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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 13. März 2013 – AK/Kommission

(Rechtssache F-91/10)1

(Öffentlicher Dienst – Beamte – Art. 43 Abs. 1 des Statuts – Verspätete Erstellung von Beurteilungen über die berufliche Entwicklung – Immaterieller Schaden – Verlust einer Beförderungschance)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: AK (Esbo, Finnland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und J. Baquero Cruz)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung, mit der der Antrag der Klägerin auf Ersatz des aufgrund der Nichterstellung von Beurteilungen über die berufliche Entwicklung erlittenen Schadens und auf Eröffnung einer verwaltungsinternen Untersuchung zur Feststellung von Belästigungen abgelehnt wurde, und Antrag auf Ersatz des erlittenen Schadens

Tenor des Urteils

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an AK den Betrag von 15 000 Euro als immateriellen Schadensersatz zu zahlen.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an AK den Betrag von 4 000 Euro als Entschädigung für den Verlust der Chance zu zahlen, vor dem 1. März 2008 in eine höhere Besoldungsgruppe als A 5 – oder die entsprechende Besoldungsgruppe – befördert zu werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die AK entstanden sind.

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1     ABl. C 13 vom 15.1.2011, S. 40.