Language of document : ECLI:EU:T:2013:47





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 31. Januar 2013 –
Spanien/Kommission

(Rechtssache T‑540/10)

„Kohäsionsfonds – Kürzung des vom Fonds ursprünglich gewährten Zuschusses zu vier Projektphasen betreffend den Bau bestimmter Abschnitte der Hochgeschwindigkeitseisenbahnstrecke zwischen Madrid und der französischen Grenze – Frist für den Erlass eines Beschlusses – Art. H Abs. 2 von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 – Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 – Zusätzliche Arbeiten oder Dienstleistungen – Begriff ‚unvorhergesehenes Ereignis‘ – Art. 20 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 93/38/EWG“

1.                     Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt – Strukturinterventionen – Gemeinschaftsfinanzierung zugunsten nationaler Aktionen – Verordnung Nr. 1164/94 – Aussetzung oder Kürzung einer finanziellen Beteiligung infolge von Unregelmäßigkeiten – Frist für den Erlass des Beschlusses der Kommission – Fehlen (Verordnung Nr. 1164/94 des Rates, Anhang II Art. H Abs. 2) (vgl. Randnr. 29)

2.                     Recht der Europäischen Union – Auslegung – Vorschriften in mehreren Sprachen – Einheitliche Auslegung – Berücksichtigung der verschiedenen sprachlichen Fassungen (vgl. Randnrn. 29, 30)

3.                     Recht der Europäischen Union – Auslegung – Methoden – Auslegung einer Durchführungsverordnung im Hinblick auf die Grundverordnung (vgl. Randnr. 34)

4.                     Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38 – Erteilung des Zuschlags – Grundsätze der Gleichbehandlung der Auftraggeber und der Transparenz – Tragweite – Änderung einer der Ausschreibungsbedingungen durch die ausschreibende Stelle nach der Vergabe – Unzulässigkeit (Richtlinie 93/38 des Rates, Art. 4 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 Buchst. f) (vgl. Randnrn. 42‑45, 49‑52, 60‑65)

5.                     Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38 – Ausnahmen von den gemeinsamen Regeln – Enge Auslegung – Anwendung des Verhandlungsverfahrens – Grenzen (Richtlinie 93/38 des Rates) (vgl. Randnrn. 54, 55)

6.                     Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer vollständigen Umsetzung – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 258 AEUV; Richtlinie 93/38 des Rates) (vgl. Randnr. 56)

7.                     Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38 – Auftragsvergabe – Änderungen der Bestimmungen eines öffentlichen Auftrags während seiner Geltungsdauer – Begriff der wesentlichen Änderung (Richtlinie 93/38 des Rates) (vgl. Randnr. 63)

8.                     Rechtsangleichung – Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor – Richtlinie 93/38 – Ausnahmen von den gemeinsamen Regeln – Enge Auslegung – Vorliegen unvorhergesehener Ereignisse – Beweislast (Richtlinie 93/38 des Rates, Art. 20 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 74‑84, 89‑95, 99‑112)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 6154 der Kommission vom 13. September 2010, mit dem die finanzielle Beteiligung des Kohäsionsfonds für die Projektphasen „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze, Abschnitt Lleida-Martorell (Planum), Unterabschnitt IX‑A“ (CCI 2001.ES.16.C.PT.005), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid–Zaragoza–Barcelona–französische Grenze, Abschnitt Lleida–Martorell (Planum), Unterabschnitt X‑B (Avinyonet del Penedés–Sant Sadurní d’Anoia)“ (CCI 2001.ES.16.C.PT.008), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid–Zaragoza–Barcelona–französische Grenze, Abschnitt Lleida–Martorell (Planum), Unterabschnitte XI‑A und XI‑B (Sant Sadurní d’Anoia-Gelida)“ (CCI 2001.ES.C.PT.009), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid–Zaragoza–Barcelona–französische Grenze, Abschnitt Lleida–Martorell (Planum), Unterabschnitt IX C“ (CCI 2001.ES.16.C.PT.010) gekürzt wurde und, hilfsweise, auf teilweise Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit er Finanzkorrekturen betrifft, die in Bezug auf die Änderungen infolge der Überschreitung der Lärmschwellen (Unterabschnitt IX A), der Änderung des Bauleitplans der Gemeinde Santa Oliva (Spanien) (Unterabschnitt IX A) und der Unterschiede in den geotechnischen Bedingungen (Unterabschnitte X‑B, XI‑A, XI‑B und IX C) vorgenommen wurden, unter Verringerung der von der Kommission beschlossenen Finanzkorrekturen um 2 348 201,96 Euro

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.