Klage, eingereicht am 14. Januar 2014 – José Manuel Baena Grupo/HABM – Neuman und Galdeano del Sel (Darstellung einer sitzenden Figur)
(Rechtssache T-28/14)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: José Manuel Baena Grupo, SA (Santa Perpètua de Mogoda, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Canela Giménez)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Herbert Neuman und Adoni Galdeano del Sel (Tarifa, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung des HABM aufzuheben;
dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, dessen Nichtigerklärung beantragt wurde: Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 426 895-0002 für „Verzierung für T-Shirts, Verzierung für Schirmmützen, Verzierung für Aufkleber, Verzierung für Drucksachen einschließlich Reklamematerial“.
Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Klägerin.
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Herbert Neuman und Andoni Galdeano del Sel.
Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachtes Marken-, Zeichen oder Geschmacksmusterrecht der Antragsteller: Gemeinschaftsbildmarke Nr. 1 312 651 für Waren der Klassen 25, 28 und 32 der Klassifikation von Nizza.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag wurde stattgeben und das Gemeinschaftsgeschmacksmuster für nichtig erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde teilweise zurückgewiesen.
Klagegründe: Fehlerhafte Auslegung der Verordnung Nr. 6/2002.