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Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia - Spanien) – OH (C-439/18) und ER (C-472/18)/Agencia Estatal de la Administración Tributaria (AEAT)

(Verbundene Rechtssachen C-439/18 und C-472/18)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 97/81/EG – Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit – Paragraf 4 – Männliche und weibliche Arbeitnehmer – Grundsatz der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen – Richtlinie 2006/54/EG – Art. 14 Abs. 1 – Arbeitnehmer in zyklisch-vertikaler Teilzeit – Anerkennung der Betriebszugehörigkeitsdauer – Methode zur Berechnung der Dreijahreszulagen für die Betriebszugehörigkeitsdauer – Ausschluss arbeitsfreier Zeiträume)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: OH (C-439/18) und ER (C-472/18)

Beklagte: Agencia Estatal de la Administración Tributaria (AEAT)

Tenor

Paragraf 4 Nrn. 1 und 2 der am 6. Juni 1997 geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinigung über Teilzeitarbeit enthalten ist, sowie Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung und einer nationalen Unternehmenspraxis wie den im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, da diese Regelung und diese Praxis in Bezug auf zyklisch-vertikale Arbeitnehmer nur die Zeiträume berücksichtigen, in denen tatsächlich gearbeitet wurde, und somit die Zeiträume, in denen nicht gearbeitet wurde, bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeitsdauer, die erforderlich ist, um Dreijahreszulagen als Entgeltzulagen erhalten zu können, nicht einbeziehen, während für Arbeitnehmer in Vollzeit weder eine solche Regelung noch eine solchen Praxis gelten.

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1     ABl. C 373 vom 15.10.2018.