Language of document : ECLI:EU:T:2015:560





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Juli 2015 – EEB/Kommission

(Rechtssache T‑685/14)

„Umwelt – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Beschluss der Kommission über einen von Bulgarien mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Art. 32 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen – Ablehnung einer internen Überprüfung – Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls – Übereinkommen von Århus – Klagefrist – Verspätung – Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“

1.                     Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung – Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Handlung – Hilfscharakter – Handlungen, die nach ständiger Praxis des Organs im Amtsblatt veröffentlicht werden – Veröffentlichung – Begriff (Art. 263 Abs. 6 AEUV) (vgl. Rn. 19‑22)

2.                     Völkerrechtliche Verträge – Übereinkünfte der Union – Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Århus) – Wirkungen – Vorrang vor Rechtsakten des abgeleiteten Unionsrechts – Auslegung des abgeleiteten Rechts in Ansehung der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge – Grenzen (Art. 216 Abs. 2 AEUV; Übereinkommen von Århus, Art. 9 Abs. 3; Verordnung Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. g und 10) (vgl. Rn. 29‑34)

3.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission über die Mitteilung eines nationalen Übergangsplans nach Art. 32 der Richtlinie 2010/75 über Industrieemissionen durch einen Mitgliedstaat – Klage einer Umweltschutzvereinigung – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. g; Richtlinie 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 32) (vgl. Rn. 40‑49)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2002 final der Kommission vom 31. März 2014 über einen von der Republik Bulgarien mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Art. 32 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen sowie Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission (Ares [2014] 2317513) vom 11. Juli 2014, mit dem der vom Kläger gestellte Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses vom 31. März 2014 als unzulässig abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Anträge des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt.

3.

Das European Environmental Bureau (EEB) trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

4.

Das EEB, die Kommission, das Parlament und der Rat tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer.