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Klage, eingereicht am 16. März 2011 - Reddig/HABM - Morleys (Form von Messergriffen)

(Rechtssache T-164/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Reddig GmbH (Drebber, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Thomas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Morleys Ltd (Preston, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Dezember 2010 in der Sache R 1072/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und der (potenziellen) Streithelferin die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen;

einen Termin für eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, falls die Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung nicht möglich ist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Dreidimensionale Marke "Delphin" für Waren der Klassen 6, 8 und 20 - Anmeldung Nr. 2 630 101.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Der Antrag auf Nichtigerklärung wurde auf absolute Nichtigkeitsgründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, d und e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates und darauf gestützt, dass die Markeninhaberin gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates bei der Anmeldung der Marke bösgläubig gewesen sei.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde stattgegeben, und die Gemeinschaftsmarke wurde in vollem Umfang für nichtig erklärt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009. Die Beschwerdekammer habe diesen Artikel und die sich aus dem Urteil Lego des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 2010, Lego Juris/HABM, C-48/09 P) ergebenden Voraussetzungen falsch ausgelegt.

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