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Rechtsmittel, eingelegt am 8. März 2024 von Air France-KLM und Société Air France gegen das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 20. Dezember 2023 in der Rechtssache T-216/21, Ryanair und Malta Air/Kommission

(Rechtssache C-192/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Air France-KLM, Société Air France (vertreten durch J. Derenne und D. Vallindas, Avocats, sowie A. Álvarez Vidal, Abogada)

Andere Parteien des Verfahrens: Ryanair DAC, Malta Air ltd., Europäische Kommission, Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik, Königreich der Niederlande

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

von der Befugnis in Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union Gebrauch zu machen, den Rechtsstreit selbst endgültig zu entscheiden, und die in der Rechtssache T-161/21 erhobene Nichtigkeitsklage abzuweisen;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über die noch nicht geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen, und

die Kostenentscheidung vorzubehalten, falls die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, oder der Ryanair DAC und der Malta Air ltd. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen, falls der Rechtsstreit endgültig entschieden wird.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.    Das Gericht habe für die Bestimmung des Begünstigten der Beihilfe innerhalb einer Unternehmensgruppe einen falschen Maßstab verwendet und sei daher zu dem unzutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Holding Air France-KLM und ihrer Tochtergesellschaften, einschließlich KLM und deren Tochtergesellschaften, nicht von den durch die in Rede stehende Beihilfemaßnahme Begünstigten ausgeschlossen werden könnten.

2.    Das Gericht habe bei der Bestimmung des Begünstigten der Beihilfe seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der Kommission gesetzt, ohne angemessen nachzuweisen, dass der angefochtene Beschluss der Europäischen Kommission1 einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalte.

3.    Das Gericht habe die Begriffe des mittelbaren Vorteils und der sekundären Auswirkungen auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen rechtsfehlerhaft ausgelegt.

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1 Beschluss C(2020) 2983 final der Kommission vom 4. Mai 2020 über die staatliche Beihilfe SA.57082 (2020/N) – Frankreich – Covid-19 – Befristeter Rahmen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV – Garantie und Gesellschafterdarlehen zugunsten von Air France in der durch die Beschlüsse C(2020) 9384 final vom 17. Dezember 2020 und C(2021) 5701 final vom 26. Juli 2021 berichtigten Fassung.