Language of document : ECLI:EU:T:2012:374

Rechtssache T‑170/11

Rivella International AG

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BASKAYA – Ältere internationale Bildmarke Passaia – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Maßgebliches Gebiet – Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Bestimmung des maßgeblichen Gebiets – Fragen, die unter die Verordnung Nr. 207/2009 fallen und nicht unter das nationale Recht

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3; Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, Art. 1 Regel 22 Abs. 31)

2.      Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 2008/95 – Fehlende ernsthafte Benutzung der Marke – Fünfjahresfrist – Begriff „Zeitpunkt, zu dem das Eintragungsverfahren endet“ – Keine gemeinschaftsrechtliche Harmonisierung – Bestimmung für jeden Mitgliedstaat nach dessen Verfahrensvorschriften in Bezug auf Eintragungsverfahren

(Richtlinie 2008/95 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10 Abs. 1)

3.      Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Berechtigter Grund für die Nichtbenutzung – Begriff – Anerkennung der Eintragung von Defensivmarken auf nationaler Ebene – Ausschluss

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 42 Abs. 2 und 3)

4.      Gemeinschaftsmarke – Bemerkungen Dritter und Widerspruch – Prüfung des Widerspruchs – Nachweis der Benutzung der älteren Marke – Mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierte Marken – Marken, die als nationale Marken angesehen werden

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 2 Buchst. a und 42 Abs. 3)

1.      Aus Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke und Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 ergibt sich, dass die Fragen, die mit den eingereichten Nachweisen zur Stützung der Gründe für den Widerspruch gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung zusammenhängen, ebenso wie die Fragen, die den territorialen Aspekt der Markenbenutzung betreffen, in den einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 geregelt werden, ohne dass es erforderlich wäre, auf irgendeine Vorschrift des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten Bezug zu nehmen.

Dass Widersprüche gegen die Eintragung von Gemeinschaftsmarken auf ältere nationale oder internationale Marken gestützt werden können, bedeutet nicht, dass das nationale Recht, das für die dem Widerspruch zugrunde liegende nationale Marke gilt, das maßgebliche Recht für ein gemeinschaftsrechtliches Widerspruchsverfahren wäre.

Zwar dient das innerstaatliche Recht als Bezugspunkt, wenn einschlägige Vorschriften in der Verordnung Nr. 207/2009 oder gegebenenfalls in der Richtlinie 2008/95 über die Marken fehlen.

So verhält es sich hinsichtlich des Eintragungsdatums einer in einem gemeinschaftsrechtlichen Widerspruchsverfahren geltend gemachten älteren Marke.

Allerdings trifft dies nicht für die Bestimmung des Gebiets zu, für das die Benutzung der älteren Marke nachgewiesen werden muss. Diese Frage wird von der Verordnung Nr. 207/2009 erschöpfend geregelt, ohne dass auf das nationale Recht Bezug genommen werden müsste.

Gemäß den oben angeführten Vorschriften muss die ernsthafte Benutzung einer älteren Marke, gleichviel ob es sich um eine Gemeinschaftsmarke, eine nationale oder eine internationale Marke handelt, in der Europäischen Union oder im betreffenden Mitgliedstaat nachgewiesen werden.

(vgl. Randnrn. 26-31)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 29)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Randnr. 34)

4.      Der Verweis auf Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke in Art. 42 Abs. 3 dieser Verordnung ist dahin zu verstehen, dass die „mit Wirkung für einen Mitgliedstaat international registrierten Marken“ den „nationalen Marken“ gleichzustellen sind. Daher ist Art. 42 Abs. 3 auf internationale Marken anwendbar.

(vgl. Randnrn. 39-40)