabellose Headsets; Kopfhörer; Drahtlose Headsets für die Verwendung mit Mobiltelefonen; Schnurlose Kopfhörergarnituren für Smartphones; Digitale Set-Top-Boxen; Lederetuis für tragbare Telefone; Lederetuis für Smartphones; Klapphüllen für Mobiltelefone; Smartphone-Covers mit Deckel; Anwendungssoftware; LED-Anzeigen; Lederhüllen für Tablet-Computer; Drahtlose Kopfhörergarnituren für Tablet-Computer; Wiederaufladbare Batterien; Ladegeräte für Akkumulatoren; 3D-Brillen; Digitale Kameras; Netzüberwachungskameras, nämlich zur Überwachung; Fernsehempfänger [Fernsehgeräte]; Audio-Komponenten-System, bestehend aus Surround-Lautsprechern, Lautsprechern, Tunern, Tonmischern, Equalizer, Tonaufzeichnungsgeräten und Rundfunkempfängern; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Kopfhörer; DVD-Abspielgeräte; Tragbare Abspielgeräte“.

4        Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 222/2015 vom 23. November 2015 veröffentlicht.

5        Am 22. Februar 2016 erhob die Klägerin, die Conlance GmbH, gemäß Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6        Der Widerspruch wurde auf die ältere deutsche Wortmarke conlance gestützt, die am 27. Juni 2012 unter der Nr. 302012019701 für folgende Waren der Klasse 9 und folgende Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 38, 41 und 42 eingetragen worden war:

–        Klasse 9: „Magnetaufzeichnungsträger; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware“;

–        Klasse 35: „Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung; Unternehmensberatung; Büroarbeiten; Beratung in Fragen des Personalwesens; Personalvermittlung; betriebswirtschaftliche Beratung von Freiberuflern; Vermittlung von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren sowie über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten, auch über das Internet“;

–        Klasse 37: „Installation, Reparatur und Wartung von Hardware für Computer-Systeme und Netzwerke im IT‑Bereich; Reparaturdienstleistungen von Computerhardware“;

–        Klasse 38: „Telekommunikation, insbesondere mittels Plattformen und Portalen im Internet; Einstellen von Webseiten, in das Internet für Dritte“;

–        Klasse 41: „Ausbildung, einschließlich Schulung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung“;

–        Klasse 42: „Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Dienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhard- und ‑software“.

7        Der Widerspruch wurde mit dem Vorliegen eines Eintragungshindernisses gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) begründet.

8        Mit Entscheidung vom 15. Mai 2018 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück.

9        Am 11. Juni 2018 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eine Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

10      Mit Entscheidung vom 5. April 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Im Einzelnen war sie in Bezug auf die maßgeblichen Verkehrskreise und deren Aufmerksamkeitsgrad der Ansicht, dass sie sich aus deutschen Durchschnittsverbrauchern und Geschäftskunden zusammensetzten, deren Aufmerksamkeitsgrad von durchschnittlich bis hoch variiere. Zum Vergleich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen stellte sie fest, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren mit den von der älteren Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 9 teilweise identisch, ihnen teilweise nur geringfügig bis hochgradig ähnlich und teilweise von ihnen verschieden seien und dass sie von den mit dieser Marke gekennzeichneten Dienstleistungen verschieden seien. Zum Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen führte die Beschwerdekammer aus, dass sie in bildlicher Hinsicht höchstens durchschnittlich ähnlich seien, da sie eine fast identische Zahl von Buchstaben und eine Übereinstimmung in der Endung „ance“ aufwiesen, während ihre jeweiligen Anfangsteile verschieden seien. In klanglicher Hinsicht führte sie aus, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen kaum ähnlich seien, da ihre Anfangssilben verschieden ausgesprochen würden und auch ihre jeweilige zweite Silbe verschieden sei. In begrifflicher Hinsicht stellte die Beschwerdekammer keine Ähnlichkeit fest. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte bei der umfassenden Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen kam die Beschwerdekammer in Anbetracht der normalen Kennzeichnungskraft der älteren Marke zu dem Ergebnis, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen bestehe.

