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Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Duisburg (Deutschland) eingereicht am 7. Dezember 2023 - FD gegen Mercedes-Benz Group AG

(Rechtssache C-751/23, Mercedes-Benz Group)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Duisburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: FD

Beklagte: Mercedes-Benz Group AG

Vorlagefragen

Kann die Befugnis eines Zivilgerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in Fällen, in denen für einen Kraftfahrzeugtyp eine EG-Typgenehmigung erteilt worden ist, dem Erwerber eines Kraftfahrzeugs, das nach den Angaben des Herstellers auf der Grundlage dieser EG-Typgenehmigung hergestellt und in Verkehr gebracht worden ist, Schadensersatzansprüche, insbesondere gegenüber dessen Verkäufer und / oder Hersteller, mit der Begründung zuzusprechen, das jeweilige Fahrzeug genüge aufgrund bestimmter Umstände wegen Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ und / oder wegen Gesetzwidrigkeit der EG-Typgenehmigung selbst den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union nicht, ohne dass nach Erteilung der EG-Typgenehmigung, auf dessen Grundlage dieses Fahrzeug hergestellt und in Verkehr gebracht worden ist, eine rechtsverbindliche Äußerung einer der in Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2018/8581 genannten Stellen ergangen ist, dass das betreffende Fahrzeug aufgrund eben dieser Umstände und aus eben diesen Gründen, nämlich Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ und / oder Gesetzwidrigkeit der EG-Typgenehmigung selbst, den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union nicht genüge, aufgehoben oder zumindest beschränkt sein?

Falls Frage 1. bejahend zu beantworten ist:

In welchen solcher Fälle genau sind die Zivilgerichte eines Mitgliedstaats inwieweit genau daran gehindert, dem Erwerber eines Kraftfahrzeugs, das nach den Angaben des Herstellers auf der Grundlage dieser EG-Typgenehmigung hergestellt und in Verkehr gebracht worden ist, Schadensersatzansprüche, insbesondere gegenüber dessen Verkäufer und / oder Hersteller, mit der Begründung zuzusprechen, das jeweilige Fahrzeug genüge aufgrund bestimmter Umstände wegen Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ und / oder wegen Gesetzwidrigkeit der EG-Typgenehmigung selbst den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union nicht?

Falls Frage 1. bejahend zu beantworten ist:

Gibt das Recht der Europäischen Union Vorgaben zur Verteilung der Darlegungs-und Beweislast, Beweiserleichterungen und Obliegenheiten der Parteien im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme betreffend das Vorliegen derjenigen Voraussetzungen, unter denen die Befugnis eines Zivilgerichts eines Mitgliedstaats, dem Erwerber eines Kraftfahrzeugs Schadensersatzansprüche mit der Begründung zuzusprechen, das jeweilige Fahrzeug genüge aufgrund bestimmter Umstände wegen Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ und / oder wegen Gesetzwidrigkeit der EG-Typgenehmigung selbst den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union nicht, gegeben ist, in einem bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Erwerber eines Kraftfahrzeugs und seinem Hersteller, der dieses auch an den Erwerber verkauft hat, über eine Schadensersatzpflicht des Herstellers gegenüber dem Erwerber?

Falls Frage 3. bejahend zu beantworten ist und soweit Vorgaben nach dem Recht der Europäischen Union bestehen:

Wie hat die Verteilung der Darlegungslast nach dem Recht der Europäischen Union auszusehen?

Wie hat die Verteilung der Beweislast nach dem Recht der Europäischen Union auszusehen?

Sind insbesondere Beweiserleichterungen für die eine oder andere Seite vorzusehen? Falls ja: Welche?

Müssen die eine oder andere Seite im Zuge der Beweisaufnahme über die infragestehenden Voraussetzungen Obliegenheiten treffen? Falls ja: Welche? Falls Obliegenheiten bestehen müssen: Welche Rechtsfolgen sind nach dem Recht der Europäischen Union an die Nichterfüllung dieser Obliegenheiten durch die eine oder andere Seite zu knüpfen?

