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Klage, eingereicht am 13. Januar 2014 – Laverana/HABM (BIO - INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX - PROPRE FABRICATION)

(Rechtssache T-30/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Laverana GmbH & Co. KG (Wennigsen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: J. Wachinger und M. Zöbisch, Rechtsanwälte)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. November 2013 in der Beschwerdesache R 1749/2013-4 für nichtig zu erklären und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 642 527 für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 zur Veröffentlichung zuzulassen;

hilfsweise die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. November 2013 in der Beschwerdesache R 1749/2013-4 für nichtig zu erklären und die Angelegenheit an das Amt zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen;

hilfsweise die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. November 2013 in der Beschwerdesache R 1749/2013-4 für nichtig zu erklären;

dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in Schwarz-Weiß, die die Wortelemente “BIO - INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX - PROPRE FABRICATION” enthält, für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 35 – Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 11 642 527

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 lit. b und c der Verordnung Nr. 207/2009.