Language of document : ECLI:EU:C:2018:793

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

EVGENI TANCHEV

vom 3. Oktober 2018(1)

Rechtssache C‑236/17 P

Canadian Solar Emea GmbH,

Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc.,

Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc.,

CSI Cells Co. Ltd,

CSI Solar Power (China), Inc.

gegen

Rat der Europäischen Union

„Rechtsmittel – Dumping – Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China – Endgültige Zölle – Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 – Sofortige Anwendung – Kausalzusammenhang – Andere bekannte Faktoren – Höhe des Antidumpingzolls“






Inhaltsverzeichnis


I. Rechtlicher Rahmen

A. Grundverordnung

B. Verordnung Nr. 1168/2012

II. Vorgeschichte des Rechtsstreits

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge

V. Würdigung der Rechtsmittelgründe

A. Dritter Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

2. Würdigung

a) Zulässigkeit

b) Begründetheit

1) Einleitung

2) Erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

3) Zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

B. Vierter Rechtsmittelgrund

1. Vorbringen der Parteien

2. Würdigung

a) Zulässigkeit

b) Begründetheit

1) Erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

i) Einleitung

ii) Darf der Antidumpingzoll nur die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung und nicht die anderen bekannten Faktoren zuzurechnende Schädigung ausgleichen?

iii) Hat das Gericht im angefochtenen Urteil entschieden, dass die Organe bei der Festsetzung des Antidumpingzolls ihre Feststellungen im Rahmen der Nichtzurechnungsprüfung zu berücksichtigen haben?

2) Zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

VI. Kosten

VII. Ergebnis


1.        Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die Canadian Solar Emea GmbH (im Folgenden: CSE), die Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc. (im Folgenden: CSM [Changshu]), die Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc. (im Folgenden: CSM [Luoyang]), die CSI Cells Co. Ltd (im Folgenden: CSI Cells) und die CSI Solar Power (China), Inc. (im Folgenden: CSI Solar Power) (im Folgenden zusammen: Canadian Solar oder Rechtsmittelführerin)(2), das Urteil des Gerichts(3) aufzuheben, mit dem dieses die Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 1238/2013 (im Folgenden: streitige Verordnung)(4) abgewiesen hat.

2.        Das vorliegende Rechtsmittelverfahren wirft insbesondere eine verfahrensrechtliche Frage auf, nämlich die der sofortigen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1168/2012(5), mit der Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (im Folgenden: Grundverordnung)(6) dahin geändert wurde, dass für den Fall, dass eine Antidumpinguntersuchung Einfuhren aus einem Land ohne Marktwirtschaft betrifft und ein von dieser Untersuchung betroffener Hersteller die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens (im Folgenden: MWB-Antrag) beantragt, die Frist, innerhalb derer über diesen Antrag entschieden werden muss (im Folgenden: MWB-Entscheidung), von drei auf acht Monate ab dem Beginn der Untersuchung verlängert wird. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren wirft ferner eine materiell rechtliche Frage auf, nämlich ob für den Fall, dass andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen haben, der Antidumpingzoll in einer Höhe festgesetzt werden muss, die nur die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung ausgleicht.

I.      Rechtlicher Rahmen

A.      Grundverordnung

3.        Art. 2 („Feststellung des Dumpings“) Abs. 7 der Grundverordnung bestimmt:

„a)      …

b)      In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der Volksrepublik China, Vietnam und Kasachstan und aus Ländern ohne Marktwirtschaft, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung Mitglied der WTO sind, wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.

c)      Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

–        Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;

–        die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

–        die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel und die Bezahlung durch Schuldenausgleich;

–        die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Insolvenzvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung sicherstellen, und

–        Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.“

4.        Art. 3 („Feststellung der Schädigung“) der Grundverordnung bestimmt:

„…

(6)      Aus allen einschlägigen im Hinblick auf Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7)      Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft.

…“

5.        Art. 9 („Abschluss ohne Maßnahmen; Einführung endgültiger Zölle“) Abs. 4 der Grundverordnung bestimmt:

„Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen gemäß Artikel 21 erforderlich ist, so führt der Rat auf einen nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss von der Kommission unterbreiteten Vorschlag einen endgültigen Antidumpingzoll ein. Der Vorschlag wird vom Rat angenommen, es sei denn, der Rat beschließt innerhalb eines Monats nach dessen Vorlage durch die Kommission mit einfacher Mehrheit, den Vorschlag abzulehnen. Sind vorläufige Zölle eingeführt worden, so wird spätestens einen Monat vor dem Außerkrafttreten dieser Zölle ein Vorschlag für endgültige Maßnahmen unterbreitet. Der Antidumpingzoll darf die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.“

B.      Verordnung Nr. 1168/2012

6.        Art. 1 der Verordnung Nr. 1168/2012 bestimmt:

„Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wird wie folgt geändert:

1.      Artikel 2 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a)      Im vorletzten Satz von Buchstabe c werden die Worte ‚erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung‘ durch folgende Worte ersetzt: ‚erfolgt normalerweise innerhalb von sieben Monaten ab, in jedem Fall jedoch nicht später als acht Monate nach dem Beginn der Untersuchung‘.

b)      Folgender Buchstabe wird angefügt:

‚d)      Hat die Kommission ihre Untersuchung gemäß Artikel 17 beschränkt, so beschränkt sich eine Entscheidung nach den Buchstaben b und c dieses Absatzes auf die in die Untersuchung einbezogenen Parteien und auf diejenigen Hersteller, denen eine individuelle Behandlung nach Artikel 17 Absatz 3 gewährt wird.‘

…“

7.        Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 bestimmt:

„Diese Verordnung gilt ab dem 15. Dezember 2012 für alle neuen und für alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen.“

II.    Vorgeschichte des Rechtsstreits

8.        CSM (Changshu), CSM (Luoyang), CSI Cells und CSI Solar Power sind ausführende Hersteller der betreffenden Ware. CSE führt die betreffende Ware von den vorstehend genannten Unternehmen und anderen Lieferanten in die Union ein.

9.        Am 6. September 2012 leitete die Kommission ein Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon mit Ursprung in China ein(7).

10.      Da das Verfahren offenbar in dem betroffenen Land eine Vielzahl ausführender Hersteller betraf, wurde in Abschnitt 5.1 Buchst. a der Einleitungsbekanntmachung in Betracht gezogen, gemäß Art. 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten. Am 21. September 2012 übermittelte Canadian Solar der Kommission Informationen für die Auswahl einer Stichprobe von ausführenden Herstellern durch die Kommission. Diese Stichprobe der ausführenden Hersteller bestand aus sieben Unternehmensgruppen(8). Canadian Solar wurde für diese Stichprobe nicht ausgewählt.

11.      Am 13. November 2012 stellte Canadian Solar einen MWB-Antrag nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung.

12.      Am 12. Dezember 2012 wurde die Verordnung Nr. 1168/2012 erlassen(9).

13.      Am 3. Januar 2013 teilte die Kommission Canadian Solar mit, dass ihr MWB-Antrag nicht geprüft werde.

14.      Am 4. Juni 2013 erließ die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 513/2013, mit der ein vorläufiger Antidumpingzoll auf Einfuhren der betreffenden Ware aus China eingeführt wurde(10).

15.      Am 2. Dezember 2013 erließ der Rat die streitige Verordnung, mit der ein endgültiger Antidumpingzoll auf Einfuhren der betreffenden Ware aus China eingeführt wurde. In Art. 1 dieser Verordnung führte der Rat einen Antidumpingzoll von 41,3 % auf Einfuhren ein, die von den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten mitarbeitenden Unternehmen in Rechnung gestellt werden. CSM (Changshu), CSM (Luoyang), CSI Cells und CSI Solar Power waren auf dieser Liste aufgeführt. In Art. 3 der streitigen Verordnung wurden von dem nach Art. 1 eingeführten Zoll die Einfuhren der im Anhang des Durchführungsbeschlusses 2013/707/EU der Kommission genannten Unternehmen befreit(11).

16.      Der Beschluss 2013/707 wurde am 4. Dezember 2013 von der Kommission erlassen. Mit diesem Beschluss nahm die Kommission das geänderte Verpflichtungsangebot der chinesischen Handelskammer für die Ein- und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen und einer Gruppe der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten ausführenden Hersteller an. CSM (Changshu), CSM (Luoyang), CSI Cells und CSI Solar Power waren in dieser Liste aufgeführt.

17.      Am 4. Juni 2015 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/866, mit der die Annahme des Verpflichtungsangebots in Bezug auf CSM (Changshu), CSM (Luoyang), CSI Cells und CSI Solar Power widerrufen wurde(12).

III. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

18.      Am 28. Februar 2014 erhob Canadian Solar Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

19.      Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die sechs Klagegründe zurück und die Klage ab.

20.      Insbesondere(13) wies das Gericht den fünften Klagegrund zurück, mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung geltend gemacht wurde, wonach die MWB-Entscheidung innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung erfolgen muss. Die Verordnung Nr. 1168/2012, mit der Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung dahin geändert worden sei, dass die Frist von drei auf acht Monate verlängert worden sei, gelte nämlich für alle laufenden Untersuchungen ab dem 15. Dezember 2012. Sie gelte daher für den Beschluss der Kommission vom 3. Januar 2013, mit dem der MWB-Antrag von Canadian Solar zurückgewiesen worden sei. Dadurch, dass die ursprüngliche Frist von drei Monaten von der Kommission nicht eingehalten worden sei, sei keine endgültige Situation geschaffen worden, die die Anwendung der Verordnung Nr. 1168/2012 ausgeschlossen hätte. Die streitige Verordnung sei hierdurch ferner nicht automatisch rechtswidrig geworden.

21.      Das Gericht wies auch den sechsten Klagegrund zurück, mit dem geltend gemacht wurde, dass die Organe dadurch, dass sie die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung und die durch andere bekannte Faktoren verursachte Schädigung nicht voneinander getrennt bewertet hätten, gegen Art. 3 der Grundverordnung verstoßen hätten und dass sie somit durch die Festsetzung des Antidumpingzolls in einer Höhe, mit der auch die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung ausgeglichen werde, gegen Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung verstoßen hätten. Das Gericht wies darauf hin, dass der Rat und die Kommission (im Folgenden: die Organe) nach Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung erstens zu prüfen hätten, ob die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sich aus den gedumpten Einfuhren ergebe (Zurechnungsprüfung), und zweitens sicherzustellen hätten, dass andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren den Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren nicht unterbrächen (Nichtzurechnungsprüfung). Folglich müssten die Organe bei der Festsetzung des Antidumpingzolls ihre Feststellungen im Rahmen der Zurechnungs-/Nichtzurechnungsprüfungen berücksichtigen. Andernfalls bestände die Gefahr, dass dieser Zoll die schädigenden Auswirkungen anderer Faktoren als der gedumpten Einfuhren beseitige. In der vorliegenden Rechtssache hätten die Organe die Auswirkungen der anderen Faktoren, die zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrügen, angemessen beurteilt. Sie hätten in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass diese Wirkungen unerheblich seien und den Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren somit nicht unterbrächen. Die Festsetzung des Antidumpingzolls sei daher nicht zu beanstanden.