Kann die Befugnis eines Zivilgerichts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in Fällen, in denen eine rechtsverbindliche Äußerung einer der in Art. 5 Abs. 2 Unterabsatz 2 der Verordnung 2018/858 genannten Stellen vorliegt, ein Kraftfahrzeug genüge aufgrund bestimmter Umstände wegen Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ und / oder wegen Gesetzwidrigkeit der EG-Typgenehmigung selbst den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union nicht, dem Erwerber dieses Kraftfahrzeugs einen Schadensersatzanspruch gegenüber dessen Verkäufer und / oder Hersteller mit der Begründung zu versagen, entgegen dieser rechtsverbindlichen Äußerung genüge aus tatsächlichen Gründen und / oder aus Rechtsgründen das infragestehende Kraftfahrzeug sehr wohl den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union, aufgehoben oder zumindest beschränkt sein?

Falls Frage 5. bejahend zu beantworten ist:

In welchen solcher Fälle genau sind die Zivilgerichte eines Mitgliedstaats inwieweit genau daran gehindert, dem Erwerber dieses Kraftfahrzeugs einen Schadensersatzanspruch gegenüber dessen Verkäufer und / oder Hersteller mit der Begründung zu versagen, entgegen dieser rechtsverbindlichen Äußerung genüge aus tatsächlichen Gründen und / oder aus Rechtsgründen das infragestehende Kraftfahrzeug sehr wohl den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union?

Insbesondere: Erstreckt sich die Einschränkung der Befugnis des Zivilgerichts eines Mitgliedstaats in diesen Fällen nur auf eine Versagung des Schadensersatzanspruchs aus tatsächlichen Gründen oder nur auf eine Versagung des Schadensersatzanspruchs aus Rechtsgründen oder sowohl auf eine Versagung des Schadensersatzanspruchs aus tatsächlichen Gründen als auch auf eine Versagung des Schadensersatzanspruchs aus Rechtsgründen?

Unter welchen Bedingungen gelten die nach der Verordnung (EG) Nr. 715/20071 für Kraftfahrzeuge, die der Abgasnorm Euro 5 unterfallen, festgesetzten Grenzwerte für Abgasemissionen?

Soweit nach dem Inhalt der Antworten auf die Fragen 1. bis 6. Fälle in Betracht kommen, in denen ein Zivilgericht eines Mitgliedstaats im Rechtsstreit des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs gegen dessen Hersteller und / oder Verkäufer über einen Schadensersatzanspruch des ersteren gegen letzteren wegen einer angeblich den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union widersprechenden Beschaffenheit des Fahrzeugs eigenständige Feststellungen dazu zu treffen befugt ist, ob das infragestehende Fahrzeug den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union über die Einhaltung von Grenzwerten für die Abgasemissionen genügt:

Gibt das Recht der Europäischen Union Vorgaben über die Verteilung der Beweislast, Beweiserleichterungen und Obliegenheiten der Parteien im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Abgasemissionen von Kraftfahrzeugen unter denjenigen Bedingungen, unter denen die für sie festgesetzten Grenzwerte einzuhalten wären, diese Grenzwerte einhalten, in einem bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Erwerber eines Kraftfahrzeugs und dessen Hersteller über einen Schadensersatzanspruch des ersteren gegen den letzteren wegen behaupteter Überschreitung der gesetzlich vorgegebenen Grenzwerte für Abgasemissionen durch das Fahrzeug unter Bedingungen, unter denen sie einzuhalten wären?

Falls Frage 8. bejahend zu beantworten ist und soweit Vorgaben nach dem Recht der Europäischen Union bestehen:

Wie hat die Verteilung der Beweislast nach dem Recht der Europäischen Union auszusehen?

Sind insbesondere Beweiserleichterungen für die eine oder andere Seite vorzusehen? Falls ja: Welche?

Müssen die eine oder andere Seite im Zuge der Beweisaufnahme Obliegenheiten treffen? Falls ja: Welche?

