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Klage, eingereicht am 22. März 2013 – DTL Corporación/HABM – Vallejo Rosell (Generia)

(Rechtssache T-176/13)

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: DTL Corporación, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Zuazo Araluze)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mar Vallejo Rosell (Pinto, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 24. Januar 2013 in der Sache R 661/2012-4 aufzuheben, mit der die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 830 821 („Generia“) für alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37, 40, 41 und 42 sowie für einen Teil der Dienstleistungen der Klasse 35 zurückgewiesen wurde;

gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts dem HABM und den anderen Beteiligten, die dieser Klage entgegentreten, die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Generia“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 11, 35, 37, 40, 41 und 42 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 830 821.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Mar Vallejo Rosell.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke in den Farben grau und weiß mit den Wortbestandteilen „Generalia generación renovable“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 35 und 40.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wird teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, Art. 63 Abs. 2 und Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009.