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Klage, eingereicht am 13. September 2010 - SLM/Kommission

(Rechtssache T-389/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Siderurgica Latina Martin SpA (SLM) (Ceprano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Belotti und F. Covone)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

vorab oder als Hauptantrag, den am 30. Juni 2010 erlassenen Beschluss der Kommission in der Sache COMP/38.344 - Spannstahl - K (2010) 4387 endg. für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die verhängte Geldbuße herabzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In diesem Verfahren geht es um denselben Beschluss wie in der Rechtssache ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission (T-385/10).

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend:

In Bezug auf die Nichtigerklärung des Beschlusses:

Unübliche und ungerechtfertigte Länge des Verwaltungsverfahrens, die die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte stark beeinträchtigt habe, insbesondere hinsichtlich der Ereignisse, die in dem Zweijahreszeitraum von 1997 bis 1999, d. h. zehn Jahre vor der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte im September 2008 stattgefunden hätten.

In Bezug auf die Herabsetzung der verhängten Geldbuße:

Fehlen einer Begründung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße; es sei unklar, auf welcher Berechnungsgrundlage und ausgehend von welchem Umsatz die Kommission die Geldbuße gegen die Klägerin verhängt habe.

Nichteinhaltung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes.

Fehlen einer Begründung hinsichtlich der Erhöhungen der Geldbuße.

Falsche Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 und von 1998, die nicht nur zum für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt, sondern auch während der ersten vier Jahre des Verfahrens gegolten hätten.

Falsche Beurteilung der Dauer der Beteiligung der Klägerin an dem Kartell, die nicht auf einer objektiven Prüfung beruhe.

Fehlende Berücksichtigung von mildernden Umständen, nämlich der nachgewiesenermaßen untergeordneten Rolle der Klägerin hinsichtlich der zur Last gelegten Tatsachen, ihres geringen Marktanteils und der Unwirksamkeit des Kartells.

Eintritt der Verjährung, da in den fünf Jahren nach der überraschend durchgeführten Prüfung keine Maßnahmen getroffen worden seien, die geeignet gewesen wären, die Verjährung zu unterbrechen.

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