 Anträge der Parteien

11      Die Klägerin beantragt im Wesentlichen,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben,

–        die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben,

–        dem gegen die Anmeldung erhobenen Widerspruch für alle angegriffenen Waren stattzugeben,

–        die Anmeldung der Marke für alle Waren zurückzuweisen;

–        dem EUIPO die Kosten einschließlich der vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.

12      Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen,

–        die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

13      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Im Wesentlichen wirft sie der Beschwerdekammer Fehler bei der Beurteilung der Ähnlichkeit bestimmter Waren, der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken und der Verwechslungsgefahr vor.

14      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Vorbemerkungen

15      Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

16      Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr umfassend, gemäß der Wahrnehmung der betreffenden Zeichen sowie Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T‑162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Für die Anwendung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 setzt eine Verwechslungsgefahr sowohl eine Identität oder Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken als auch eine Identität oder Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus. Es handelt sich hierbei um kumulative Voraussetzungen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen ist zu beurteilen, ob die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen verneint hat.

 Zu den maßgeblichen Verkehrskreisen

19      Nach der Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der in Frage stehenden Art von Waren abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach Art der Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann (vgl. Urteil vom 13. Februar 2007, Mundipharma/HABM – Altana Pharma [RESPICUR], T‑256/04, EU:T:2007:46, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdekammer in den Rn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung aus, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren an das breite Publikum wendeten, mit Ausnahme bestimmter spezieller Waren, die sich an Geschäftskunden wendeten, und dass der Aufmerksamkeitsgrad in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren könne. Ferner stellte die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung fest, dass das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevante Gebiet Deutschland sei, da der Widerspruch auf eine ältere deutsche Marke gestützt sei. Diese Abgrenzung der maßgeblichen Verkehrskreise wird von den Parteien nicht bestandet.

 Zum Vergleich der Waren und der Dienstleistungen

21      Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem sie zueinander stehen. Hierzu gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T‑443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Einander ergänzende Waren sind solche, zwischen denen ein enger Zusammenhang in dem Sinne besteht, dass die eine für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren liege bei demselben Unternehmen. Waren, die nicht für dasselbe Publikum bestimmt sind, können per definitionem nicht in einem Ergänzungsverhältnis zueinander stehen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2009, easyHotel, T‑316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Zum Vergleich der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen ist festzustellen, dass die Klägerin die in den Rn. 21 und 22, 26 bis 29 und 31 der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Beurteilung der Beschwerdekammer nicht beanstandet, nach der die mit der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und die mit der älteren Marke gekennzeichneten Waren der Klasse 9 teils identisch und ihnen teils ähnlich seien und sich von den mit dieser Marke gekennzeichneten Dienstleistungen unterschieden.

24      Dagegen macht sie geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht die Ähnlichkeit der Waren „Lederhüllen für Tablet-Computer; Lederetuis für tragbare Telefone; Lederetuis für Smartphones; Klapphüllen für Mobiltelefone; Smartphone-Covers mit Deckel“ und „3D-Brillen“ auf der einen und der von der älteren Marke erfassten Waren auf der anderen Seite verneint.

25      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

26      Insoweit ist erstens festzustellen, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Lederhüllen für Tablet-Computer und die von der älteren Marke erfassten Computer, die alle zur Klasse 9 gehören, nach Ansicht der Beschwerdekammer einander nicht ergänzen, weil sie hinsichtlich ihrer Art, ihrer Verwendung und allgemein ihrer Vertriebswege nicht in Zusammenhang stünden. Daher kam sie zu dem Ergebnis, dass diese Waren allenfalls geringfügig ähnlich seien. Aus denselben Gründen nahm sie an, dass die Waren „Lederetuis für tragbare Telefone; Lederetuis für Smartphones“ auf der einen und Computer auf der anderen Seite nicht ähnlich seien. In Bezug auf die Klapphüllen für Mobiltelefone und die Smartphone-Covers mit Deckel nahm die Beschwerdekammer an, dass sie zwar von denselben Herstellern wie die Computer stammen könnten, aber eine andere Funktion als Computer hätten und diese Waren weder komplementär seien noch im Wettbewerb zueinander stünden. Die Beschwerdekammer nahm ferner an, dass 3D-Brillen auf der einen und Computer sowie die anderen von der älteren Marke erfassten Waren auf der anderen Seite unähnlich seien, da es sich meist um „besonders einfache Brillen“ handele, die ein dreidimensionales Bild erzeugten.

