Language of document : ECLI:EU:T:2014:1105





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 15. Dezember 2014 – AQ/Parlament

(Rechtssache T‑168/11)

„Schadensersatzklage – Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die Entscheidung des Parlaments über die Ablage seiner Petition entstanden ist – Antrag auf Einleitung einer Untersuchung wegen angeblicher Verfahrensfehler vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestellte Gründe – Bloßer Verweis auf die Anlagen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c) (vgl. Rn. 12-15)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger infolge der Entscheidung des Parlaments entstanden sein soll, seine Petition abzulegen, mit der die Einleitung einer Untersuchung wegen angeblicher Verfahrensfehler vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beantragt worden war

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr AQ trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments.

3.

Die von der Kasse des Gerichts zu tragende Prozesskostenhilfe wird auf 1 653,56 Euro festgesetzt.