Language of document :

Klage, eingereicht am 24. August 2009 - Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril - Construção/Kommission

(Rechtssache T-335/09)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Groupement Adriano, Jaime Ribeiro, Conduril - Construção, ACE (Póvoa de Varzim, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Pinto Cardoso und L. Fuzeta da Ponte)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die in der Belastungsanzeige Nr. 3230905272 vom 12. Juni 2009 enthaltene Entscheidung der Kommission und die in der Mitteilung vom 3. August 2009 enthaltene Entscheidung, mit der die Klägerin aufgefordert wurde, in Ausführung des Vertrags AH 04/2004, der für den von der Gemeinschaft im Rahmen des Programms MEDA I finanzierten Bau eines Straßenabschnitts zwischen Tanger und Saïda ("Projet de la Rocade Méditerranéenne") geschlossen worden war, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen den in der Belastungsanzeige genannten Betrag zuzüglich Verzugszinsen zu zahlen, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegen die Akte sei eine Klage zulässig, da sie endgültige und bindende Entscheidungen enthielten und die Parteien klagebefugt seien.

Beide Akte seien mit folgenden Mängeln behaftet:

Unzuständigkeit: Die Beklagte sei nicht "Pouvoir adjudicateur (Auftraggeber)", denn es gebe keine Vertragsbestimmung, auf die das Verhalten der Beklagten gestützt werden könne. Die Beklagte sei somit nicht nur unzuständig, sondern zu diesem Vorgehen auch nicht ermächtigt.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften, insbesondere der Begründungspflicht: Gemäß Art. 253 EG-Vertrag seien Gemeinschaftsakte mit Gründen zu versehen. Nach der Rechtsprechung müsse diese Begründung ausführlich, klar, kohärent und zutreffend sein. Der Akt dürfe weder implizit oder stillschweigend begründet, noch in unklarer Weise mitgeteilt werden. Es dürfe keine Widersprüche zwischen den einzelnen Gründen oder zwischen der Begründung und dem verfügenden Teil geben. Den angefochtenen Entscheidungen fehle die Begründung. Außerdem sei die wesentliche Formvorschrift, dass die Rechtsmittel anzugeben seien, nicht beachtet worden.

Verstoß gegen Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere gegen die Art. 211 EG bis 219 EG, gegen die internen Bestimmungen der Beklagten und den Grundsatz "pacta sunt servanda".

____________