27      Zu den Waren „Lederhüllen für Tablet-Computer; Lederetuis für tragbare Telefone; Lederetuis für Smartphones; Klapphüllen für Mobiltelefone; Smartphone-Covers mit Deckel“ bringt die Klägerin weder neue Argumente noch Beweisstücke zur Stützung ihrer Behauptung vor, dass diese Waren den von der älteren Marke erfassten Waren, insbesondere Computern, ähnelten. Sie wiederholt lediglich das Argument, dass all diese Waren regelmäßig in denselben Vertriebsstätten verkauft würden, und nennt ein konkretes Beispiel, dessen Tragweite die Beschwerdekammer bereits in Rn. 23 der angefochtenen Entscheidung geprüft hat.

28      Wie das EUIPO betont, sind die fraglichen Waren von verschiedener Art und haben verschiedene Zwecke, sie werden nicht von demselben Unternehmen hergestellt und im Allgemeinen nicht von denselben Herstellern über dieselben Vertriebskanäle verkauft. Desgleichen ist festzustellen, dass zwischen diesen Waren kein Konkurrenzverhältnis besteht.

29      Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall zwischen den fraglichen Waren ein enger Zusammenhang im Sinne der oben in Rn. 22 angeführten Rechtsprechung besteht.

30      Zwar ist der Umstand, dass Waren an denselben spezialisierten Verkaufsstätten abgesetzt werden können, grundsätzlich geeignet, die Wahrnehmung der zwischen den Waren bestehenden engen Zusammenhänge durch den betroffenen Verbraucher zu begünstigen und den Eindruck zu verstärken, dass ihre Herstellung in der Verantwortung desselben Unternehmens liegt, doch entgegen dem Vorbringen der Klägerin reicht dieser Gesichtspunkt für sich allein im vorliegenden Fall nicht aus, um eine Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren zu beweisen (vgl. entsprechend Urteile vom 17. Juni 2015, BMV Mineralöl/HABM – Delek Europe [GO], T‑60/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:390, Rn. 33, und vom 13. Dezember 2017, Laboratorios Ern/EUIPO – Ascendo Medienagentur [SLIMDYNAMICS], T‑700/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:896, Rn. 35). Die oben in Rn. 27 genannten, von der angemeldeten Marke erfassten Waren können nämlich weder als für die Verwendung der Computer unentbehrlich oder wichtig angesehen werden, noch können die Computer umgekehrt als unentbehrlich oder wichtig für die Verwendung dieser Waren angesehen werden.

31      Zu den 3D-Brillen genügt die Feststellung, dass die Klägerin lediglich geltend macht, dass in modernen 3D-Brillen kleine Bildschirme eingebaut seien, ohne jedoch ein konkretes Argument vorzubringen, um die Beurteilung der Beschwerdekammer in Frage zu stellen oder zu erklären, warum diese Waren und Computer ähnlich sein sollen.

32      Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem dargetan werden soll, dass die betreffenden Waren ähnlich sind, zurückzuweisen.

 Zum Vergleich der Zeichen

33      Bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen in Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei insbesondere ihre kennzeichnungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder Dienstleistungen wirkt. Insoweit nimmt der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. Urteil vom 12. Juni 2007, HABM/Shaker, C‑334/05 P, EU:C:2007:333, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Die Beschwerdekammer nahm erstens an, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen bildlich höchstens durchschnittlich ähnlich seien (Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung), zweitens, dass sie phonetisch kaum ähnlich seien (Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung), und drittens, dass sie dem Sinn nach keine Ähnlichkeit hätten (Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung).

