Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 26. September 2014 –
Arnoldo Mondadori Editore/HABM – Grazia Equity (GRAZIA)
(Rechtssache T‑490/12)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke GRAZIA – Ältere nationale Bildmarke GRAZIA – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Keine Ähnlichkeit der Waren – Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 – Bekanntheit – Kein Zusammenhang zwischen den fraglichen Marken“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 17-19)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 25)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Erfordernis, eine Ähnlichkeit zwischen den gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu beweisen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Rn. 31)
4. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzungen (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 36, 37)
5. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzung – Wertschätzung der Marke im Mitgliedstaat oder in der Union – Begriff – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 39)
6. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern erlassenen Entscheidungen – Prüfung der tatsächlichen Umstande im Licht zuvor bei den Instanzen des Amtes nicht eingereichter Unterlagen – Ausschluss (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65) (vgl. Rn. 43)
7. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung des Amtes – Prüfung durch die Beschwerdekammer – Umfang (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 64 Abs. 1) (vgl. Rn. 45)
8. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Voraussetzung – Zusammenhang zwischen den Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 70, 71)
9. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer identischen oder ähnlichen bekannten älteren Marke – Auf nicht ähnliche Waren oder Dienstleistungen erweiterter Schutz der bekannten älteren Marke – Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke – Wortmarke GRAZIA und Bildmarke GRAZIA (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 5) (vgl. Rn. 73‑79)
Gegenstand
| Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. September 2012 (Sache R 1958/2010‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Arnoldo Mondadori Editore SpA und der Grazia Equity GmbH |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Die Arnoldo Mondadori Editore SpA trägt die Kosten. |