Language of document : ECLI:EU:T:2013:168





Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 12. April 2013 – AEPI/Kommission

(Rechtssache T‑392/08)

„Wettbewerb – Kartelle – Urheberrechte in Bezug auf die öffentliche Aufführung von Musikwerken über Internet, Satellit und Kabelweiterverbreitung – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Aufteilung des räumlichen Marktes – Bilaterale Vereinbarungen zwischen den nationalen Verwertungsgesellschaften – Abgestimmte Verhaltensweise, mit der die Erteilung von Lizenzen für mehrere Gebiete und mehrere Repertoires ausgeschlossen wird – Beweis – Unschuldsvermutung“

1.                     Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Verträge zwischen nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten über die gegenseitige Vertretung – Klauseln über die ausschließliche Mitgliedschaft in den Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten, die an die Staatsangehörigkeit der Urheber anknüpfen – Wettbewerbsfeindlichkeit – Aufteilung des Marktes – Abschottung des Marktes – Besonders schwere Zuwiderhandlungen – Verbot (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 58)

2.                     Kartelle – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Beurteilungskriterien – Wettbewerbsfeindlichkeit – Hinreichende Feststellung – Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Verstößen (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 59-61)

3.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Befugnisse der Kommission – Feststellung einer bereits beendeten Zuwiderhandlung – Berechtigtes Interesse an dieser Feststellung – Gefahr einer Wiederaufnahme der beanstandeten Praxis, die eine Klärung der Rechtslage erforderlich macht (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 7 Abs. 2) (vgl. Randnr. 62)

4.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Beweislast der Kommission für die Zuwiderhandlung – Umfang der Beweislast (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 64, 77, 123)

5.                     Unionsrecht – Grundsätze – Grundrechte – Unschuldsvermutung – Verfahren in Wettbewerbssachen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt, aber keine Geldbuße verhängt wird – Anwendbarkeit (Art. 81 Abs. 1 EG; Art. 6 Abs. 2 EU; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 48 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 78-82)

6.                     Wettbewerb – Verwaltungsverfahren – Entscheidung der Kommission, mit der eine Zuwiderhandlung festgestellt wird – Art des Nachweises – Indizienbündel – Bei jedem einzelnen Indiz erforderlicher Grad der Beweiskraft – Beweise, die ausschließlich auf dem Verhalten der Unternehmen beruhen – Beweispflichten der Unternehmen, die das Vorliegen der Zuwiderhandlung bestreiten – Pflichten der Kommission, wenn sie die Plausibilität der von den Unternehmen gegebenen Erklärungen in Abrede stellt (Art. 81 Abs. 1 EG; Verordnung Nr. 1/2003 des Rates, Art. 2) (vgl. Randnrn. 83-87, 93, 146)

7.                     Kartelle – Verbot – Kartelle, deren Wirkungen über ihr formales Außerkrafttreten hinaus fortbestehen – Anwendung von Art. 81 EG (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 109)

8.                     Kartelle – Abgestimmte Verhaltensweise – Parallelverhalten – Vermutung des Vorliegens einer Abstimmung – Grenzen – Weigerung der nationalen Gesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten, einem Benutzer aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbaren Zugang zu ihren Beständen zu gewähren – Beeinträchtigung des Wettbewerbs (Art. 81 Abs. 1 EG) (vgl. Randnr. 122)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR‑Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC)

Tenor

1.

Art. 3 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 – CISAC) wird für nichtig erklärt, soweit er die AEPI Elliniki Etaireia pros Prostasian tis Pnevmatikis Idioktisias AE betrifft.

2.

Art. 4 der Entscheidung K(2008) 3435 endgültig wird für nichtig erklärt, soweit er sich auf Art. 3 dieser Entscheidung bezieht und die AEPI betrifft.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der AEPI.

5.

Die AEPI trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten.

6.

Jede Partei trägt ihre eigenen durch das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entstandenen Kosten.