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Beschluss des Gerichts vom 25. November 2014 – Global Steel Wire/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-429/10 und T-578/10 und Rechtssache T-438/12)1

(Nichtigkeitsklage – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Beschluss zur Änderung des ursprünglichen Beschlusses ohne Auswirkung auf die der Klägerin auferlegten Geldbußen – Fehlendes Rechtsschutzinteresse – Teilweise offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Global Steel Wire, SA (Cerdanyola de Vallés, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: in den Rechtssachen T-429/10 und T-578/10 Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin A. Tresandi Blanco und in der Rechtssache T-438/12 zunächst Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin P. Herrero Prieto, dann Rechtsanwalt F. González Díaz und Rechtsanwältin A. Tresandi Blanco)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und V. Bottka sowie in der Rechtssache T-438/12 C. Urraca Caviedes im Beistand von Rechtsanwalt L. Ortiz Blanco)

Gegenstand

Klagen auf Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss K (2011) 2269 endg. der Kommission vom 4. April 2011, sowie des Schreibens COMP/G2/DVE/nvz/79465 des Generaldirektors für Wettbewerb der Kommission vom 25. Juli 2012

Tenor

In der Rechtssache T-429/10 werden die Anträge auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38344 – Spannstahl) als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

In der Rechtssache T-578/10 wird die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Die Entscheidung über die übrigen Klagegründe und Anträge bleibt vorbehalten.

Die Global Steel Wire, SA wird verurteilt, die Kosten im Zusammenhang mit den in der Rechtssache T-429/10 vorgebrachten Klagegründen und Anträgen, die sich gegen den Beschluss K (2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 zur Änderung des Beschlusses K (2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) (Sache COMP/38344 – Spannstahl) richten, sowie die Kosten in der Rechtssache T-578/10 zu tragen.

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1     ABl. C 301 vom 6.11.2010.