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Klage, eingereicht am 10. Oktober 2012 - Visa Europe/Kommission

(Rechtssache T-447/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Visa Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Renshaw und J. Aitken, Solicitors)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 31. Juli 2012 in der Sache COMP/D-1/39.398 - Visa MIF insoweit für nichtig zu erklären, als sie den Antrag von Visa Europe abgelehnt hat, die Deckelung des multilateralen Interbankenentgelts (Multilateral Interchange Fee - "MIF") zu ändern, der durch die Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2010 Rechtsverbindlichkeit zukommt;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund:

Die Kommission habe gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Verteidigungsrechte von Visa Europa und den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, da sie Visa Europe keine Gelegenheit gegeben habe, ihren Standpunkt zu den maßgeblichen Tatsachen und zu den Bedenken der Kommission in Bezug auf angebliche Schwachpunkte in der von Visa Europe vorgelegten wirtschaftlichen Studie wirksam vorzubringen, bevor sie den Antrag von Visa Europe, die Deckelung des Interbankenentgelts zu modifizieren, endgültig abgelehnt habe.

Zweiter Klagegrund:

Die Kommission habe gegen Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1/2003, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und Art. 296 AEUV verstoßen, da sie die von Visa Europe vorgelegte wirtschaftliche Studie nicht mit den vorher für die Berechnung der Deckelung des Interbankenentgelts verwendeten Studien verglichen und sich bei der Ablehnung des Antrags von Visa Europe, die Deckelung des Interbankenentgelts zu ändern, auf sachfremde Erwägungen berufen habe.

Dritter Klagegrund:

Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Sie habe die von Visa Europe vorgelegten Beweise auf der Grundlage mangelhafter Erwägungen sowie im Widerspruch zu früheren Fällen der Kommission stehender Bedenken zurückgewiesen. Ferner habe die Kommission nicht erkannt, dass ihre Bedenken selbst dann, wenn sie zutreffend wären, die Weigerung die Deckelung des Interbankenentgelts zu ändern, nicht rechtfertigen könnten.

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1 - Verordnung Nr. 1/2003 des Rates zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1).