Falls Obliegenheiten bestehen müssen: Welche Rechtsfolgen sind nach dem Recht der Europäischen Union an die Nichterfüllung dieser Obliegenheiten durch die eine oder andere Seite zu knüpfen?

Gibt es zum Vorstehenden Unterschiede danach, ob der geltendgemachte Schadensersatzanspruch aus einer Vertragsverletzung oder aus einer unerlaubten Handlung hergeleitet wird, falls ja, welche?

Kann ein Konstruktionsteil in einem Kraftfahrzeug, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlaßkrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um je nach Ergebnis dieser Ermittlung die Parameter des Verbrennungsvorgangs im Motor zu verändern, die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems auch dann im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 verringern und demnach eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 dieser Verordnung darstellen, wenn die aufgrund des Ergebnisses der Ermittlung durch das Konstruktionsteil bewirkte Veränderung der Parameter des Verbrennungsvorgangs zwar einerseits die Emissionen einer oder mehrerer schädlicher Substanz(en), zum Beispiel Stickoxide, erhöht, aber gleichzeitig andererseits die Emissionen einer oder mehrerer anderer schädlicher Substanz(en), zum Beispiel Partikel, Kohlenwasserstoffe, Kohlenmonoxid und / oder Kohlendioxid, verringert?

Falls Frage 10. bejahend zu beantworten ist:

Unter welchen Voraussetzungen liegt in einem derartigen Fall in dem Konstruktionsteil eine Abschalteinrichtung?

Kann eine Schaltung oder Steuerung in einem Kraftfahrzeug, die durch die ihrerseits bewirkte Veränderung der Parameter des Verbrennungsvorgangs zwar einerseits die Emissionen einer oder mehrerer schädlicher Substanz(en), zum Beispiel Stickoxide, erhöht, aber gleichzeitig andererseits die Emissionen einer oder mehrerer anderer schädlicher Substanz(en), zum Beispiel Partikel, Kohlenwasserstoffe, Kohlenmonoxid und / oder Kohlendioxid, verringert, nach dem Recht der Europäischen Union unter anderen Gesichtspunkten als demjenigen des Vorliegens einer Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 unzulässig sein?

Falls Frage 12. bejahend zu beantworten ist:

Unter welchen Voraussetzungen ist dies der Fall?

Falls Frage 10. bejahend zu beantworten ist:

Ist nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a) der Verordnung Nr. 715/2007 eine Abschaltvorrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 dieser Verordnung auch dann zulässig, wenn sie zwar nicht zum Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall notwendig ist, aber dennoch zur Gewährleistung des sicheren Betriebs des Kraftfahrzeugs notwendig ist?

Soweit nach dem Inhalt der Antworten auf die Fragen 1. bis 6. Fälle in Betracht kommen, in denen ein Zivilgericht eines Mitgliedstaats im Rechtsstreit des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs gegen dessen Hersteller und / oder Verkäufer über einen Schadensersatzanspruch des ersteren gegen letzteren wegen einer angeblich den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union widersprechenden Beschaffenheit des Fahrzeugs eigenständige Feststellungen dazu zu treffen befugt ist, ob das infragestehende Fahrzeug den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union im Hinblick auf die darin installierten Schaltungen und Steuerungen genügt

und zugleich

überdies Frage 10. bejahend zu beantworten ist:

Gibt es im Recht der Europäischen Union Vorgaben über Beweislast, Beweiserleichterungen und Obliegenheiten der Parteien im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme in einem bürgerlichen Rechtsstreit des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs mit dessen Hersteller über einen Schadensersatzanspruch des ersteren gegen letzteren wegen einer angeblich darin installierten unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007, soweit diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorhandensein der Abschalteinrichtung und ihre Unzulässigkeit ergeben, unter den Parteien streitig sind, wenn der Hersteller auch zugleich derjenige ist, von dem der Erwerber das Fahrzeug gekauft hat?

Falls Frage 15. bejahend zu beantworten ist und soweit Vorgaben nach dem Recht der Europäischen Union bestehen:

Wie hat die Verteilung der Beweislast insoweit nach dem Recht der Europäischen Union auszusehen?