35      Die Klägerin macht zunächst geltend, die Behauptung der Beschwerdekammer, dass die angemeldete Marke einen leicht erkennbaren Begriffsgehalt habe, da sie vom lateinischen Wort „sonare“ stamme, beeinflusse nicht die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit, da Latein nur von einer verschwindend geringen Minderheit der Verbraucher verstanden werde. Sodann beanstandet sie die Beurteilung der Beschwerdekammer, dass es an der bildlichen Ähnlichkeit fehle, denn zum einen seien sechs der sieben Buchstaben der angemeldeten Marke in nahezu identischer Reihenfolge in der älteren Marke enthalten und zum anderen habe die Beschwerdekammer zu Unrecht auf die Aussprache der Marke abgestellt. Schließlich macht sie zum einen geltend, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen klanglich ähnlich seien, da hinsichtlich der vorrangig zu berücksichtigenden Vokalfolge „o“, „a“ und „e“ Identität bestehe und zum anderen der besondere Bedeutungsgehalt der angemeldeten Marke beim klanglichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen nicht berücksichtigt werden dürfe.

36      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Zur bildlichen Ähnlichkeit

37      Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin die bildliche Ähnlichkeit der Marken nicht verneint, sondern sie in Rn. 39 der angefochtenen Entscheidung eindeutig festgestellt hat. Dagegen hat die Beschwerdekammer – wie sowohl die Klägerin als auch das EUIPO geltend machen – die Aussprache der einander gegenüberstehenden Marken zu Unrecht im Rahmen der Beurteilung der bildlichen Ähnlichkeit erwähnt, da diese Frage nicht in diesem Zusammenhang, sondern vielmehr im Rahmen der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit zu prüfen ist.

38      Es ist festzustellen, dass die angemeldete Marke sechs der acht Buchstaben der älteren Marke wiedergibt, nämlich „o“, „n“, dann „a“, „n“, „c“ und „e“, dass beide Marken aus einem einzigen Wort mit ähnlicher Länge (sieben bzw. acht Buchstaben) bestehen und dass sie hinsichtlich ihrer Endung „ance“ übereinstimmen. Dagegen unterscheiden sich beide Marken – wie die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung zu Recht ausführt – in ihrem Anfangsteil „son“ bei der angemeldeten Marke und „conl“ bei der älteren Marke sowie in der Buchstabenfolge.

39      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass der Verbraucher dem Anfang einer Marke grundsätzlich mehr Aufmerksamkeit widmet als deren Ende, da der erste Teil einer Marke sowohl in bildlicher Hinsicht als auch in klanglicher Hinsicht üblicherweise eine stärkere Wirkung hat als ihr letzter Teil (vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Damm/EUIPO – Schlossbrauerei Au, Willibald Beck Freiherr von Peccoz [EISKELLER], T‑859/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:352, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Im vorliegenden Fall kann diese Schlussfolgerung nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil der Schlussteil der zu vergleichenden Zeichen eine Folge von vier identischen Buchstaben enthält. Denn der unähnliche Anfangsteil der beiden Marken kann die Aufmerksamkeit des Publikums auf sich ziehen und im Rahmen des Gesamteindrucks die von dem ähnlichen Teil „ance“ ausgehende Wirkung abschwächen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2019, Aytekin/EUIPO – Dienne Salotti [Dienne], T‑107/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:114, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Im Übrigen kann dem Vorbringen der Klägerin, dass beide Zeichen eine ähnliche Zahl von Buchstaben hätten, was zur bildlichen Ähnlichkeit der Zeichen beitrage, nicht gefolgt werden. Die ähnliche Zahl von Buchstaben zweier Wortmarken hat als solche nämlich keine besondere Bedeutung für das von den Marken angesprochene Publikum. Da das Alphabet aus einer begrenzten Zahl von Buchstaben besteht, die im Übrigen nicht alle mit derselben Häufigkeit verwendet werden, ist es unvermeidlich, dass mehrere Wörter aus der gleichen Zahl von Buchstaben bestehen und auch einige gemein haben, ohne dass sie allein deswegen bildlich als ähnlich eingestuft werden könnten. Darüber hinaus ist sich das Publikum im Allgemeinen nicht der genauen Zahl der Buchstaben bewusst, aus denen eine Wortmarke besteht, und bemerkt folglich in den meisten Fällen nicht, dass zwei einander gegenüberstehende Marken aus einer ähnlichen Zahl von Buchstaben bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2019, Pet King Brands/EUIPO – Virbac [SUIMOX], T‑366/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:410, Rn. 96 und die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Auch wenn also entsprechend dem Vorbringen der Klägerin den einander gegenüberstehenden Zeichen sechs Buchstaben gemein sind, neutralisieren die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede, die sich zum einen aus den am Anfang stehenden Buchstaben, die die Aufmerksamkeit des Publikums stärker auf sich ziehen, und zum anderen aus der Zahl der Buchstaben, aus denen sie bestehen, sowie aus ihrer Reihenfolge ergeben, ihr gemeinsames Merkmal, das in der vollständigen Übereinstimmung ihres Schlussteils besteht. Folglich hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie zu dem Ergebnis kam, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen in bildlicher Hinsicht höchstens durchschnittlich ähnlich sind.

 Zur klanglichen Ähnlichkeit

43      Vorab ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer habe keine Ähnlichkeit zwischen den Zeichen festgestellt, darauf beruht, dass sie die angefochtene Entscheidung falsch verstanden hat. Wie das EUIPO in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung betont, hat die Beschwerdekammer nämlich angenommen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen „kaum“ ähnlich seien, was so zu verstehen ist, dass sie ihrer Ansicht nach geringfügig ähnlich oder sogar sehr geringfügig ähnlich sind.

44      Desgleichen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Bedeutung der angemeldeten Marke nicht beim klanglichen Vergleich berücksichtigt hat. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdekammer in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung unter der Überschrift „Klanglicher Vergleich“ Erwägungen zur Bedeutung der angemeldeten Marke und zu der Tatsache, dass sie sich begrifflich von der älteren Marke unterscheidet, anstellte, aber es trifft auch zu, dass diese Randnummer der angefochtenen Entscheidung unmittelbar vor dem Abschnitt mit der Überschrift „Vergleich dem Sinn nach“ steht. Dieser Abschnitt besteht aus einer einzigen Randnummer, in der die Beschwerdekammer ausführt, dass beide Marken keine Ähnlichkeit dem Sinn nach hätten. Es liegt daher auf der Hand, dass die Beschwerdekammer dadurch, dass sie die in Rn. 42 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Erwägungen an das Ende des Abschnitts mit der Überschrift „Klanglicher Vergleich“ statt an den Anfang des Abschnitts mit der Überschrift „Vergleich dem Sinn nach“ stellte, einen redaktionellen Fehler beging, der ihre Feststellung, dass eine sehr geringfügige klangliche Ähnlichkeit bestehe, in keiner Weise beeinflusst hat.

45      In letzterer Hinsicht ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 40 und 41 der angefochtenen Entscheidung feststellte, dass die einander gegenüberstehenden Marken vom deutschen Verbraucher „kon-lanz“ oder „kon-lan-ze“ bzw. „so-nanz“ ausgesprochen würden. Zudem neige das deutsche Publikum dazu, das Wort „sonance“ wie ein Fremdwort nach den Ausspracheregeln der englischen Sprache auszusprechen, und zwar eher als das Wort „conlance“. Nach Ansicht der Beschwerdekammer folgt daraus, dass sich die Zeichen hinsichtlich der Aussprache ihrer jeweiligen ersten Silbe „so“ und „con“, die die Aufmerksamkeit des Verbrauchers stärker auf sich ziehen würden, deutlich unterschieden und sich auch hinsichtlich der Aussprache ihrer jeweiligen zweiten Silbe unterschieden.

46      Die Klägerin macht lediglich geltend, dass zum einen vorrangig die Vokale zu berücksichtigen seien und zum anderen hier beide Marken hinsichtlich der Vokalfolge „o“, „a“ und „e“ identisch seien, ohne sich zu der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Trennung in zwei Silben zu äußern.

47      Es ist jedoch festzustellen, dass – wie die Beschwerdekammer in Rn. 40 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat – beide Marken vom Verbraucher in zwei Silben ausgesprochen werden, nämlich „kon“ und „lanz“ bei der älteren Marke und „so“ und „nanz“ bei der angemeldeten Marke.

