Language of document : ECLI:EU:T:2014:953





Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 10. November 2014 –Tschechische Republik/Kommission

(Rechtssache T‑27/14)

„Nichtigkeitsklage – Erdgasbinnenmarkt – Art. 22 der Richtlinie 2003/55/EG – Schreiben der Kommission, mit dem eine Regulierungsbehörde aufgefordert wird, ihre Entscheidung über die Genehmigung einer Ausnahme aufzuheben – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Vorbereitende Handlungen – Schreiben der Kommission an eine nationale Regulierungsbehörde im Rahmen des in Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55 vorgesehenen Verfahrens – Ausschluss (Art. 263 AEUV; Richtlinie 2003/55 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 22 Abs. 4) (vgl. Rn. 17)

2.                     Handlungen der Organe – Gültigkeitsvermutung – Inexistenter Rechtsakt – Begriff (Art. 288 AEUV) (vgl. Rn. 20)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben C(2013) 7221 final der Kommission vom 4. November 2013 enthalten sein soll, das dem tschechischen Minister für Industrie und Handel und der Direktorin der tschechischen Energieregulierungsbehörde auf der Grundlage von Art. 22 Abs. 4 der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. L 176, S. 57) übermittelt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Tschechische Republik trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind.