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Beschluss des Gerichts vom 26. Oktober 2017 – Federcaccia della Regione Liguria u. a./Kommission

(Rechtssache T-570/15)1

(Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Arten, die bejagt werden dürfen – Bedingungen, die von den einzelstaatlichen Jagdvorschriften zu wahren sind – Harmonisierung der Anwendungskriterien des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG – Schonzeit in Ligurien)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Federcaccia della Regione Liguria (Genua, Italien) und zehn weitere im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bruni, P. Balletti und A. Mozzati)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Gattinara und C. Hermes)

Gegenstand

Antrag nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission rechtswidrig versäumt habe, bestimmte in dem vom ORNIS-Ausschuss erstellten und in der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7) vorgesehenen Key Concepts-Dokument enthaltene italienische Daten zu aktualisieren, Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 6. Oktober 2014, in dem es heißt, dass die Verlängerung der Jagdsaison in Italien für bestimmte Vogelarten nicht den europäischen Rechtsvorschriften entspreche, sowie Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern aufgrund der Nichtaktualisierung der italienischen Daten durch die Kommission entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Federcaccia della Regione Liguria und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.

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1     ABl. C 381 vom 16.11.2015.