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Klage, eingereicht am 10. Januar 2014 – Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T-27/14)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil, T. Müller)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2013)7221 endg. der Europäischen Kommission vom 4. November 2013 betreffend die Aufforderung zur Aufhebung der Entscheidung des Ministerstvo průmyslu a obchodu České republiky (Ministerium für Industrie und Handel der Tschechischen Republik), mit der für die Gasspeicher in Dambořice eine Ausnahme von den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 2003/55/EG1 über die Regeln für den Zugang Dritter gewährt wird, für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.

Der erste Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV.

In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass die Kommission durch den Erlass des angefochtenen Beschlusses in einer Weise vorgegangen sei, die in direktem Widerspruch zum Urteil des Gerichts vom 6. September 2013, Globula/Kommission (T-465/11), stehe.

Der zweite Klagegrund betrifft einen Verstoß gegen Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG.

Hiermit trägt die Klägerin vor, dass die Kommission den angefochtenen Beschluss nach Ablauf der in Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG festgelegten Frist erlassen habe.

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1 Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57).