Amtsblattmitteilung
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen
das Königreich Schweden, eingereicht am 23. Dezember 2002
(Rechtssache C-463/02)
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 23. Dezember 2002 eine Klage gegen das Königreich Schweden beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigte der Klägerin sind E. Traversa und K. Simonsson, Zustellungsanschrift in Luxemburg.
Die Kommission beantragt,
1.festzustellen, dass Schweden gegen seine Verpflichtungen aus aus Artikel 11 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ( Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage
1 verstoßen hat, indem es den Betrag der Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 603/95
2 des Rates vom 21. Februar 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter gezahlt werden, nicht der Mehrwertsteuer unterworfen hat, und
2.Schweden die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die drei Voraussetzungen für die Einbeziehung einer Beihilfe in die Besteuerungsgrundlage seien erfüllt. Aus der Verordnung Nr. 603/95 ergebe sich eindeutig, dass nur Grünfutter verarbeitende Unternehmen, nicht aber Grünfuttererzeuger, eine Beihilfe erhalten könnten und dass Verarbeitungsunternehmen sowohl Kaufverträge mit Unternehmen, die Trockenfutter verbrauchten (Lieferung von Gegenständen), als auch Verarbeitungsverträge mit Grünfuttererzeugern (Erbringung von Dienstleistungen) schlössen. In diesem Fall bestehe kein Zweifel, dass die die Beihilfe gemäß der Verordnung Nr. 603/95 auszahlende Interventionsstelle im Verhältnis zwischen Verarbeitungsunternehmen und Käufer Dritter sei und dass diese Intervention nach dem Verfahren für die Gewährung öffentlicher Beihilfen erfolge.
Es würde eine übermäßig einschränkende Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten MWSt-Richtlinie darstellen, bezöge man in die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer nur die Beihilfen ein, die ausgehend vom Preis berechnet würden. Mit seinem allgemeinen Hinweis auf die "unmittelbar mit dem Preis dieser (steuerpflichtigen) Umsätze zusammenhängenden Subventionen" habe der Gemeinschaftsgesetzgeber in Wirklichkeit alle Beihilfen in die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer einbeziehen wollen, die unmittelbar mit dem Preis des Gegenstands oder der Dienstleistung zusammenhingen, d. h. die Beihilfen, die einen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der Vergütung des Liefernden hätten. Diese Beihilfen müssten ihrerseits in einem unmittelbaren oder kausalen Zusammenhang mit genau bestimmten oder quantifizierbaren Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen stehen, d. h. die Beihilfe werde gewährt, wenn und soweit diese Gegenstände oder Dienstleistungen tatsächlich auf dem Markt verkauft würden. Daraus ergebe sich der unmittelbare Einfluss der Beihilfe auf den Verkaufspreis des Erzeugnisses und dahinter stehe eindeutig die Absicht der Einbeziehung der Beihilfe in die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer aufgrund einer nichteinschränkenden Auslegung von Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der Sechsten MWSt-Richtlinie und im Einklang mit dem allgemeinen Zweck des Artikels, die gesamte Vergütung, die ganz oder teilweise von einer Person, gleich von welcher, entrichtet worden sei und die der Liefernde für die Veräußerung des Gegenstands oder der Dienstleistung tatsächlich erhalten habe, zu besteuern.
____________1 - ABl. L 145, S. 1.2 - ABl. L 63 vom 21.03.1995, S. 1.