Language of document : ECLI:EU:T:2014:920

Rechtssache T‑429/13

(auszugsweise Veröffentlichung)

Bayer CropScience AG

gegen

Europäische Kommission

„Streithilfe – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Vereinigung, die die Interessen ihrer Mitglieder vertritt – Vertraulichkeit “

Leitsätze – Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 21. Oktober 2014

1.      Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Personen, die ein berechtigtes Interesse haben –Vereinigung, die den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder bezweckt – Zulässigkeit in Rechtssachen, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können – Voraussetzungen – Weite Auslegung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2 und 53 Abs. 1)

2.      Gerichtliches Verfahren – Streithilfe – Personen, die ein berechtigtes Interesse haben – Mitglied einer Vereinigung, die seine Interessen vertritt und die als Streithelferin zugelassen worden ist – Zulässigkeit – Voraussetzung – Anderes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits als das der Vereinigung

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 40 Abs. 2 und 53 Abs. 1)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 22, 23, 69)

2.      Die Zulassung entsprechender zusätzlicher Streithilfeanträge der Mitglieder einer Vereinigung, die ihre Interessen vertritt, setzt voraus, dass Letztere ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits dartun, das sich von demjenigen der Vereinigungen unterscheidet, die als Streithelfer zugelassen wurden und deren Mitglieder sie sind.

(vgl. Rn. 66)