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Klage, eingereicht am 19. August 2013 – IOC-UK/Rat

(Rechtssache T-428/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Iranian Oil Company UK Ltd (IOC-UK) (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grayston, Solicitor, P. Gjørtler, G. Pandey, D. Rovetta, M. Gambardella, D. Sellers und N. Pilkington)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt:

den Beschluss 2013/270/GASP des Rates (ABl. L 156 vom 8. Juni 2013, S. 10) zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 522/2013 des Rates vom 6. Juni 2013 (ABl. L 156 vom 8. Juni 2013, S. 3) zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran für nichtig zu erklären, soweit die betroffenen Rechtsakte die Klägerin betreffen, und

dem Rat die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin erhebt sieben Rügen, betreffend die Verletzung wesentlicher Formvorschriften sowie die Verletzung der Verträge und von bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, unzureichende Begründung, Verletzung des Verteidigungsrechts, offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verstoß gegen den Gleichbehandlungs- und Nichtdiskriminierungsgrundsatz und Verstoß gegen das Grundrecht auf Eigentum.

Nach Ansicht der Klägerin hat es der Rat versäumt, sie anzuhören, und es liege kein gegenteiliger Hinweis vor, der dies rechtfertigen würde. Weiterhin habe der Rat eine unzureichende Begründung abgegeben. Die Anträge der Klägerin, die Begründung zu erweitern und Zugang zu den Dokumenten zu erhalten, seien bis auf eine kurze Mitteilung zur Bestätigung ihres Erhalts bisher nicht beantwortet worden. Durch dieses Unterlassen habe der Rat das Verteidigungsrecht der Klägerin verletzt, der die Möglichkeit genommen worden sei, wirksam gegen die Feststellungen des Rates Einwände zu erheben, da diese Feststellungen von ihr zurückgehalten worden seien. Des Weiteren habe der Rat nicht nachgewiesen, dass die mittelbare Beherrschung der Klägerin durch die NIOC einen wirtschaftlichen Vorteil für den Iranischen Staat mit sich bringe, der dem Zweck des beanstandeten Beschlusses und der beanstandeten Verordnung entgegenstünde. Die Begründung ihrer Aufnahme in die Liste sei entweder unzureichend oder mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet. Weiterhin zeige insgesamt ein Vergleich der Zielsetzungen des Listungsbeschlusses und den praktischen Auswirkungen dieses Beschlusses für die Klägerin, dass dieser Beschluss unverhältnismäßig sei. Schließlich habe der Rat das Grundrecht auf Eigentum verletzt, indem er Maßnahmen ergriffen habe, deren Verhältnismäßigkeit nicht festgestellt werden könne.