Language of document : ECLI:EU:T:2014:827





Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 23. September 2014 –
Jaczewski/Kommission

(Rechtssache T‑178/13)

„Nichtigkeitsklage – Landwirtschaft – Rechtsschutzinteresse – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Begriff des Rechtsakts mit Verordnungscharakter im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Jeder Rechtsakt mit allgemeiner Geltung mit Ausnahme von Gesetzgebungsakten – Beschluss der Kommission über die Genehmigung ergänzender nationaler Direktzahlungen – Einbeziehung (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 19-23)

2.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV – Begriff – Beschluss der Kommission über die Genehmigung ergänzender nationaler Direktzahlungen – Beschluss, der abstrakt eine genaue Berechnungsmethode vorsieht, um eine Verringerung ergänzender Direktzahlungen im Fall eines einen bestimmten Betrag übersteigenden Gesamtbetrags der Direktzahlungen vorzunehmen – Nichteinbeziehung (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 24-26)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission über die Genehmigung ergänzender nationaler Direktzahlungen – Anwendung des Beschlusses, die voraussetzt, dass von den Landwirten tatsächlich ein Antrag auf ergänzende nationale Direktzahlungen gestellt wurde – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Rn. 28-34)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C (2012) 5049 endgültig der Kommission vom 24. Juli 2012 über die Genehmigung der Gewährung ergänzender nationaler Direktzahlungen in Polen für das Jahr 2012

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Grzegorz Jaczewski trägt die Kosten.