48      Daher hat die Beschwerdekammer keinen Beurteilungsfehler begangen, als sie in Rn. 41 der angefochtenen Entscheidung feststellte, dass sowohl die ersten Silben „con“ und „so“ der beiden Marken als auch die zweiten Silben „lance“ und „nance“ aufgrund der jeweiligen Anfangsbuchstaben der beiden Zeichen verschieden ausgesprochen werden. Wie oben in Rn. 40 ausgeführt, wirkt sich im Übrigen die Unterschiedlichkeit des ersten Teils von Wortmarken im Allgemeinen stärker auf die Wahrnehmung der Verbraucher aus, einschließlich in klanglicher Hinsicht.

49      Die Tatsache, dass beide Marken hinsichtlich der Abfolge der drei Vokale „o“, „a“ und „e“ identisch sind, kann diese Schlussfolgerung nicht in Frage stellen. Denn zum einen wird der dritte Vokal „e“ entgegen dem Vorbringen der Klägerin vom deutschen Verbraucher nicht ausgesprochen, und zum anderen hat die Klägerin nicht dargetan, warum im vorliegenden Fall bei der Beurteilung der klanglichen Ähnlichkeit die Vokale stärker berücksichtigt werden sollten als die Konsonanten. Vielmehr ist, wie die Beschwerdekammer in Rn. 38 der angefochtenen Entscheidung zu Recht betont, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte, die klangliche Unterschiedlichkeit des Anfangsteils der beiden Zeichen deutlich wahrnehmbar, da im Deutschen die Silbe „con“ mit einem harten „k“ ausgesprochen wird, während die Silbe „so“ mit einem weichen „s“ ausgesprochen wird.

50      Daher ist festzustellen, dass die einander gegenüberstehenden Marken in klanglicher Hinsicht nur geringfügig ähnlich oder sogar sehr geringfügig ähnlich sind.

 Zur begrifflichen Ähnlichkeit

51      Die Beschwerdekammer nahm u. a. an, dass die angemeldete Marke im Englischen „Stimmhaftigkeit“ oder „Laut“ bedeute und etymologisch vom lateinischen Wort „sonare“ (tönen) stamme, das sich in vielen deutschen Begriffen und in einer Reihe von technischen Geräten im Bereich des Klangs wiederfinde. Aufgrund der im Wort „sonance“ enthaltenen Anspielung auf Klang nahm sie daher an, dass sich die angemeldete Marke begrifflich von der älteren Marke unterscheide, so dass sie in Rn. 43 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis kam, dass die beiden Marken keine Ähnlichkeit dem Sinn nach hätten.

52      Nach Ansicht der Klägerin bezieht sich die Beschwerdekammer zu Unrecht auf einen angeblichen prägnanten und leicht erkennbaren Begriffsgehalt der angemeldeten Marke, der sich vom lateinischen Wort „sonare“ ableite. Da Latein eine „tote Sprache“ sei, die von einer verschwindend geringen Minderheit der Verbraucher verstanden werde, beeinflusse dies nämlich die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

53      Insoweit genügt die Feststellung, dass das Vorbringen der Klägerin darauf beruht, dass sie die angefochtene Entscheidung falsch verstanden hat. Denn die Beschwerdekammer stellte in Rn. 35 der angefochtenen Entscheidung lediglich fest, dass das englische Wort „sonance“ von dem lateinischen Verb „sonare“ stamme, ohne auf das Verständnis dieses Verbs bei den maßgeblichen Verkehrskreisen anspielen zu wollen. Wie das EUIPO hervorhebt, kann das Publikum durch die Bedeutung des Wortes „sonance“ im Englischen eine Assoziation mit den beanspruchten Waren herstellen. Dabei hat die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt, dass es mehrere deutsche Wörter mit denselben Wurzeln gibt.

54      Da das Zeichen SONANCE bei einer Betrachtung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren den maßgeblichen Verkehrskreisen eine Bedeutung vermittelt, während dies bei dem Zeichen conlance, das diesen Verkehrskreisen ebenfalls ungewöhnlich erscheinen wird, nicht der Fall ist, sind diese Zeichen als begrifflich unähnlich anzusehen.