Sind insbesondere Beweiserleichterungen für die eine oder andere Seite vorzusehen? Falls ja: Welche?

Müssen die eine oder andere Seite im Zuge der Beweisaufnahme Obliegenheiten treffen? Falls ja: Welche?

Falls Obliegenheiten bestehen müssen: Welche Rechtsfolgen sind nach dem Recht der Europäischen Union an die Nichterfüllung dieser Obliegenheiten durch die eine oder andere Seite zu knüpfen?

Gibt es zum Vorstehenden Unterschiede danach, ob der geltendgemachte Schadensersatzanspruch aus einer Vertragsverletzung oder aus einer unerlaubten Handlung hergeleitet wird, falls ja, welche?

Soweit nach dem Inhalt der Antworten auf die Fragen 1. bis 6. Fälle in Betracht kommen, in denen ein Zivilgericht eines Mitgliedstaats im Rechtsstreit des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs gegen dessen Hersteller und/oder Verkäufer über einen Schadensersatzanspruch des ersteren gegen letzteren wegen einer angeblich den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union widersprechenden Beschaffenheit des Fahrzeugs eigenständige Feststellungen dazu zu treffen befugt ist, ob das infragestehende Fahrzeug den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union im Hinblick auf die darin installierten Schaltungen und Steuerungen genügt

und zugleich

Frage 12. bejahend zu beantworten ist:

Gibt es im Recht der Europäischen Union Vorgaben über die Verteilung der Beweislast, Beweiserleichterungen und Obliegenheiten der Parteien im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme in einem bürgerlichen Rechtsstreit des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs mit dessen Hersteller über einen Schadensersatzanspruch des ersteren gegen letzteren wegen einer angeblich darin installierten Schaltung oder Steuerung, die zwar nicht als Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 der Verordnung Nr. 715/2007 zu qualifizieren, aber aus sonstigen Gründen unzulässig sein soll, soweit diejenigen Tatsachen, aus denen sich das Vorhandensein der Schaltung oder Steuerung und ihre Unzulässigkeit ergeben, unter den Parteien streitig sind, wenn der Hersteller auch zugleich derjenige ist, von dem der Erwerber das Fahrzeug gekauft hat?

Falls Frage 17. bejahend zu beantworten ist und soweit Vorgaben nach dem Recht der Europäischen Union bestehen:

Wie hat die Verteilung der Beweislast insoweit nach dem Recht der Europäischen Union auszusehen?

Sind insbesondere Beweiserleichterungen für die eine oder andere Seite vorzusehen? Falls ja: Welche?

Müssen die eine oder andere Seite im Zuge der Beweisaufnahme Obliegenheiten treffen? Falls ja: Welche?

Falls Obliegenheiten bestehen müssen: Welche Rechtsfolgen sind nach dem Recht der Europäischen Union an die Nichterfüllung dieser Obliegenheiten durch die eine oder andere Seite zu knüpfen?

Gibt es zum Vorstehenden Unterschiede danach, ob der geltendgemachte Schadensersatzanspruch aus einer Vertragsverletzung oder aus einer unerlaubten Handlung hergeleitet wird, falls ja, welche?

Haben die Regelungen in der Richtlinie 2007/46/EG1 , insbesondere Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 Unterabsatz 1, 3 Nr. 36 der genannten Richtlinie, und die auf ihrer Grundlage seitens der Mitgliedstaaten zu erlassenden Vorschriften auch den Zweck, den individuellen Erwerber eines Kraftfahrzeugs unabhängig davon, von wem er das Fahrzeug erworben hat, auch gegenüber dessen Hersteller stets oder jedenfalls in bestimmten Fällen davor zu schützen, einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Kraftfahrzeugs zu tätigen, den er in Kenntnis dessen, dass dieses nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügt, nicht getätigt hätte, weil seinerseits nicht gewollt, und davor, hieran auch nur teilweise festgehalten zu werden und auch nur teilweise dessen Folgen tragen zu müssen, sowie ferner davor, mit Kosten belastet zu werden, die angemessenerweise dadurch entstehen, dass er eine vollständige Befreiung von einem solchen ungewollten Erwerb geltendmacht? Falls dies nur in bestimmten Fällen und / oder nur in beschränktem Umfang der Fall ist: In welchen Fällen und / oder in welchem Umfang ist dies der Fall?

