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Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 - Elf Aquitaine/Kommission

(Rechtssache T-40/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Elf Aquitaine SA (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery, S. Thibault-Liger und A. Noël-Baron)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2009) 8682 endg. vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38589 - Wärmestabilisatoren, soweit sie Elf Aquitaine betrifft, auf der Grundlage von Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) insgesamt für nichtig zu erklären;

hilfsweise, auf der Grundlage von Art. 263 AEUV

Art. 2 Ziff. 11, 13, 28 und 30 der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 insoweit für nichtig zu erklären, als darin (i) zwei Geldbußen in Höhe von 3 864 000 Euro und von 7 154 000 Euro gegen Arkena France, CECA und Elf Aquitaine als Gesamtschuldnerinnen und (ii) zwei Geldbußen in Höhe von 2 704 800 Euro und von 5 007 800 Euro gegen Elf Aquitaine als Alleinschuldnerin verhängt wurden und

Art. 1 Abs. 1 Buchst. h und Abs. 2 Buchst. h der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 insoweit für nichtig zu erklären, als in diesen beiden Absätzen festgestellt wird, dass Elf Aquitaine (i) im Bereich Zinnstabilisatoren zwischen dem 16. März 1994 und dem 31. März 1996 sowie zwischen dem 9. September 1997 und dem 21. März 2000 und (ii) im Bereich ESBO/Ester zwischen dem 11. September 1991 und dem 26. September 2000 gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen habe, für nichtig zu erklären;

höchst hilfsweise,

Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 insoweit für nichtig zu erklären, als darin festgestellt wird, dass Elf Aquitaine im Bereich Zinnstabilisatoren zwischen dem 16. März 1994 und dem 31. März 1996 gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR verstoßen habe;

und auf der Grundlage von Art. 261 AEUV

die in Art. 2 Ziff. 11 und 28 der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 gegen Arkena France, CECA und Elf Aquitaine als Gesamtschuldnerinnen verhängten Geldbußen in Höhe von 3 864 000 Euro und von 7 154 000 Euro sowie

die in Art. 2 Ziff. 13 und 30 der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 gegen Elf Aquitaine verhängten Geldbußen in Höhe von 2 704 800 Euro und von 5 007 800 Euro herabzusetzen;

jedenfalls der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Europäischen Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.589 - Wärmestabilisatoren) betreffend Kartellabsprachen auf den Märkten für Zinnstabilisatoren und Wärmestabilisatoren ESBO/Ester im EWR zur Festsetzung von Preisen, zur Aufteilung des Marktes und zum Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen und, hilfsweise, die Aufhebung oder die Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße.

Die Klage beruht auf zwei Hauptklagegründen zur Nichtigerklärung der Entscheidung insgesamt. Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Klägerin. Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Entscheidung im Hinblick auf die Zurechnung der von ihrer Tochtergesellschaft Arkema und ihrer mittelbaren Tochtergesellschaft CECA begangenen Verstöße mit mehreren Rechtsfehlern behaftet sei.

Daneben wird die Klage hilfsweise und höchst hilfsweise auf je zwei weitere Klagegründe gestützt. Mit dem dritten (hilfsweise vorgebrachten) Klagegrund macht die Klägerin mehrere Rechtsfehler geltend, die zumindest zur Aufhebung der vier nach Art. 2 der Entscheidung gegen sie verhängten Geldbußen führen müssten. Mit dem vierten (hilfsweise vorgebrachten) Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass das Gericht, falls es dem dritten Klagegrund folgen sollte, auch Art. 1 der Entscheidung für nichtig erklären müsse. Mit dem fünften (höchst hilfsweise vorgebrachten) Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass, falls das Gericht den ersten Teil des dritten Klagegrundes betreffend den Verstoß gegen die Verjährungsvorschriften zurückweisen sollte, zumindest Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse, soweit darin festgestellt werde, dass die Klägerin im Bereich Zinnstabilisatoren zwischen dem 16. März 1994 und dem 31. März 1996 gegen die Art. 81 EG und 53 EWR-Abkommen verstoßen habe. Mit dem sechsten (höchst hilfsweise vorgebrachten) Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass, falls das Gericht die beiden Hauptklagegründe und den dritten, hilfsweise vorgebrachten Klagegrund zurückweisen sollte, die Verletzung ihrer Verteidigungsrechte zumindest zur Herabsetzung der vier gegen sie verhängten Geldbußen führen müsse.

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