55      Folglich hat die Beschwerdekammer eine begriffliche Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu Recht verneint.

 Zur Kennzeichnungskraft

56      In Rn. 45 der angefochtenen Entscheidung stellte die Beschwerdekammer fest, die Klägerin habe nicht geltend gemacht, dass sich die ältere Marke durch eine besondere Kennzeichnungskraft auszeichne, und nahm daher an, dass sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft dieser Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus stütze. Diese Kennzeichnungskraft sei für das gesamte maßgebliche Publikum normal. Diese Beurteilung wird von den Parteien nicht angegriffen.

 Zur Verwechslungsgefahr

57      Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C‑39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 14. Dezember 2006, Mast-Jägermeister/HABM – Licorera Zacapaneca [VENADO mit Rahmen u. a.], T‑81/03, T‑82/03 und T‑103/03, EU:T:2006:397, Rn. 74).

58      Wie oben in Rn. 56 ausgeführt, nahm die Beschwerdekammer an, dass die ältere Marke eine normale Kennzeichnungskraft aufweise. Dementsprechend ging sie in Rn. 47 der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass angesichts der fehlenden Ähnlichkeit zwischen bestimmten mit der angemeldeten Marke gekennzeichneten Waren, wie den verschiedenen Hüllen oder 3D-Brillen, und den Waren der älteren Marke keine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen vorliege. In den Rn. 48 bis 50 der angefochtenen Entscheidung verneinte sie auch für mit der älteren Marke identische oder mit ihr gedanklich in Verbindung gebrachte Waren das Vorliegen von Verwechslungsgefahr, da diese Zeichen visuell nicht mehr als durchschnittlich ähnlich seien, sich klanglich unterschieden und das Wort „sonance“ für die meisten der angemeldeten Waren, bei denen der Ton eine wesentliche Eigenschaft sei, eine klare Bedeutung habe.

59      Die Klägerin macht lediglich geltend, die Beschwerdekammer habe angesichts der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr zwischen ihnen verneint.

60      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

61      Zur Ähnlichkeit der Zeichen ist festzustellen, dass sie in bildlicher Hinsicht höchstens durchschnittlich ähnlich sind (siehe oben, Rn. 37 bis 42), in klanglicher Hinsicht geringfügig oder sogar sehr geringfügig ähnlich sind (siehe oben, Rn. 43 bis 50) und in begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich sind (siehe oben, Rn. 51 bis 55).

62      Die zu berücksichtigende Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist als normal anzusehen, wie sich aus Rn. 46 der angefochtenen Entscheidung ergibt (siehe oben, Rn. 56).

63      Zwar kann gemäß dem Grundsatz der Wechselbeziehung ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (siehe oben, Rn. 57). Gleichwohl hindert nichts an der Feststellung, dass in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls auch bei identischen Waren und einem bestimmten Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr gegeben ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2015, Giovanni Cosmetics/HABM – Vasconcelos & Gonçalves [GIOVANNI GALLI], T‑559/13, EU:T:2015:353, Rn. 132 [nicht veröffentlicht] und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Daher ist, auch wenn einige der in Rede stehenden Waren als identisch angesehen worden sind, festzustellen, dass die Beschwerdekammer nach einer umfassenden Beurteilung zutreffend zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 besteht.

65      Nach alledem ist der einzige Klagegrund der Klägerin und damit die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit ihrer Anträge bedarf, die darauf gerichtet sind, dass das Gericht die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufhebt, ihrem Widerspruch stattgibt und die Anmeldung der angemeldeten Marke zurückweist, da diese Anträge voraussetzen, dass der Anfechtungsklage stattgegeben wird, und sie daher nur dann gestellt werden, wenn der erste Antrag der Klage Erfolg hat (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2019, Dienne, T‑107/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:114, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Kosten

66      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

67      Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Conlance GmbH trägt die Kosten.

Spielmann

Öberg

Mastroianni

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. März 2020.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

      M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.