Muss unabhängig von der Beantwortung der vorstehenden Frage 19. aus sonstigen Gründen nach dem Recht der Europäischen Union im Falle eines vom Hersteller eines Kraftfahrzeugs begangenen Verstoßes gegen die auf der Grundlage der Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 Unterabsatz 1, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46 erlassenen Vorschriften der Mitgliedstaaten in Gestalt eines seitens des Herstellers des Kraftfahrzeugs begangenen Verstoßes gegen das Verbot, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen, der Hersteller stets oder jedenfalls in bestimmten Fällen verpflichtet sein, den Erwerber unabhängig davon, von wem dieser das Fahrzeug erworben hat, von den Folgen des auf diesem Verstoß beruhenden für ihn wirtschaftlich nachteiligen Erwerbs eines nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union entsprechenden Kraftfahrzeugs, den er in Kenntnis dessen, dass dieses nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügt, nicht gewollt hätte, in Gänze freizustellen, mithin ihm insbesondere, wenn er dies begehrt, die Kosten für den Erwerb des Fahrzeugs – ggf. Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und unter Anrechnung des Wertes etwaiger sonstiger seitens des Erwerbers aufgrund des Erwerbs des Fahrzeugs erlangter Vorteile – zu erstatten, und ihm überdies auch diejenigen angemessenen Kosten zu erstatten, die ihm dadurch erwachsen, dass er den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb des Fahrzeugs geltendmacht? Falls dies nur in bestimmten Fällen und / oder in beschränktem Umfang der Fall ist: In welchen Fällen und / oder in welchem Umfang ist dies der Fall?

Falls die erste Frage zu 19. nur für bestimmte Fälle bejahend zu beantworten ist:

Gibt das Recht der Europäischen Union Vorgaben über die Verteilung der Beweislast, Beweiserleichterungen und Obliegenheiten der Parteien im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Voraussetzungen eines Falles vorliegen, in dem die Regelungen in der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007, insbesondere Artt. 18 Abs. 1, 3 Nr. 36 der genannten Richtlinie, und die auf ihrer Grundlage seitens der Mitgliedstaaten zu erlassenden Vorschriften auch den Zweck haben, den individuellen Erwerber eines Kraftfahrzeugs gegenüber seinem Hersteller davor zu schützen, einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Erwerb eines nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügenden Kraftfahrzeugs zu tätigen, den er in Kenntnis dessen, dass dieses nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügt, nicht getätigt hätte, weil seinerseits nicht gewollt, und davor, hieran auch nur teilweise festgehalten zu werden und auch nur teilweise dessen Folgen tragen zu müssen, sowie ferner davor, mit Kosten belastet zu werden, die angemessenerweise dadurch entstehen, dass er eine vollständige Befreiung von einem solchen ungewollten Erwerb geltendmacht, in einem bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Erwerber eines Fahrzeugs und dessen als solcher in Anspruch genommenen Hersteller über einen Schadensersatzanspruch des ersteren gegen den letzteren wegen behaupteter gesetzwidriger Beschaffenheit des Fahrzeugs?

Falls Frage 21. bejahend zu beantworten ist und soweit Vorgaben nach dem Recht der Europäischen Union bestehen:

Wie hat die Verteilung der Beweislast insoweit nach dem Recht der Europäischen Union auszusehen?

Sind insbesondere Beweiserleichterungen für die eine oder andere Seite vorzusehen? Falls ja: Welche?

Müssen die eine oder andere Seite im Zuge der Beweisaufnahme Obliegenheiten treffen? Falls ja: Welche?

Falls Obliegenheiten bestehen müssen: Welche Rechtsfolgen sind nach dem Recht der Europäischen Union an die Nichterfüllung dieser Obliegenheiten durch die eine oder andere Seite zu knüpfen?

