Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. April 2013 – AEPI/Kommission
(Rechtssache T‑392/08)
„Wettbewerb – Kartelle – Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Aufteilung des räumlichen Marktes – Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird – Beweis – Unschuldsvermutung“
1. Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Verträge zwischen nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten über die gegenseitige Vertretung – Klauseln über die ausschließliche Mitgliedschaft in den Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten, die an die Staatsangehörigkeit der Urheber anknüpfen – Wettbewerbsfeindlichkeit – Aufteilung des Marktes – Abschottung des Marktes – Besonders schwere Zuwiderhandlungen – Verbot (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 58)
2. Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Wettbewerbsfeindlichkeit – Hinreichende Feststellung – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Verstößen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 59-61)
3. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Befugnisse der Kommission – Feststellung einer bereits beendeten Zuwiderhandlung – Berechtigtes Interesse an dieser Feststellung – Gefahr einer Wiederaufnahme der beanstandeten Praxis, die eine Klärung der Rechtslage erforderlich macht (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Randnr. 62)
4. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung – Umfang der Beweislast (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 64, 77, 123)
5. Unionsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Verfahren in Wettbewerbssachen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt, aber keine Geldbuße verhängt wird – Anwendbarkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Art. 6 Abs. 2 EU; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 78-82)
6. Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Art des Nachweises – Indizienbündel – Bei jedem einzelnen Indiz erforderlicher Grad der Beweiskraft – Beweise, die ausschließlich auf dem Verhalten der Unternehmen beruhen – Beweispflichten der Unternehmen, die das Vorliegen der Zuwiderhandlung bestreiten – Pflichten der Kommission, wenn sie die Plausibilität der von den Unternehmen gegebenen Erklärungen in Abrede stellt (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 83-87, 93, 146)
7. Kartelle – Verbot – Kartelle, deren Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen – Anwendung von Art. 81 EG (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 109)
8. Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Parallelverhalten – Vermutung des Vorliegens einer Abstimmung – Grenzen – Weigerung der nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten, einem Benutzer aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbaren Zugang zu ihren Beständen zu gewähren – Beeinträchtigung des Wettbewerbs (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 122)
Gegenstand
| Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) |
Tenor
1. | | Art. 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) wird für nichtig erklärt, soweit er die AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE betrifft. |
2. | | Art. 4 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf Art. 3 dieser Entscheidung bezieht und die AEPI betrifft. |
3. | | Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. | | Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der AEPI. |
5. | | Die AEPI trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
6. | | Jede Partei trägt ihre eigenen durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten. |