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Rechtsmittel, eingelegt am 8. Januar 2014 von Peter Schönberger gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. November 2013 in der Rechtssache F-14/12, Schönberger/Rechnungshof

(Rechtssache T-26/14 P)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Peter Schönberger (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Mader)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt:

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 5. November 2013 in der Rechtssache F-14/12 (Schönberger/Rechnungshof) aufzuheben;

den Anträgen des Klägers im ersten Rechtszug stattzugeben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer sieben Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe es nach Auffassung des Rechtsmittelführers versäumt, über den ersten Klagegrund zu entscheiden, wonach im Beförderungsjahr 2011 mit nur drei für Beförderungen verfügbaren Stellen der im Statut vorgegebene Fünfjahresdurchschnitt für die Jahre 2007 bis 2011 um zehn Stellen verfehlt worden sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass das angefochtene Urteil die Position der Parteien verfälsche, indem es die Beförderungsjahre 2010 bis 2014 zum streitigen Fünfjahreszeitraum erkläre.

Dritter Rechtsmittelgrund: An dieser Stelle trägt der Rechtsmittelführer vor, dass die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt worden seien, weil ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, zu dem vom Gericht für den öffentlichen Dienst als relevant unterstellten Fünfjahreszeitraum Stellung zu nehmen.

Vierter Rechtsmittelgrund: Der Rechtsmittelführer rügt einen Begründungsmangel, da das angefochtene Urteil nicht begründe, warum der Fünfjahreszeitraum 2010 bis 2014 als Bezugszeitraum anzunehmen sei.

Fünfter Rechtsmittelgrund: Der Rechtsmittelführer rügt, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst mit seiner Auslegung des Statuts in Widerspruch zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers setze, im Jahr 2014 mit einem neuen Fünfjahreszeitraum zu beginnen.

Sechster Rechtsmittelgrund: Der Rechtsmittelführer rügt an dieser Stelle, dass das Gericht für den öffentlichen Dienst den Grundsatz des berechtigten Vertrauens verletzt habe, indem es sein Urteil auf eine Auslegung des Statuts gestützt habe, die vom Beklagten ausdrücklich verworfen worden sei.

Siebter Rechtsmittelgrund: Der Rechtsmittelführer macht geltend, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung fehlerhaft und nicht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung angewandt worden sei.