Falls die erste Frage zu 20. nur für bestimmte Fälle bejahend zu beantworten ist:

Gibt das Recht der Europäischen Union Vorgaben über die Verteilung der Beweislast, Beweiserleichterungen und Obliegenheiten der Parteien im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme zu der Frage, ob die Voraussetzungen eines Falles vorliegen, in dem aus anderen als den in der Frage 19. beschriebenen Gründen nach dem Recht der Europäischen Union im Falle eines vom Hersteller eines Kraftfahrzeugs begangenen Verstoßes gegen die auf der Grundlage der Artt. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 Unterabsatz 1, 3 Nr. 36 der Richtlinie 2007/46 erlassenen Vorschriften der Mitgliedstaaten in Gestalt eines seitens des Herstellers des Kraftfahrzeugs begangenen Verstoßes gegen das Verbot, eine unzutreffende Übereinstimmungsbescheinigung zu erteilen, der Hersteller verpflichtet sein muss, den Erwerber von den Folgen des auf diesem Verstoß beruhenden Erwerbs eines nicht den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union entsprechenden Kraftfahrzeugs, den er in Kenntnis dessen, dass dieses nicht den Anforderungen des Rechts der Europäischen Union genügt, nicht gewollt hätte, in Gänze freizustellen, mithin ihm insbesondere, wenn er dies begehrt, die Kosten für den Erwerb des Fahrzeugs – ggf. Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs und unter Anrechnung des Wertes etwaiger sonstiger seitens des Erwerbers aufgrund des Erwerbs des Fahrzeugs erlangter Vorteile – zu erstatten, und ihm überdies auch diejenigen Kosten zu erstatten, die ihm angemessenerweise dadurch erwachsen, dass er den Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Erwerb des Fahrzeugs geltendmacht, in einem bürgerlichen Rechtsstreit zwischen dem Erwerber eines Fahrzeugs und dessen als solcher in Anspruch genommenen Hersteller über einen Schadensersatzanspruch des ersteren gegen den letzteren wegen behaupteter gesetzwidriger Beschaffenheit des Fahrzeugs?

Falls Frage 23. bejahend zu beantworten ist und soweit Vorgaben nach dem Recht der Europäischen Union bestehen:

Wie hat die Verteilung der Beweislast insoweit nach dem Recht der Europäischen Union auszusehen?

Sind insbesondere Beweiserleichterungen für die eine oder andere Seite vorzusehen? Falls ja: Welche?

Müssen die eine oder andere Seite im Zuge der Beweisaufnahme Obliegenheiten treffen? Falls ja: Welche?

Falls Obliegenheiten bestehen müssen: Welche Rechtsfolgen sind nach dem Recht der Europäischen Union an die Nichterfüllung dieser Obliegenheiten durch die eine oder andere Seite zu knüpfen?

Gebietet das Recht der Europäischen Union in Fällen, in denen der Hersteller dem Erwerber eines Kraftfahrzeugs wegen der Erteilung einer Übereinstimmungsbescheinigung, in der unzutreffenderweise ausgewiesen ist, dass dieses allen Rechtsakten zum Zeitpunkt seiner Herstellung entspricht, dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet ist, dem Erwerber des Kraftfahrzeugs gegen seinen Hersteller vorbehaltlich einer Anrechnung von aus dem Erwerb erlangten Vorteilen einen Mindestschadensersatz zuzuerkennen, selbst wenn dem Erwerber tatsächlich schon ohne Berücksichtigung der Vorteilsausgleichung überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist? Falls dies nur in bestimmten Fällen der Fall ist: In welchen Fällen besteht ein solches Gebot?

Falls Frage 25. zumindest für bestimmte Fälle bejahend zu beantworten ist:

Wie hoch ist der vorbehaltlich einer Anrechnung von aus dem Erwerb erlangten Vorteilen zuzuerkennende Mindestschadensersatz?

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1 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. 2018, L 151, S. 1).

1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. 2007, L 171, S. 1).

1 Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2007, L 263, S. 1).