Language of document : ECLI:EU:T:2017:767


 


 



Beschluss des Gerichts (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2017 –
Federcaccia della Regione Liguria u. a./Kommission

(Rechtssache T-570/15)

„Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Arten, die bejagt werden dürfen – Bedingungen, die von den einzelstaatlichen Jagdvorschriften zu wahren sind – Harmonisierung der Anwendungskriterien des Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147/EG – Schonzeit in Ligurien“

1.      Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Unterlassungen, die mit einer Klage gerügt werden können – Versäumnis der Kommission, bestimmte nationale Daten zu wildlebenden Vogelarten zu aktualisieren, die in einem in der Richtlinie 2009/147 genannten Dokument enthalten sind und als Grundlage für die nationalen Rechtsvorschriften über die Jagdzeiten dienen sollen – Fehlen einer anfechtbaren Handlung im Sinne des Art. 263 AEUV – Unzulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV und 265 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 4)

(vgl. Rn. 56-58, 62, 65-69)

2.      Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 2009/147 – Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt – ORNIS-Ausschuss – Aufgaben – Unterstützung und Beratung der Kommission – Vom Ausschuss herangezogene Daten – Verbindlichkeit – Fehlen

(Richtlinie 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 16)

(vgl. Rn. 65-67, 82, 108)

3.      Untätigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Versäumnis der Kommission, bestimmte nationale Daten zu wildlebenden Vogelarten zu aktualisieren, die in einem in der Richtlinie 2009/147 genannten Dokument enthalten sind und als Grundlage für die nationalen Rechtsvorschriften über die Jagdzeiten dienen sollen – Von den Jägern erhobene Klage – Keine unmittelbare und individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit

(Art. 263 Abs. 4 AEUV und 265 Abs. 3 AEUV; Richtlinie 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 4)

(vgl. Rn. 71, 72, 75-78, 94, 99)

4.      Umwelt – Erhaltung der wildlebenden Vogelarten – Richtlinie 2009/147 – Verpflichtung zum Jagdverbot während bestimmter Zeiträume der besonderen Gefährdung von Vögeln – Eingrenzung der Zeiträume des Frühjahrszugs der Vögel in einem vom ORNIS-Ausschuss erstellten Dokument – Aktualisierung der in diesem Dokument enthaltenen Daten – Der Kommission und den Mitgliedstaaten obliegende Verpflichtung

(Richtlinie 2009/147 des Europäischen Parlaments und des Rates, vierter Erwägungsgrund und Art. 7 Abs. 4)

(vgl. Rn. 89-92, 106)

5.      Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Im Rahmen eines EU-Pilotverfahrens ergangene Handlung – Nichteinbeziehung

(Art. 263 Abs. 4 AEUV)

(vgl. Rn. 97)

6.      Schadensersatzklage – Selbständigkeit – Unterschied zur Nichtigkeitsklage

(Art. 263 AEUV und 268 AEUV)

(vgl. Rn. 104)

Gegenstand

Antrag nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission rechtswidrig versäumt habe, bestimmte in dem vom ORNIS-Ausschuss erstellten und in der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. 2010, L 20, S. 7) vorgesehenen Key-Concepts-Dokument enthaltene italienische Daten zu aktualisieren, Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 6. Oktober 2014, in dem es heißt, dass die Verlängerung der Jagdsaison in Italien für bestimmte Vogelarten nicht den europäischen Rechtsvorschriften entspreche, sowie Antrag nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern aufgrund der Nichtaktualisierung der italienischen Daten durch die Kommission entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Federcaccia della Regione Liguria und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Kosten.