Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 17. Juli 2015 – EEB/Kommission
(Rechtssache T‑685/14)
„Umwelt – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Beschluss der Kommission über einen von Bulgarien mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Art. 32 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen – Ablehnung einer internen Überprüfung – Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls – Übereinkommen von Århus – Klagefrist – Verspätung – Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage“
1. Nichtigkeitsklage – Fristen – Beginn – Zeitpunkt der Veröffentlichung – Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Handlung – Hilfscharakter – Handlungen, die nach ständiger Praxis des Organs im Amtsblatt veröffentlicht werden – Veröffentlichung – Begriff (Art. 263 Abs. 6 AEUV) (vgl. Rn. 19‑22)
2. Völkerrechtliche Verträge – Übereinkünfte der Union – Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Übereinkommen von Århus) – Wirkungen – Vorrang vor Rechtsakten des abgeleiteten Unionsrechts – Auslegung des abgeleiteten Rechts in Ansehung der von der Union geschlossenen völkerrechtlichen Verträge – Grenzen (Art. 216 Abs. 2 AEUV; Übereinkommen von Århus, Art. 9 Abs. 3; Verordnung Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. g und 10) (vgl. Rn. 29‑34)
3. Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Beschluss der Kommission über die Mitteilung eines nationalen Übergangsplans nach Art. 32 der Richtlinie 2010/75 über Industrieemissionen durch einen Mitgliedstaat – Klage einer Umweltschutzvereinigung – Keine individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. g; Richtlinie 2010/75 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 32) (vgl. Rn. 40‑49)
Gegenstand
| Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 2002 final der Kommission vom 31. März 2014 über einen von der Republik Bulgarien mitgeteilten nationalen Übergangsplan nach Art. 32 der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen sowie Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission (Ares [2014] 2317513) vom 11. Juli 2014, mit dem der vom Kläger gestellte Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses vom 31. März 2014 als unzulässig abgelehnt wurde |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Anträge des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union auf Zulassung als Streithelfer sind erledigt. |
3. | | Das European Environmental Bureau (EEB) trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
4. | | Das EEB, die Kommission, das Parlament und der Rat tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung als Streithelfer. |