IV.    Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge

22.      Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt Canadian Solar, das angefochtene Urteil aufzuheben und entweder die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffe, oder die Sache an das Gericht zurückzuverweisen. Canadian Solar beantragt ferner, dem Rat die Kosten der Rechtsmittelführerin und seine eigenen Kosten, jeweils beider Rechtszüge, aufzuerlegen, oder für den Fall einer Rückverweisung der Sache an das Gericht, die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug und das Rechtsmittelverfahren dem Endurteil des Gerichts vorzubehalten. Canadian Solar beantragt schließlich, den weiteren Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

23.      Der Rat beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Canadian Solar die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

24.      Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Canadian Solar die Kosten aufzuerlegen.

25.      Die Kommission hat ein Anschlussrechtsmittel eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug unzulässig sei oder, hilfsweise, festzustellen, dass sie gegenstandslos sei, oder weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass sie unbegründet sei, und die Auslegung der Kausalität im Rahmen des sechsten Klagegrundes im angefochtenen Urteil zu berichtigen. Die Kommission beantragt ferner, Canadian Solar die Kosten aufzuerlegen.

26.      Canadian Solar beantragt, das Anschlussrechtsmittel zurückzuweisen. Sie beantragt ferner, der Kommission die Kosten von Canadian Solar und ihre eigenen Kosten, jeweils beider Rechtszüge, sowie dem Rat seine eigenen Kosten aufzuerlegen.

27.      Der Rat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug unzulässig sei, oder hilfsweise, festzustellen, dass sie gegenstandslos sei, oder weiterhin hilfsweise, festzustellen, dass sie unbegründet sei, und die Auslegung der Kausalität im Rahmen des sechsten Klagegrundes im angefochtenen Urteil zu berichtigen. Der Rat beantragt ferner, Canadian Solar die Kosten aufzuerlegen.

28.      In der Sitzung vom 20. Juni 2018 haben Canadian Solar, der Rat und die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

V.      Würdigung der Rechtsmittelgründe

29.      Canadian Solar macht vier Rechtsmittelgründe geltend. Wie vom Gerichtshof erbeten, werde ich mich in den vorliegenden Schlussanträgen auf die Prüfung des dritten und vierten Rechtsmittelgrundes beschränken.

30.      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund macht Canadian Solar geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Verordnung Nr. 1168/2012 auf die in Rede stehende Untersuchung Anwendung finde und dass die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung von der von den Organen unterlassenen MWB-Entscheidung unberührt bleibe. Mit dem vierten Rechtsmittelgrund bringt Canadian Solar vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft darauf erkannt, dass die Organe eine Festsetzung des Antidumpingzolls vornehmen könnten, die nicht nur die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung, sondern auch die durch andere bekannte Faktoren verursachte Schädigung ausgleiche, und unzulässigerweise eine Umkehrung der Beweislast für die Auswirkungen dieser anderen Faktoren vorgenommen.

A.      Dritter Rechtsmittelgrund

1.      Vorbringen der Parteien

31.      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund greift Canadian Solar die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 152 bis 154, 157 und 159 bis 170 des angefochtenen Urteils an.

32.      Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

33.      Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes bringt Canadian Solar vor, dass das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Verordnung Nr. 1168/2012 Anwendung finde. Canadian Solar trägt insoweit erstens vor, dass die Verordnung Nr. 1168/2012 am 15. Dezember 2012 in Kraft getreten sei, d. h. nach dem am 12. Dezember 2012 eingetretenen Ablauf der Drei-Monats-Frist, innerhalb derer die MWB-Entscheidung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung erfolgen müsse. Zweitens seien materiell-rechtliche Regelungen auf vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte grundsätzlich nicht anwendbar. Der Ablauf der vorgenannten Drei-Monats-Frist habe eine endgültige Situation geschaffen, so dass die Verordnung Nr. 1168/2012, als materiell-rechtliche Regelung, nicht anwendbar sei. Drittens sei in einer Anwendung der Verordnung Nr. 1168/2012 auf laufende Untersuchungen nur in Fällen, in denen diese Drei-Monats-Frist nicht vor dem 15. Dezember 2012 abgelaufen sei, keine Auslegung contra legem zu sehen. Sollte sie als Auslegung contra legem anzusehen sein, sei Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 ungültig, soweit er die Rechtsmittelführerin betreffe, oder könne auf die Situation der Rechtsmittelführerin nicht wirksam Anwendung finden, weil er gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot verstoße.

34.      Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes bringt Canadian Solar vor, dass das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung von der unterlassenen MWB-Entscheidung unberührt bleibe. Da die Verordnung Nr. 1168/2012 nicht anwendbar sei, sei die Kommission verpflichtet, über ihren MWB-Antrag zu entscheiden. Die streitige Verordnung sei infolge des Unterlassens dieser Entscheidung rechtswidrig und könne von Canadian Solar nicht angefochten werden.

35.      Nach Ansicht des Rates ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Erstens sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unzulässig, wonach die Verordnung Nr. 1168/2012 nicht anwendbar sei, weil die Drei-Monats-Frist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1168/2012 abgelaufen sei, da damit lediglich das Vorbringen im Verfahren vor dem Gericht wiederholt werde. Jedenfalls aber sei dieses Vorbringen unbegründet, da Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 ausdrücklich vorsehe, dass diese Verordnung für alle laufenden Untersuchungen ab dem 15. Dezember 2012 gelte und die in Rede stehende Antidumpinguntersuchung am 15. Dezember 2012 noch angedauert habe. Zweitens sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unbegründet, dass der Ablauf der vorgenannten Drei-Monats-Frist eine endgültige Situation geschaffen habe. Nach ständiger Rechtsprechung hätte für den Fall, dass die Kommission innerhalb dieser Frist eine MWB-Entscheidung vorgenommen hätte, diese Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt der Untersuchung geändert werden können. Drittens sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unzulässig, dass Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 ungültig sei. Denn die Rechtsmittelführerin habe die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 2 dieser Verordnung nach Art. 277 AEUV im Verfahren vor dem Gericht nicht erhoben.

36.      Was den zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes angeht, ist dieser nach Ansicht des Rates unbegründet. Eine MWB-Entscheidung könne, nachdem sie erfolgt sei, geändert werden. Ferner sei die vorliegende Klage ein eindeutiger Beleg dafür, dass das Unterlassen einer MWB-Entscheidung angefochten werden könne.

37.      Nach Ansicht der Kommission ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Erstens sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unzulässig, wonach die Verordnung Nr. 1168/2012 nicht anwendbar sei, weil die Drei-Monats-Frist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1168/2012 abgelaufen sei, da die Rechtsmittelführerin damit lediglich den Versuch unternehme, eine bereits im Verfahren vor dem Gericht vorgetragene Frage erneut zur Entscheidung zu stellen. Jedenfalls aber sei dieses Vorbringen unbegründet, da Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 vorsehe, dass diese Verordnung für alle laufenden Untersuchungen gelte, unabhängig davon, ob die Drei-Monats-Frist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgelaufen sei. Zweitens sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unzulässig, dass ihre Situation mit Ablauf der Drei-Monats-Frist endgültig geworden sei, da es lediglich einen im Verfahren vor dem Gericht vorgetragenen Klagegrund wiederhole. Jedenfalls aber sei dieses Vorbringen unbegründet, da sich mit Ablauf dieser Drei-Monats-Frist keine Rechte konkretisiert hätten. Drittens sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unzulässig, dass Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 ungültig sei. Denn hiermit werde ein neuer Klagegrund geltend gemacht, da Canadian Solar im Verfahren vor dem Gericht die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 nach Art. 277 AEUV nicht erhoben habe. Jedenfalls aber sei dieses Vorbringen unbegründet. Die Verordnung Nr. 1168/2012 sei nämlich sofort anwendbar gewesen, da der Ablauf der Drei-Monats-Frist keine endgültige Situation geschaffen habe.

38.      Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Teil des dritten Klagegrundes unbegründet. Erstens lasse die von der Kommission unterlassene MWB-Entscheidung die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung unberührt, da die Verordnung Nr. 1168/2012 für die Situation der Rechtsmittelführerin gelte und die Kommission daher nicht zu einer MWB-Entscheidung verpflichtet gewesen sei. Zweitens habe Canadian Solar das Unterlassen einer MWB-Entscheidung durch die Kommission anfechten können, da sie die vorliegende Klage erhoben habe.

39.      Canadian Solar hält die Rüge der Ungültigkeit von Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 dagegen für zulässig. Diese Rüge sei nämlich im Verfahren vor dem Gericht erhoben und vom Gericht in den Rn. 154 bis 170 des angefochtenen Urteils geprüft worden. Nach ständiger Rechtsprechung komme es nicht darauf an, dass diese Rüge nicht förmlich als Einrede der Rechtswidrigkeit erhoben worden sei.

2.      Würdigung

40.      Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Canadian Solar geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen sei, dass die Verordnung Nr. 1168/2012 Anwendung finde. Mit dem zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes bringt Canadian Solar vor, dass das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung von der von den Organen unterlassenen MWB-Entscheidung unberührt bleibe.

a)      Zulässigkeit

41.      Nach Ansicht des Rates ist der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes teilweise unzulässig. Nach Ansicht der Kommission ist der erste Teil insgesamt unzulässig(14).

42.      Erstens stellen sowohl der Rat als auch die Kommission die Zulässigkeit des Vorbringens der Rechtsmittelführerin in Frage, wonach die Verordnung Nr. 1168/2012 keine Anwendung finde, weil die Drei-Monats-Frist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1168/2012 abgelaufen sei. Dies wird vom Rat und der Kommission damit begründet, dass mit diesem Vortrag lediglich das Vorbringen im Verfahren vor dem Gericht wiederholt werde.

43.      Meines Erachtens ist diese Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen. Canadian Solar wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die Anwendung der Übergangsregelung nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 durch das Gericht. Hierzu trägt Canadian Solar vor, dass insbesondere die Ausführungen in Rn. 152 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft seien. In Rn. 152 dieses Urteils stellte das Gericht fest, dass die Verordnung Nr. 1168/2012 Anwendung finde, da sie „keine Ausnahme für laufende Untersuchungen vorsieht, für die die Frist für die Feststellung über die Zuerkennung des MWS nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung bereits abgelaufen war“. Canadian Solar strebt daher nicht lediglich eine erneute Prüfung ihres Klagevorbringens im Verfahren vor dem Gericht an(15).

44.      Zweitens soll nach Ansicht der Kommission das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unzulässig sein, wonach ihre Situation mit Ablauf der vorgenannten Drei-Monats-Frist endgültig geworden sei, weil damit lediglich ein Vorbringen im Verfahren vor dem Gericht wiederholt werde.

45.      Diese Unzulässigkeitseinrede ist meines Erachtens ebenfalls zurückzuweisen. Mit diesem Vorbringen greift Canadian Solar die Ausführungen in Rn. 157 des angefochtenen Urteils an, wo das Gericht sich auf die Rechtsprechung zur sofortigen Anwendung neuer Rechtsvorschriften stützt. Nach dieser Rechtsprechung sind materiell-rechtliche Bestimmungen im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte nicht anwendbar. Canadian Solar betrachtet die Verpflichtung der Kommission zur Vornahme einer MWB-Entscheidung als eine materiell-rechtliche Bestimmung. Die Rechtsmittelführerin wendet sich daher gegen die Feststellung des Gerichts in den Rn. 159 bis 162 des angefochtenen Urteils, dass der Ablauf der vorgenannten Drei-Monats-Frist für sie keine endgültige Situation geschaffen habe. Canadian Solar strebt demnach nicht lediglich eine erneute Prüfung des Klagevorbringens im Verfahren vor dem Gericht an.

46.      Drittens greifen der Rat und die Kommission die Zulässigkeit des Vorbringens der Rechtsmittelführerin an, wonach Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 ungültig sein soll, soweit er Canadian Solar betreffe. Die Rechtsmittelführerin habe die Einrede der Rechtswidrigkeit von Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 im Verfahren vor dem Gericht nicht erhoben. Dieses Vorbringen sei daher neu und somit unzulässig.

47.      Diese Unzulässigkeitseinrede ist meines Erachtens zurückzuweisen.

48.      Richtig ist, dass Canadian Solar Art. 277 AEUV im Verfahren vor dem Gericht nicht ausdrücklich angeführt hat(16).

49.      Canadian Solar hat jedoch in ihrem Klagevorbringen vor dem Gericht vorgetragen, dass „die Auslegung [der Verordnung Nr. 1168/2012] dahin, dass diese auf laufende Untersuchungen Anwendung findet, in denen die Parteien ein wohlerworbenes Recht auf eine Prüfung ihres MWB-Antrags innerhalb von drei Monaten haben, das berechtigte Vertrauen der an der Untersuchung beteiligten interessierten Personen verletzen würde“. Die Einrede der Rechtswidrigkeit war daher im Klagevorbringen vor dem Gericht implizit, aber eindeutig enthalten. Die Unzulässigkeitsrüge mit der Begründung, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit neu sein soll, ist somit zurückzuweisen(17).

50.      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 154 und 167 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass „[der fünfte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung geltend gemacht wurde,] selbst wenn er dahin zu verstehen wäre, dass die Klägerinnen die Rechtswidrigkeit [der Verordnung Nr. 1168/2012] geltend machen“, zurückzuweisen wäre, da der Grundsatz der Rechtssicherheit nur Sachverhalte betreffe, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmung eingetreten seien, und dies im Fall der Rechtsmittelführerin nicht gegeben gewesen sei. Nach der Rechtsprechung ist es zulässig, ein Rechtsmittel einzulegen, mit dem Gründe geltend gemacht werden, die sich aus dem angefochtenen Urteil ergeben und sich aus rechtlichen Erwägungen gegen dessen Begründetheit richten, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelführer diese Gründe im Verfahren vor dem Gericht geltend gemacht hat oder nicht(18).

51.      Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist daher meines Erachtens zulässig.

b)      Begründetheit

1)      Einleitung

52.      Zunächst ist festzuhalten, dass einem in einem Land ohne Marktwirtschaft ansässigen Hersteller nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. b der Grundverordnung die Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden: MWB) zuerkannt werden kann. In diesem Fall wird der Normalwert nach den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt. Er wird nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. a dieser Verordnung anders als bei Herstellern, die demselben Verfahren unterliegen und denen die MWB nicht zuerkannt wird, nicht aufgrund der Preise in einem Vergleichsland mit Marktwirtschaft ermittelt(19).

53.      Wie oben in Nr. 2 erwähnt, wurde mit der Verordnung Nr. 1168/2012 Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung dahin geändert, dass die MWB-Entscheidung „normalerweise innerhalb von sieben Monaten ab, in jedem Fall jedoch nicht später als acht Monate nach dem Beginn der Untersuchung [erfolgt]“. Nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung musste die MWB-Entscheidung innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung erfolgen.

54.      Mit der Verordnung Nr. 1168/2012 wurde ferner die Verpflichtung der Organe zur Entscheidung über MWB-Anträge eingeschränkt. Soweit die Kommission nach Art. 17 der Grundverordnung entschieden hat, ihre Untersuchung auf eine repräsentative Auswahl von Händlern zu beschränken(20), sind die Organe jetzt nur noch zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn der MWB-Antrag entweder von einem in die Stichprobenauswahl einbezogenen Hersteller oder von einem Hersteller, der die Berechnung einer individuellen Dumpingmarge nach Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung erwirkt hat, gestellt wird. Nach Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung galt die Verpflichtung der Organe zur Entscheidung über MWB-Anträge uneingeschränkt.

55.      Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Drei-Monats-Frist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung sich als „nicht praktikabel“ erwiesen hatte, „insbesondere in Verfahren, bei denen mit einer Stichprobe … gearbeitet wird“(21), und in der Praxis von der Kommission nicht immer eingehalten wurde(22). Diese Situation veranlasste die Kommission dazu, im Jahr 2011 eine Verlängerung dieser Frist auf sechs Monate vorzuschlagen(23). Die Drei-Monats-Frist wurde jedoch erst im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Brosmann(24) verlängert. In jenem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass soweit mit einer Stichprobe gearbeitet wird, die Organe alle MWB-Anträge prüfen müssen, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen Händlern innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung gestellt werden(25). Da dieses Urteil für die Kommission „einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand“ zur Folge hatte(26), wurde eine Verlängerung der Frist, innerhalb derer die MWB-Entscheidung vorzunehmen war, auf acht Monate als angezeigt angesehen, um den Folgen der Entscheidung im Urteil Brosmann zu begegnen (aus diesem Grunde wird die Verordnung Nr. 1168/2012 als „Anti-Brosmann-Änderung“ betrachtet)(27).

56.      In der vorliegenden Rechtssache wurde von Canadian Solar am 6. September 2012 ein MWB-Antrag gestellt. Ihr wurde am 3. Januar 2013 mitgeteilt, dass ihr Antrag nicht geprüft werde, d. h. nach i) Ablauf der oben in Nr. 53 genannten Drei-Monats-Frist am 6. Dezember 2012 und ii) nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1168/2012 am 15. Dezember 2012. Canadian Solar wurde in die Stichprobe nicht einbezogen. Auch Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung kam nicht zu ihren Gunsten zur Anwendung.

2)      Erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

57.      Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Canadian Solar geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Verordnung Nr. 1168/2012 Anwendung finde.

58.      Meines Erachtens findet die Verordnung Nr. 1168/2012 auf die Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung führte, Anwendung.

59.      Erstens gilt die Verordnung Nr. 1168/2012 nach ihrem Art. 2 „ab dem 15. Dezember 2012 für alle … noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen“(28).

60.      Eine Antidumpinguntersuchung beginnt mit der Veröffentlichung einer Einleitungsbekanntmachung nach Art. 5 Abs. 10 der Grundverordnung. Eine nach Art. 5 dieser Verordnung eingeleitete Untersuchung endet entweder mit dem Erlass endgültiger Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung(29) oder mit einer Entscheidung zur Einstellung des Verfahrens ohne den Erlass von Maßnahmen nach Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung(30). Demnach ist eine Untersuchung als im Sinne von Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 „noch nicht abgeschlossen“ anzusehen, bis entweder endgültige Maßnahmen oder eine Entscheidung nach Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung ergehen.

61.      In der vorliegenden Rechtssache begann die Untersuchung am 6. September 2012 mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und endete mit dem Erlass der streitigen Verordnung am 2. Dezember 2013. Sie war daher „noch nicht abgeschlossen“, als die Verordnung Nr. 1168/2012 am 15. Dezember 2012 in Kraft trat.

62.      Die Frage, ob ein bestimmter in einem Land ohne Marktwirtschaft ansässiger Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig und ihm somit die MWB zuzuerkennen ist, ist nur ein Schritt in der Untersuchung, deren Zweck in der Feststellung besteht, ob die Voraussetzungen für die Einführung von Antidumpingzöllen erfüllt sind, d. h. ob ein Dumping und eine hierdurch verursachte Schädigung vorliegen und das Unionsinteresse ein Eingreifen erfordert. Sobald eine MWB-Entscheidung erfolgt ist oder die Frist, innerhalb derer diese Entscheidung vorgenommen werden muss, abgelaufen ist, dauert die Untersuchung für alle Händler, die von dieser Untersuchung betroffen sind, einschließlich des Herstellers, der den MWB-Antrag gestellt hat, weiterhin an (da über den Normalwert sowie die sonstigen Voraussetzungen für die Einführung von Antidumpingzöllen noch entschieden werden muss). Es kommt daher nicht darauf an, dass die Drei-Monats-Frist, innerhalb derer die MWB-Entscheidung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung erfolgen musste, am 6. Dezember 2012 ablief, d. h. vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1168/2012 am 15. Dezember 2012. Maßgebend ist, dass die Verordnung Nr. 1168/2012 vor dem Erlass der streitigen Verordnung in Kraft trat.

63.      Zweitens gilt nach Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 diese Verordnung für „alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen“(31). In Art. 2 wird nicht zwischen Untersuchungen, für die die Drei-Monats-Frist für die Vornahme der MWB-Entscheidung nach der ursprünglichen Fassung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung bereits abgelaufen war, und Untersuchungen, für die sie noch nicht abgelaufen war, unterschieden.

64.      Drittens kann dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass die Verordnung Nr. 1168/2012 eine materiell-rechtliche Bestimmung sei und somit auf vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Sachverhalte, wie die Situation von Canadian Solar, keine Anwendung finde, nicht gefolgt werden.

65.      Nach ständiger Rechtsprechung verbietet es nämlich der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen. Ausnahmsweise kann jedoch etwas anderes dann gelten, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet wird(32). Daher findet zwar eine neue Rechtsvorschrift keine Anwendung auf rechtliche Sachverhalte, die unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden und endgültig geworden sind, sie ist jedoch auf ihre künftigen Auswirkungen und auch auf neue rechtliche Sachverhalte anzuwenden(33). Etwas anderes gilt – nach dem Verbot der Rückwirkung von Rechtsakten – nur dann, wenn die neue Vorschrift mit besonderen Bestimmungen einhergeht, die ihre zeitliche Geltung konkret regeln(34).

66.      Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung sind Verfahrensvorschriften im Allgemeinen auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar(35), während aus Gründen der Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes materiell-rechtliche Vorschriften gewöhnlich so ausgelegt werden, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur dann gelten, soweit aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist(36).

67.      Zum einen dürfte meines Erachtens Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1168/2012, der die Frist, innerhalb derer die MWB-Entscheidung erfolgen muss, von drei Monaten auf acht Monate verlängert, eine Verfahrensvorschrift sein. Diese Bestimmung hat nämlich keinen Einfluss auf das Recht der Hersteller auf eine Beantragung der MWB oder die Voraussetzungen für ihre Zuerkennung. Daher gilt Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1168/2012 meines Erachtens für rechtliche Sachverhalte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung am 15. Dezember 2012 noch nicht endgültig geworden waren.

68.      Somit ist zu prüfen, ob in der vorliegenden Rechtssache die Situation von Canadian Solar vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1168/2012 entstanden war (oder ob es sich am 15. Dezember 2012 noch um eine vorläufige Situation handelte).

69.      Ein Fall eines bei Inkrafttreten der neuen Regelung „entstandenen“ Sachverhalts findet sich im Urteil Varec(37). In jenem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass der Anspruch eines Bieters auf Schutz im Angebot enthaltener vertraulicher Informationen „sich konkretisierte“, als dieses Angebot im Vergabeverfahren abgegeben wurde. Demzufolge fand die Richtlinie 2004/18/EG(38), die nach der Abgabe dieses Angebots in Kraft trat, keine Anwendung(39).

70.      Ein Beispiel eines bei Inkrafttreten der neuen Regelung noch vorläufigen Sachverhalts liefert das Urteil des Gerichtshofs Pokrzeptowicz-Meyer(40). Ein vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung geschlossener befristeter Arbeitsvertrag, dessen vereinbartes Fristende nach diesem Zeitpunkt lag, konnte nicht als abgeschlossener Sachverhalt angesehen werden. „Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags erschöpft seine Rechtswirkungen [nämlich] nicht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, sondern erzeugt sie vielmehr fortgesetzt und regelmäßig während der gesamten Vertragsdauer.“(41) Demzufolge fand die neue Bestimmung Anwendung.

71.      Ein weiterer Fall eines bei Inkrafttreten der neuen Regelung noch vorläufigen Sachverhalts findet sich im Urteil Moravia Gas Storage(42). Nach der Richtlinie 2003/55/EG(43) und der Richtlinie 2009/73/EG(44), mit denen die Richtlinie 2003/55 aufgehoben wurde, können größere neue Erdgasinfrastrukturen auf Antrag von der Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs auf Vertragsbasis für Dritte ausgenommen werden. Die Ausnahmegenehmigung wird von der zuständigen nationalen Behörde erteilt und von dieser der Kommission übermittelt, die verlangen kann, dass der betreffende Mitgliedstaat die Ausnahmeentscheidung ändert oder widerruft. Mit dieser Entscheidung wurde nach Auffassung des Gerichtshofs kein zuvor entstandener Sachverhalt geschaffen, weil die Kommission verlangen kann, dass sie geändert oder widerrufen wird. Die nach dem Erlass und der Übermittlung der in Rede stehenden Ausnahmeentscheidung, aber vor der von der Kommission gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Anordnung des Widerrufs dieser Entscheidung in Kraft getretene Richtlinie 2009/73 fand daher Anwendung(45).

72.      Meines Erachtens war die Situation von Canadian Solar bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1168/2012 noch vorläufig.

73.      Denn bei Ablauf der Drei-Monats-Frist, innerhalb derer die MWB-Entscheidung nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung erfolgen musste, hatte sich kein Recht „konkretisiert“(46).

74.      Nach der Rechtsprechung kann nämlich die Nichtbeachtung dieser Drei-Monats-Frist nur dann zur Nichtigerklärung der nach Abschluss des Verfahrens erlassenen Verordnung führen, wenn das betreffende Verfahren aufgrund dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Ergebnis hätte führen können. Diese Verordnung kann nicht allein deshalb für nichtig erklärt werden, weil der Rat und die Kommission innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen haben(47). Die Organe können somit nach Ablauf der Drei-Monats-Frist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung wirksam eine MWB-Entscheidung vornehmen (soweit diese Verzögerung sich auf das Ergebnis des Verfahrens nicht auswirkt). Auch war Canadian Solar somit aufgrund der Untätigkeit der Kommission bei Ablauf dieser Drei-Monats-Frist nicht ohne weiteres die MWB zuzuerkennen.

75.      Außerdem hätte für den Fall, dass die Kommission innerhalb der Drei-Monats-Frist eine MWB-Entscheidung vorgenommen hätte, diese Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens, nach Ablauf dieser Frist, geändert werden können(48). Mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist wird somit keine endgültige Situation geschaffen. Ebenso lag im Urteil Moravia Gas Storage der Grund dafür, warum mit dem Erlass der nationalen Ausnahmeentscheidung keine endgültige Situation entstanden war, darin, dass diese Entscheidung von der Kommission zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens noch in Frage gestellt werden konnte(49).

76.      Das Gericht hat daher in den Rn. 159 bis 166 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass Canadian Solar sich bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1168/2012 in einer vorläufigen Situation befunden habe.

77.      Demnach fand nach der oben in Nr. 66 angeführten Rechtsprechung die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1168/2012 vorgesehene Verlängerung der Frist, innerhalb derer die MWB-Entscheidung erfolgen muss, Anwendung auf die Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung führte.

78.      Zum anderen sind die Organe nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1168/2012, soweit mit einer Stichprobe gearbeitet wird, nur dann zu einer Entscheidung verpflichtet, wenn der MWB-Antrag von in die Stichprobenauswahl einbezogenen Herstellern oder von Herstellern, die die Berechnung einer individuellen Dumpingmarge nach Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung erwirkt haben, gestellt wird. Die Organe müssen MWB-Anträge, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern, wie der Rechtsmittelführerin, gestellt werden, nicht prüfen, sofern ihnen nicht die Berechnung einer individuellen Dumpingmarge nach Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung gewährt wurde(50).

79.      Meines Erachtens ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1168/2012 eine materiell-rechtliche Bestimmung, da er nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern ihr Recht auf eine Prüfung ihrer MWB-Anträge nimmt, sofern ihnen nicht die Berechnung einer individuellen Dumpingmarge nach Art. 17 Abs. 3 der Grundverordnung gewährt wurde. Als materiell-rechtliche Bestimmung wäre er nach der oben in Nr. 66 angeführten Rechtsprechung nicht auf Sachverhalte anwendbar, die bei seinem Inkrafttreten noch vorläufig waren, wie die Situation Canadian Solars(51). Nach dieser Rechtsprechung fand er allerdings trotzdem Anwendung, weil sich aus Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 eindeutig ergibt, dass „diese Verordnung“, d. h. sämtliche ihrer Bestimmungen, „ab dem 15. Dezember 2012 für … alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen“ gilt.

80.      Demnach fand Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1168/2012 auf die Untersuchung, die zum Erlass der streitigen Verordnung führte, Anwendung.

81.      Das Gericht ist in Rn. 166 des angefochtenen Urteils zutreffend zu dem Schluss gekommen, dass die Verordnung Nr. 1168/2012 Anwendung finde, da Canadian Solar sich am 15. Dezember 2012 in einer vorläufigen Situation befunden habe.

82.      Viertens kann die von der Rechtsmittelführerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1168/2012 nicht durchdringen. Nach Ansicht von Canadian Solar verstößt diese Bestimmung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot. Nach der Rechtsprechung verbietet es jedoch der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Union ausnahmsweise auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, wenn das berechtigte Vertrauen der Betroffenen beachtet wird(52). Der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Anwendung neuer Regelungen auf die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten nicht schlechthin entgegen(53); in der vorliegenden Rechtssache hat Canadian Solar nicht erläutert, warum das Gericht in Rn. 168 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung den Erlass der Verordnung Nr. 1168/2012 hätte vorhersehen können und müssen. Demnach hat das Gericht die Verordnung Nr. 1168/2012 in Rn. 154 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei als rechtmäßig angesehen.

83.      Die von der Rechtsmittelführerin erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit und der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sind meines Erachtens zurückzuweisen.

3)      Zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

84.      Mit dem zweiten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes macht Canadian Solar geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die von den Organen unterlassene MWB-Entscheidung die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung unberührt lasse.

85.      Meines Erachtens ist der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

86.      Erstens folgt aus Nr. 77 oben, dass die Organe innerhalb der Drei-Monats-Frist nach Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung in seiner ursprünglichen Fassung nicht zu einer Entscheidung verpflichtet waren, da die Acht-Monats-Frist nach der Verordnung Nr. 1168/2012 Anwendung fand. Demnach kann die von den Organen unterlassene Entscheidung innerhalb der erstgenannten Frist die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung nicht beeinträchtigen. Das Gericht hat in Rn. 163 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Nichteinhaltung dieser Frist durch die Organe die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung unberührt lasse.

87.      Ferner waren die Organe meines Erachtens nicht zu einer Entscheidung über den von Canadian Solar gestellten MWB-Antrag verpflichtet. Denn, wie oben in Nr. 80 erwähnt, fand Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1168/2012 Anwendung, durch den Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung dahin geändert wurde, dass eine Entscheidung nur über MWB-Anträge von in die Stichprobe einbezogenen Herstellern oder von Herstellern, denen die Berechnung einer individuellen Dumpingmarge gewährt wurde, vorgenommen werden muss. Da Canadian Solar nicht in die Stichprobe einbezogen war und ihr keine Berechnung einer individuellen Dumpingmarge gewährt wurde, waren die Organe nicht zu einer Entscheidung über ihren MWB-Antrag verpflichtet. Daher hat das Gericht in Rn. 170 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt, dass Canadian Solar keinen Anspruch auf eine Prüfung ihres MWB-Antrags gehabt habe. Demnach konnte diese von den Organen unterlassene Entscheidung die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung nicht beeinträchtigen.

88.      Zweitens kann dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass sie das Unterlassen einer MWB-Entscheidung durch die Kommission nicht anfechten könne, nicht gefolgt werden. Dieses Unterlassen wurde von Canadian Solar im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen die streitige Verordnung angefochten und vom Gericht in den Nrn. 149 bis 170 des angefochtenen Urteils ordnungsgemäß geprüft. Es wird im Verfahren vor dem Gerichtshof angefochten und ist Gegenstand der Prüfung in den vorliegenden Schlussanträgen.

89.      Demnach ist das Gericht rechtsfehlerfrei zu dem Schluss gekommen, dass die von den Organen unterlassene Entscheidung über den MWB-Antrag von Canadian Solar die Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung unberührt lasse.

90.      Ich komme zu dem Ergebnis, dass der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen ist.

B.      Vierter Rechtsmittelgrund

1.      Vorbringen der Parteien

91.      Der vierte Rechtsmittelgrund besteht aus zwei Teilen.

92.      Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht Canadian Solar geltend, dass das Gericht in den Rn. 205 bis 217 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Organe eine Festsetzung des Antidumpingzolls vornehmen könnten, die nicht nur die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung, sondern auch die anderen bekannten Faktoren zuzurechnende Schädigung ausgleiche. Insoweit bringt Canadian Solar erstens vor, dass die Organe bei der Festlegung der Höhe des Antidumpingzolls die Auswirkungen dieser anderen Faktoren außer Betracht lassen müssten, selbst wenn sie den Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren nicht unterbrächen. Andernfalls würde der Wirtschaftszweig der Union über das erforderliche Maß hinaus geschützt. Daher habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Organe die Auswirkungen dieser anderen Faktoren nur außer Betracht lassen müssten, wenn sie den Kausalzusammenhang unterbrächen. Zweitens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die Organe bei der Festsetzung des Antidumpingzolls die Auswirkungen von drei spezifischen anderen bekannten Faktoren nicht außer Betracht lassen müssten (nämlich diejenigen beim Erwerb der betreffenden Ware durch Unionshersteller zum Wiederverkauf auf dem Unionsmarkt als eigene Ware, bei Kürzungen von Förderprogrammen durch die Mitgliedstaaten und diejenigen der Finanzkrise), da diese drei Faktoren den Kausalzusammenhang nicht unterbrächen.

93.      Mit dem zweiten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes bringt Canadian Solar vor, dass das Gericht in den Rn. 202 und 205 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass es Sache der Rechtmittelführerin sei, die quantitativen Auswirkungen nachzuweisen, die andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren hätten.

94.      Der Rat ist der Ansicht, dass der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen sei, und beantragt, die Begründung in den Rn. 191 bis 193 des angefochtenen Urteils auszuwechseln und darauf zu erkennen, dass die Feststellung der Schädigung nach Art. 3 der Grundverordnung und die Berechnung der Schadensspanne nach Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung zwei voneinander zu trennende Fragen seien.

95.      Hilfsweise bringt der Rat vor, dass der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als teilweise unzulässig und insgesamt unbegründet zurückzuweisen sei. Erstens sei das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unzulässig, mit dem sie die Feststellung des Gerichts, dass die Auswirkungen der oben in Nr. 92 genannten drei anderen bekannten Faktoren unerheblich seien, beanstande, da es sich um eine Tatsachenfrage handele. Zweitens sei der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes unbegründet, da entgegen dem Vorbringen von Canadian Solar das Gericht nicht entschieden habe, dass die Organe zu einer Festsetzung des Antidumpingzolls verpflichtet seien, die nur die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung ausgleiche. Das Gericht sei auch nicht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, dass die Auswirkungen der oben genannten drei anderen bekannten Faktoren unerheblich seien.

96.      Der Rat ist ferner der Ansicht, dass der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes unbegründet sei.

97.      Die Kommission vertritt die Ansicht, dass der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ins Leere gehe und, hilfsweise, dass er unbegründet sei. Er gehe ins Leere, weil das Gericht nicht entschieden habe, dass die Organe bei der Festlegung der Höhe des Antidumpingzolls zur Durchführung einer Zurechnungs-/Nichtzurechnungsprüfung verpflichtet seien. Hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass das Gericht tatsächlich entschieden habe, dass diese Prüfungen für die Festlegung der Höhe des Antidumpingzolls durchgeführt werden müssten, ist die Kommission der Ansicht, dass das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden habe, und beantragt, die Begründung insoweit auszuwechseln(54).

98.      Nach Ansicht der Kommission ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes unbegründet. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes unbegründet sei.

2.      Würdigung

99.      Mit dem vierten Rechtsmittelgrund bringt Canadian Solar vor, dass das Gericht rechtsfehlerhaft darauf erkannt habe, dass die Organe eine Festsetzung des Antidumpingzolls vornehmen könnten, die nicht nur die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung, sondern auch die anderen bekannten Faktoren zuzurechnende Schädigung ausgleiche, und dass es rechtsfehlerhaft eine Umkehrung der Beweislast vorgenommen habe.

a)      Zulässigkeit

100. Wie oben in Nr. 92 erwähnt, beanstandet Canadian Solar, dass das Gericht festgestellt habe, dass die Organe bei der Festsetzung des Antidumpingzolls nicht verpflichtet seien, die Auswirkungen von drei spezifischen anderen bekannten Faktoren außer Betracht zu lassen, da diese anderen Faktoren den Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren nicht unterbrächen. Der Rat hält dieses Vorbringen für unzulässig, da es sich um eine Tatsachenfrage handele.

101. Meines Erachtens ist diese Unzulässigkeitseinrede zurückzuweisen.

102. Die Frage, ob die Auswirkung eines spezifischen anderen bekannten Faktors als der gedumpten Einfuhren als „unerheblich“ betrachtet werden kann, so dass er den Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren nicht unterbricht, ist eine Frage der rechtlichen Einstufung der Tatsachen. Sie unterliegt somit der Rechtmäßigkeitskontrolle durch den Gerichtshof(55).

b)      Begründetheit

1)      Erster Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

i)      Einleitung

103. Nach Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung muss die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union „bedeutend“ sein. Nach Art. 3 Abs. 2 dieser Verordnung sind bei der Prüfung des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erstens das Volumen der gedumpten Einfuhren und ihre Auswirkungen auf die Preise in der Europäischen Union und zweitens die Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union zu berücksichtigen.

104. Was die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union angeht, muss nach Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung nachgewiesen werden, dass das Volumen und/oder die Preise dieser Einfuhren „für Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der [Union] verantwortlich sind und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können“. Diese Prüfung wird als „Zurechnungsprüfung“ bezeichnet(56).

105. Darüber hinaus können zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren beitragen. Beispielsweise hatten nach der streitigen Verordnung die Finanzkrise und ihre Auswirkungen auf den Zugang zu Finanzierungsmitteln einen gewissen Einfluss auf die Lage der Solarbranche der Union, die kapitalintensiv ist(57). Nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung müssen andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren „geprüft [werden], um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird“. Diese Prüfung wird als „Nichtzurechnungsprüfung“ bezeichnet(58).

106. Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es den Organen, zu prüfen, ob die Auswirkungen dieser anderen Faktoren geeignet waren, den Kausalzusammenhang zwischen den betreffenden Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu unterbrechen. Sie haben sich auch zu vergewissern, dass der auf diese anderen Faktoren zurückzuführende Schaden bei der Feststellung der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nicht berücksichtigt wird und der verhängte Antidumpingzoll somit nicht die Grenzen dessen überschreitet, was erforderlich ist, um die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung auszugleichen. Stellen die Organe jedoch fest, dass die durch diese Einfuhren verursachte Schädigung ungeachtet solcher Faktoren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Grundverordnung bedeutend ist, kann der Kausalzusammenhang zwischen diesen Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union gegeben sein(59).

107. Mit dem ersten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes macht Canadian Solar geltend, dass das Gericht in den Rn. 205 bis 217 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft davon ausgegangen sei, dass die Organe eine Festsetzung des Antidumpingzolls vornehmen könnten, die nicht nur die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung, sondern auch die anderen bekannten Faktoren zuzurechnende Schädigung ausgleicht.

ii)    Darf der Antidumpingzoll nur die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung und nicht die anderen bekannten Faktoren zuzurechnende Schädigung ausgleichen?

108. Meines Erachtens müssen die Organe bei der Festsetzung des Antidumpingzolls ihre Feststellungen im Rahmen der Nichtzurechnungsprüfung nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nicht berücksichtigen.

109. Erstens folgt dies aus dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 6 und 7 sowie Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung.

110. Die oben in den Nrn. 104 und 105 genannten Zurechnungs-/Nichtzurechnungsprüfungen werden zum Zweck der Feststellung durchgeführt, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren hervorgerufen wird; dies ist eine der Voraussetzungen für die Anwendung eines Antidumpingzolls, zu denen daneben auch das Vorliegen eines Dumpings, einer Schädigung und eines ein Eingreifen erfordernden Unionsinteresses gehören(60). Zu dem nach Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung erforderlichen Nachweis, „dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen“, gehört nämlich auch der Nachweis, dass das Volumen und/oder die Preise der gedumpten Einfuhren für Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft „verantwortlich sind“, d. h. dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union den gedumpten Einfuhren zuzurechnen ist. Umgekehrt ist nach Art. 3 Abs. 7 dieser Verordnung der Nachweis erforderlich, dass die anderen Faktoren als den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung „nicht [diesen] Einfuhren zugerechnet wird“ oder, in der Formulierung des Gerichtshofs und des Gerichts, der Nachweis, dass die Auswirkungen dieser anderen Faktoren nicht geeignet sind, den Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den betreffenden Einfuhren zu unterbrechen(61).

111. Nach Art. 3 Abs. 6 der Grundverordnung wird der Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren als erwiesen betrachtet, wenn die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung „bedeutend“ ist. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass eine anderen Faktoren als den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung vorliegt, solange die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung bedeutend ist(62).

112. Was die Höhe des Antidumpingzolls angeht, muss dieser nach Art. 9 Abs. 4 letzter Satz der Grundverordnung „ausreich[en], um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der [Union] zu beseitigen“. Dieser Satz ist in Verbindung mit dem im ersten Satz dieser Bestimmung enthaltenen Verweis auf die „[durch] Dumping … verursachte Schädigung“ zu verstehen(63). Der Antidumpingzoll muss somit die im Sinne von Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung durch die gedumpten Einfuhren „verursachte“ Schädigung beseitigen. Der Antidumpingzoll darf also eine anderen Faktoren als den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung beseitigen, solange die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung bedeutend ist, da in diesem Fall die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union als durch die gedumpten Einfuhren „verursacht“ betrachtet wird.

113. Hätte der Unionsgesetzgeber etwas anderes beabsichtigt, müsste nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung mit dem Antidumpingzoll die den gedumpten Einfuhren „zuzurechnende“ und nicht die durch sie „verursachte“ Schädigung beseitigt werden. Hinzuweisen ist insoweit darauf, dass in Art. 3 Abs. 7 dieser Verordnung der Begriff „zugerechnet“ verwendet wird, während er in Art. 9 Abs. 4 der Verordnung nicht verwendet wird. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die letztgenannte nicht auf die erstgenannte Bestimmung Bezug nimmt.

114. Dies wird durch die oben in Nr. 106 angeführte Rechtsprechung bestätigt. Nach dieser Rechtsprechung haben die Organe sich zu vergewissern, dass der auf andere bekannte Faktoren zurückzuführende Schaden bei der Feststellung der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nicht berücksichtigt wird. Da, wie oben erläutert, diese Bestimmung den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren betrifft, haben die Organe sich folglich nach dieser Rechtsprechung zu vergewissern, dass die anderen bekannten Faktoren zuzurechnende Schädigung bei der Feststellung des Kausalzusammenhangs nicht berücksichtigt wird. Nach dieser Rechtsprechung haben die Organe sich nicht zu vergewissern, dass die diesen anderen Faktoren zuzurechnende Schädigung bei der Festlegung des Antidumpingzolls nicht berücksichtigt wird. Zu betonen ist ferner, dass auf die Feststellung des Gerichtshofs und des Gerichts, wonach der Antidumpingzoll „nicht die Grenzen dessen [überschreiten darf], was erforderlich ist, um die durch die gedumpten Einfuhren verursachte Schädigung auszugleichen“, unmittelbar die Aussage folgt, dass es für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs ausreichend ist, dass die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung bedeutend ist(64).

115. Zweitens soll nach der Rechtsprechung Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung zwar sicherstellen, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht über das erforderliche Maß hinaus geschützt wird(65). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Antidumpingzoll nur die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung ausgleichen darf.

116. Insoweit ist auf die Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Moser Baer(66)hinzuweisen. In jener Rechtssache ging es um die Nichtigerklärung einer Verordnung zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bespielbarer Compact Discs mit Ursprung in Indien(67). Der Rat hatte die Auswirkungen eines anderen bekannten Faktors, nämlich der Zahlung von angeblich überhohen Lizenzgebühren durch Unionshersteller, geprüft und festgestellt, dass dieser andere Faktor den Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den subventionierten Einfuhren nicht unterbreche. Denn erstens würden diese Lizenzgebühren nicht nur von den Unionsherstellern, sondern auch von den indischen ausführenden Herstellern gezahlt, und zweitens habe es diese bereits gegeben, bevor die Einfuhren ein bedeutendes Niveau erreicht hätten. Generalanwältin Trstenjak stimmte mit dem Rat darin überein, dass der Kausalzusammenhang durch die Lizenzgebühren nicht unterbrochen worden sei. Daraus folgte ihrer Ansicht nach jedoch nicht notwendigerweise, dass der Antidumpingzoll rechtmäßig war. Generalanwältin Trstenjak führte wörtlich aus, dass es „angezeigt sein [kann], bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle Faktoren zu berücksichtigen, die zwar nicht zur Unterbrechung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den subventionierten Einfuhren und dem Schaden führen, aber eine Auswirkung auf das Ausmaß der Schadensbeseitigungsschwelle haben“(68).

117. Diese Ansicht begründete Generalanwältin Trstenjak mit der „lesser duty“-Regel nach Art. 15 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 oder, in Bezug auf Antidumpingmaßnahmen, Art. 9 Abs. 4 letzter Satz der Grundverordnung. Nach der letzteren Bestimmung(69) „[darf] [d]er Antidumpingzoll … die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der [Union] zu beseitigen“. Die Schadensspanne ist also für die Festlegung der Höhe des Antidumping-(Ausgleichs‑)Zolls heranzuziehen, wenn die Dumping-(Subventions‑)Spanne höher ist als die Schadensspanne. Nach Ansicht von Generalanwältin Trstenjak können, da das „Ziel der ‚lesser duty‘-Regel ist …, der [Unions]industrie keinen Schutz zu gewähren, der über das erforderliche Maß hinausgeht“, andere Faktoren als die subventionierten Einfuhren bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichszolls berücksichtigt werden, wie im vorstehenden Absatz erwähnt(70).

118. In der Rechtssache Moser Baer musste der Rat jedoch nach Ansicht der Generalanwältin Trstenjak die Auswirkungen der Lizenzgebühren bei der Berechnung der Schadensbeseitigungsschwelle nicht berücksichtigen, da diese Lizenzgebühren nicht nur von Unionsherstellern, sondern auch von indischen ausführenden Herstellern zu zahlen waren(71).

119. In seinem Urteil in der Rechtssache Moser Baer stellte der Gerichtshof fest, dass erstens der Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung und den subventionierten Einfuhren nicht durch die Lizenzgebühren unterbrochen worden sei, da dieser Faktor vorhanden gewesen sei, bevor die subventionierten Einfuhren ein bedeutendes Niveau erreicht hätten, und zweitens diese Lizenzgebühren keinen Einfluss auf die Berechnung der Preisunterbietungsspanne gehabt hätten, da sie sich sowohl auf die Unionspreise als auch auf die Preise bei der Einfuhr ausgewirkt hätten(72).

120. Demzufolge bezog sich der Gerichtshof nicht auf das Ziel der „lesser duty“-Regel, wie oben in den Nrn. 116 und 117 erörtert. Zugestandenermaßen hätte der Gerichtshof sich auf die Feststellung beschränken können, dass der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen worden sei, ohne im Weiteren zu prüfen, ob die möglicherweise überhöhten Lizenzgebühren Einfluss auf die Preisunterbietungsspanne hatten. Im Urteil Moser Baer hatte der andere bekannte Faktor jedoch eindeutig keine Auswirkungen auf die Preisunterbietungsspanne.

121. Ich stimme mit Generalanwältin Trstenjak darin überein(73), dass die „lesser duty“-Regel sicherstellen soll, dass der Wirtschaftszweig der Union nicht über das erforderliche Maß hinaus geschützt wird. Nach Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung muss der Antidumpingzoll sich jedoch nur dann nach der Schadensspanne richten, wenn diese niedriger ist als die Dumpingspanne. Die Anwendung dieser „lesser duty“-Regel stellt sicher, dass der gewährte Schutz nicht über das erforderliche Maß hinausgeht.

122. Hinzuweisen ist auch darauf, dass Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung kein Erfordernis dahin beinhaltet, dass der Antidumpingzoll nur die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung ausgleichen darf. Wie oben in Nr. 113 erwähnt, muss nach dieser Bestimmung die durch die gedumpten Einfuhren verursachte und nicht die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung beseitigt werden. Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung nimmt auch nicht auf Art. 3 Abs. 7 dieser Verordnung Bezug.

123. Drittens ist zu betonen, dass die Rechtsmittelführerin keine Rechtsprechung angeführt hat, in der ein Antidumpingzoll für nichtig erklärt wurde, weil er eine einem anderen Faktor als den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung ausgeglichen hätte. Das Urteil Allied Corporation(74), auf das Canadian Solar sich im ersten Rechtszug und im Rahmen des Anschlussrechtsmittels gestützt hat, stellt die vorstehenden Erwägungen nicht in Frage.

124. Im Urteil Allied Corporation erklärte der Gerichtshof eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls mit der Begründung für nichtig, dass der Rat, nach dessen Feststellungen andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hatten, nicht festgestellt hatte, ob die Höhe des eingeführten Antidumpingzolls „erforderlich“ war, „um die Schädigung zu beseitigen“(75).

125. Im Urteil Allied Corporation hatte der Rat den Antidumpingzoll jedoch in der Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, ohne zu prüfen, ob die Schadensspanne niedriger war als die Dumpingspanne. Demzufolge wurde die angefochtene Verordnung mit der Begründung für nichtig erklärt, dass der Rat nicht geprüft habe, ob die „lesser duty“-Regel Anwendung fand. Diese Verordnung wurde nicht mit der Begründung für nichtig erklärt, dass der Rat bei der Festlegung der Höhe des Antidumpingzolls die anderen bekannten Faktoren zuzurechnende Schädigung nicht außer Betracht gelassen hätte.

126. Zu ergänzen ist, dass im Urteil Gold East Paper die Rüge, dass „die Unionsorgane … sich nicht vergewissert [hätten], dass die Schädigung, die anderen Faktoren als dem Dumping zuzurechnen sei, bei der Festsetzung der Höhe des Zolls auf ihre Einfuhren nicht berücksichtigt worden sei“, vom Gericht mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die Organe, weil sie „die übrigen bekannten Faktoren, die dem Wirtschaftszweig der Union Schaden verursacht haben könnten, geprüft und festgestellt haben, dass keiner von ihnen geeignet sei, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren … und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufzuheben“, die für den Erlass der in Rede stehenden Schutzmaßnahmen „erforderlichen Voraussetzungen erfüllt“ hätten(76).

127. Viertens ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass keiner der vom Rat und der Kommission angeführten Berichte des Streitbeilegungsgremiums (Dispute Settlement Body; im Folgenden: DSB) der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation; im Folgenden: WTO)(77) einen Hinweis darauf enthält, dass sich aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend: WTO-Antidumping-Übereinkommen) oder dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden: WTO-Subventionsübereinkommen) ein Erfordernis ergäbe, eine anderen Faktoren als den gedumpten (subventionierten) Einfuhren zuzurechnende Schädigung bei der Festlegung der Höhe des Antidumping-(Ausgleichs‑)Zolls außer Betracht zu lassen. Auch Canadian Solar hat kein einschlägiges Beispiel genannt(78). Demzufolge würde die vom DSB vertretene Auslegung für die Aussage oben in Nr. 108 sprechen.

128. Diese Berichte des DSB können jedoch meines Erachtens zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung nicht herangezogen werden.

129. Nach der Rechtsprechung darf nur in zwei Fällen die Rechtmäßigkeit eines Unionsrechtsakts im Hinblick auf die WTO-Übereinkommen überprüft werden. Dies gilt erstens für den Fall, dass die Union eine bestimmte Verpflichtung umsetzen wollte, die sie im Rahmen dieser Verträge übernommen hat, und zweitens für den Fall, dass die unionsrechtliche Maßnahme ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen dieser Übereinkommen verweist(79). Hinzuweisen ist darauf, dass nach der Rechtsprechung die Bestimmungen der Grundverordnung so weit wie möglich im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens auszulegen sind(80). Dies kann jedoch nur dann gelten, wenn der Unionsgesetzgeber mit den erstgenannten Bestimmungen die letztgenannten Bestimmungen umsetzen wollte oder wenn die erstgenannten Bestimmungen ausdrücklich auf die letztgenannten Bestimmungen verweisen(81).

130. Art. 3 Abs. 7 und Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung nehmen nicht ausdrücklich auf das WTO-Antidumping-Übereinkommen Bezug. Angesichts ihres ähnlichen Wortlauts kann jedoch davon ausgegangen werden, dass mit Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung Art. 3.5 des WTO-Antidumping-Übereinkommens(82) umgesetzt wird. Es kann indes nicht davon ausgegangen werden, dass nach Absicht des Unionsgesetzgebers mit Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung Art. 9 des WTO-Antidumping-Übereinkommens umgesetzt werden soll. Nach der letzteren Bestimmung ist nämlich die „lesser duty“-Regel lediglich „wünschenswert“, während ihre Anwendung nach der erstgenannten Bestimmung zwingend ist(83).

131. Ich komme zu dem Ergebnis, dass die Organe bei der Festlegung der Höhe des Antidumpingzolls ihre Feststellungen im Rahmen der Nichtzurechnungsprüfung nach Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nicht berücksichtigen müssen. Sie müssen keine Festsetzung dieses Zolls vornehmen, die nur die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung und nicht die anderen bekannten Faktoren zuzurechnende Schädigung ausgleicht.

132. Ich werde jetzt prüfen, ob das Gericht entschieden hat, dass die Organe bei der Festsetzung des Antidumpingzolls dazu verpflichtet sind, ihre Feststellungen im Rahmen der Nichtzurechnungsprüfung zu berücksichtigen, die sie zur Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren durchgeführt haben.

iii) Hat das Gericht im angefochtenen Urteil entschieden, dass die Organe bei der Festsetzung des Antidumpingzolls ihre Feststellungen im Rahmen der Nichtzurechnungsprüfung zu berücksichtigen haben?

133. Canadian Solar bringt vor, dass das Gericht in den Rn. 205 bis 217 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die Auswirkungen anderer bekannter Faktoren bei der Festlegung der Höhe des Antidumpingzoll nur dann berücksichtigt werden müssten, wenn sie den Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren unterbrächen. Diese anderen Faktoren sind nach Ansicht der Rechtsmittelführerin unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie den Kausalzusammenhang unterbrochen hätten.

134. Die Kommission ist dagegen der Ansicht, dass das Gericht in den Rn. 184 bis 195 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass die Auswirkungen der anderen bekannten Faktoren bei der Festlegung der Höhe des Antidumpingzolls berücksichtigt werden müssten, und beantragt, die Begründung insoweit auszuwechseln. Die Kommission wiederholt dieses Vorbringen im Rahmen des dritten Grundes ihres Anschlussrechtsmittels und beantragt, „die Auslegung der Kausalität im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung durch das Gericht im Rahmen des sechsten Klagegrundes im ersten Rechtszug zu berichtigen(84).

135. In den Rn. 178 bis 196 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht die Grundsätze für die Feststellung des Kausalzusammenhangs zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren sowie für die Festlegung des Antidumpingzolls dar. In den Rn. 197 bis 218 wandte das Gericht diese Grundsätze auf die vorliegende Rechtssache an. Ich werde erstens prüfen, ob, wie von der Kommission vertreten, das Gericht die Grundsätze rechtsfehlerhaft dargestellt hat, und zweitens, ob, wie von Canadian Solar vertreten, es diese Grundsätze rechtsfehlerhaft angewendet hat.

136. Meines Erachtens hat das Gericht die Grundsätze für die Festlegung der Höhe des Antidumpingzolls zwar rechtsfehlerhaft dargestellt, aus diesen Feststellungen jedoch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schlussfolgerungen für die vorliegende Rechtssache gezogen. Der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes ist daher zurückzuweisen.

137. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Rn. 182 bis 186 des angefochtenen Urteils auf die oben in Nr. 106 angeführte Rechtsprechung verwies und feststellte, dass die Organe verpflichtet seien, sich zu vergewissern, dass die anderen bekannten Faktoren zuzurechnende Schädigung bei der Feststellung der Schädigung im Sinne von Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung nicht berücksichtigt werde, so dass der eingeführte Antidumpingzoll nicht über das zum Ausgleich der durch die gedumpten Einfuhren verursachten Schädigung erforderliche Maß hinausgehe. Das Gericht stellte indes in Rn. 185 des angefochtenen Urteils fest, dass „die Organe bei der Festlegung der Höhe eines Antidumpingzolls die Feststellungen [aufgrund der Nichtzurechnungsprüfung] berücksichtigen müssen“(85).

138. Das Gericht wies im Weiteren auf die „lesser duty“-Regel nach Art. 9 Abs. 4 letzter Satz der Grundverordnung hin. Es stellte in Rn. 191 des angefochtenen Urteils fest, dass „[die] Organe im Kontext [von Art. 9 Abs. 4 der Grundverordnung] die Ergebnisse berücksichtigen müssen, zu denen sie aufgrund der Zurechnungs-/Nichtzurechnungsprüfungen gelangt sind“. Andernfalls bestände, wie in Rn. 192 dieses Urteils betont, die Gefahr, dass die eingeführten Antidumpingmaßnahmen über das für ihren Zweck erforderliche Maß hinausgingen, nämlich die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Das Gericht stellte in Rn. 193 des angefochtenen Urteils ferner fest, dass dies mit der Entscheidungspraxis der Organe im Einklang stehe.

139. Meines Erachtens hat das Gericht in den Rn. 185, 191 und 192 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Organe bei der Festsetzung des Antidumpingzolls ihre Feststellungen im Rahmen der Zurechnungs-/Nichtzurechnungsprüfungen berücksichtigen müssten. Dies folgt aus den Ausführungen oben in Nr. 131.

140. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Feststellung des Gerichts in Rn. 193 des angefochtenen Urteils unzutreffend ist, dass die Organe das Ergebnis der Zurechnungs-/Nichtzurechnungsprüfungen bei der Festlegung der Höhe des Zolls in den drei dort genannten Fällen(86) in der Tat berücksichtigt hätten. In diesen Fällen ist den vom Gericht angeführten Erwägungsgründen nämlich zu entnehmen, dass die Kommission oder der Rat aufgrund dessen, dass andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen hatten, eine Bemessung der Schadensbeseitigungsschwelle anhand der Preisunterbietung und nicht der Zielpreisunterbietung vornahmen(87). In dem Beschluss oder den in Rn. 193 des angefochtenen Urteils angeführten Verordnungen findet sich kein Hinweis darauf, dass die diesen anderen Faktoren zuzurechnende Schädigung bei der Festlegung der Höhe des Antidumpingzolls außer Betracht gelassen wurde. Vielmehr wird im Gegenteil zweimal erwähnt, dass der Beitrag dieser anderen Faktoren schwer genau festzustellen sei(88).

141. Auch wenn das Gericht in den Rn. 185, 191, 192 und 193 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden hat, ist nach ständiger Rechtsprechung ein Rechtsmittel gleichwohl zurückzuweisen, wenn zwar die Gründe eines Urteils des Gerichts eine Verletzung des Unionsrechts erkennen lassen, die Urteilsformel sich aber aus anderen Rechtsgründen als richtig darstellt(89). Ich werde somit jetzt prüfen, ob das Gericht in den Rn. 197 bis 218 des angefochtenen Urteils die in den Rn. 185, 191, 192 und 193 dieses Urteils dargelegten Grundsätze für die Bestimmung des Betrags des Antidumpingzolls rechtsfehlerhaft angewendet hat.

142. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 206 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss kam, dass die Organe jedenfalls andere bekannte Faktoren bei der Feststellung der Schädigung in der Tat nicht berücksichtigt hätten. In den Rn. 207 bis 215 stellte das Gericht fest, dass die Organe die Auswirkungen anderer bekannter Faktoren geprüft hätten, und bestätigte ihr Ergebnis, dass diese anderen Faktoren entweder zufällige oder allenfalls marginale Auswirkungen (Erwerb der betreffenden Ware durch die Unionshersteller zum Wiederverkauf in der Union als eigene Ware, Einfuhren aus Taiwan, Auswirkungen von Rohstoffpreisen)(90) oder begrenzte Auswirkungen (Senkung von Einspeisungstarifen)(91) oder zwar gewisse, den Kausalzusammenhang jedoch nicht unterbrechende Auswirkungen (Finanzkrise)(92) gehabt hätten. In den Rn. 216 und 217 stellte das Gericht fest, dass die Organe den Einfluss dieser anderen Faktoren zutreffend als unerheblich angesehen hätten und dieser somit den Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren nicht unterbrochen habe. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die von den Organen „nach Art. 9 Abs. 4 der [Grund‑]Verordnung [vorgenommene] Beurteilung“ somit ebenfalls nicht zu beanstanden sei.

143. Das Gericht dürfte sich meines Erachtens auf die Prüfung beschränkt haben, ob die Organe zutreffend festgestellt hatten, dass die anderen bekannten Faktoren den Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren nicht unterbrachen. Nachdem es zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Feststellungen der Organe zutreffend waren, prüfte das Gericht im Weiteren nicht mehr, ob die Organe bei der Festlegung der Höhe des Antidumpingzolls die Auswirkungen dieser anderen Faktoren hätten außer Betracht lassen müssen, auch wenn sie den Kausalzusammenhang nicht unterbrachen. Das Gericht zog somit aus seinen Feststellungen in den Rn. 185 und 191 bis 193 des angefochtenen Urteils keine tatsächlichen oder rechtlichen Schlussfolgerungen für die vorliegende Rechtssache. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass das Gericht in Rn. 201 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss kam, dass die Organe nicht verpflichtet seien, die Auswirkungen anderer bekannter Faktoren zu quantifizieren, was Voraussetzung wäre, wenn diese anderen Faktoren bei der Festlegung der Höhe des Antidumpingzolls berücksichtigt werden müssten.

144. Ich komme zu dem Ergebnis, dass das Gericht zwar unzutreffend entschieden hat, dass die Organe bei der Festlegung der Höhe des Antidumpingzolls verpflichtet seien, das Ergebnis der Zurechnungs-/Nichtzurechnungsprüfungen nach Art. 3 Abs. 6 und 7 der Grundverordnung zu berücksichtigen, dass es jedoch zutreffend darauf erkannt hat, dass die in Rede stehenden anderen bekannten Faktoren in der vorliegenden Rechtssache bei der Festlegung der Höhe des Antidumpingzolls nicht zu berücksichtigen seien.

145. Der Vollständigkeit halber möchte ich noch darauf hinweisen, dass Canadian Solar im Hinblick darauf, ob die in Rede stehenden anderen bekannten Faktoren den Kausalzusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren unterbrachen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Organe nicht gerügt hat(93).

146. Somit ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen und dem Antrag der Kommission auf Auswechslung der Begründung stattzugeben.

2)      Zweiter Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

147. Mit dem zweiten Teil ihres vierten Rechtsmittelgrundes macht Canadian Solar geltend, dass das Gericht in den Rn. 202 und 205 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass es Sache der Rechtmittelführerin sei, die quantitativen Auswirkungen der anderen bekannten Faktoren nachzuweisen.

148. Meines Erachtens ist der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen. Er geht ins Leere, da die Organe, wie sich aus Nr. 131 oben ergibt, nicht verpflichtet sind, eine Festsetzung des Antidumpingzolls vorzunehmen, die nur die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung ausgleicht.

149. Ich komme zu dem Ergebnis, dass der vierte Rechtsmittelgrund sowie das Rechtsmittel zurückzuweisen sind.

VI.    Kosten

150. Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist, der Gerichtshof über die Kosten.

151. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Canadian Solar unterlegen ist und der Rat einen Kostenantrag gestellt hat, sind Canadian Solar die Kosten des Rates aufzuerlegen.

152. Nach Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der ebenfalls nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. In der vorliegenden Rechtssache trägt die Kommission, die dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug als Streithelferin beigetreten ist, ihre eigenen Kosten.

VII. Ergebnis

153. Der Gerichtshof sollte daher meines Erachtens wie folgt entscheiden:

–        Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

–        Die Canadian Solar Emea GmbH, die Canadian Solar Manufacturing (Changshu), Inc., die Canadian Solar Manufacturing (Luoyang), Inc., die CSI Cells Co. Ltd und die CSI Solar Power (China), Inc. tragen die Kosten des Rates der Europäischen Union.

–        Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


1      Originalsprache: Englisch.


2      Die fünf Rechtsmittelführerinnen sind alle Gesellschaften der Canadian Solar Gruppe.


3      Urteil vom 28. Februar 2017, Canadian Solar Emea u. a./Rat (T‑162/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:124) (im Folgenden: angefochtenes Urteil).


4      Verordnung vom 2. Dezember 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 325, S. 1).


5      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2012, L 344, S. 1).


6      Verordnung vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 2009, L 343, S. 51).


7      Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Fotovoltaikmodulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, C 269, S. 5).


8      Vgl. den 14. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 513/2013 der Kommission vom 4. Juni 2013 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen und Wafer) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 182/2013 zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 152, S. 5).


9      Siehe oben, Nrn. 6 und 7.


10      Siehe oben, Fn. 8.


11      Beschluss vom 4. Dezember 2013 zur Bestätigung der Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Fotovoltaik-Modulen aus kristallinem Silicium und Schlüsselkomponenten davon (Zellen) mit Ursprung in oder versandt aus der Volksrepublik China für die Geltungsdauer der endgültigen Maßnahmen (ABl. 2013, L 325, S. 214).


12      Verordnung vom 4. Juni 2015 zum Widerruf der mit dem Durchführungsbeschluss 2013/707 bestätigten Annahme eines Verpflichtungsangebots (ABl. 2015, L 139, S. 30).


13      Wie vom Gerichtshof erbeten, werde ich mich auf die Prüfung des dritten und vierten Rechtsmittelgrundes beschränken (siehe unten, Nr. 29), mit denen die Beurteilung des fünften und sechsten im Verfahren vor dem Gericht geltend gemachten Klagegrundes durch das Gericht gerügt wird. Ich werde daher von einer Zusammenfassung der Beurteilung der ersten vier Klagegründe durch das Gericht absehen.


14      Die Zulässigkeit des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes wird nicht angegriffen.


15      Urteile vom 19. Januar 2017, Kommission/Total und Elf Aquitaine (C‑351/15 P, EU:C:2017:27, Rn. 30 bis 34), und vom 9. November 2017, SolarWorld/Rat (C‑204/16 P, EU:C:2017:838, Rn. 23 und 24).


16      Canadian Solar hat Art. 277 AEUV auch in ihren Anträgen im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht ausdrücklich angeführt.


17      Urteile vom 16. Februar 2017, Antrax It/EUIPO – Vasco Group (Thermosiphons für Heizkörper) (T‑828/14 und T‑829/14, EU:T:2017:87, Rn. 30), vom 5. Oktober 2017, Mabrouk/Rat (T‑175/15, EU:T:2017:694, Rn. 126), und vom 14. Dezember 2017, Campo u. a./EEAS (T‑577/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:909, Rn. 26).


18      Urteile vom 29. November 2007, Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission (C‑176/06 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2007:730, Rn. 17), vom 16. Juni 2016, Evonik Degussa und AlzChem/Kommission (C‑155/14 P, EU:C:2016:446, Rn. 55), und vom 28. Februar 2018, Kommission/Xinyi PV Products (Anhui) Holdings (C‑301/16 P, EU:C:2018:132, Rn. 90).


19      Einem in einem Land ohne Marktwirtschaft ansässigen Hersteller kann auch eine individuelle Behandlung gewährt werden, so dass auf Importe von ihm ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll angewendet wird, vgl. Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Grundverordnung.


20      Nach Art. 9 Abs. 6 Satz 1 der Grundverordnung kann gegen Hersteller, die sich gemäß Art. 17 der Verordnung selbst gemeldet haben, aber nicht in die Stichprobenauswahl einbezogen wurden, kein Antidumpingzoll festgesetzt werden, der die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne übersteigt, die für die in die Stichprobenauswahl einbezogenen Hersteller ermittelt wurde. Nicht in die Stichprobenauswahl einbezogene Hersteller können jedoch nach Art. 17 Abs. 3 dieser Verordnung die Berechnung individueller Dumpingspannen beantragen, was gegebenenfalls dazu führt, dass gegen sie nach Art. 9 Abs. 6 letzter Satz der Verordnung individuelle Antidumpingzölle angewendet werden.


21      Vgl. den sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1168/2012.


22      Vgl. Graafsma, F., und Vermulst, E., „The EU’s ‚Anti-Brosmann Amendment‘: Back to the Future – Part II“, Global Trade and Customs Journal, Volume 8 (2013), Ausgabe 6, S. 150.


23      Vgl. Punkt 24 Nr. 1 des Anhangs des Vorschlags der Kommission vom 7. März 2011 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (KOM[2011] 82 endg.).


24      Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53).


25      Urteil vom 2. Februar 2012, Brosmann Footwear (HK) u. a./Rat (C‑249/10 P, EU:C:2012:53, Rn. 36 und 39).


26      Vgl. den zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1168/2012.


27      Siehe oben, Fn. 22.


28      Hervorhebung nur hier.


29      Vgl. den 18. Erwägungsgrund der Grundverordnung, wonach „ … [i]n den Fällen, in denen Maßnahmen einzuführen sind, … der Abschluss der Untersuchungen vorgesehen [werden sollte] …“, und Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung, wonach in dem Fall, dass „… Verpflichtungen nach Konsultationen angenommen und … im Beratenden Ausschuss keine Einwände erhoben [werden], … die Untersuchung eingestellt [wird]“ (Hervorhebung nur hier).


30      Nach Art. 9 Abs. 2 der Grundverordnung wird in dem Fall, dass „… sich nach Konsultationen heraus[stellt], dass keine Schutzmaßnahmen notwendig sind, und … im Beratenden Ausschuss keine Einwände erhoben [werden], … die Untersuchung oder das Verfahren eingestellt“ (Hervorhebung nur hier).


31      Hervorhebung nur hier.


32      Urteil vom 22. Dezember 2010, Bayerischer Brauerbund (C‑120/08, EU:C:2010:798, Rn. 40).


33      Urteile vom 10. Juli 1986, Licata/ESC (270/84, EU:C:1986:304, Rn. 31), und vom 6. Juli 2010, Monsanto Technology (C‑428/08, EU:C:2010:402, Rn. 66).


34      Urteile vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C‑162/00, EU:C:2002:57, Rn. 49 und 50), vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (C‑72/12, EU:C:2013:712, Rn. 22), und vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage (C‑596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 32).


35      Urteile vom 14. Februar 2008, Varec (C‑450/06, EU:C:2008:91, Rn. 27), vom 8. Juli 2010, Kommission/Italien (C‑334/08, EU:C:2010:414, Rn. 60), vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 88), vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien (C‑610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45), und vom 21. September 2017, Feralpi/Kommission (C‑85/15 P, EU:C:2017:709, Rn. 27).


36      Urteile vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C‑162/00, EU:C:2002:57, Rn. 49), vom 11. Dezember 2008, Kommission/Freistaat Sachsen (C‑334/07 P, EU:C:2008:709, Rn. 44), vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a. (C‑266/09, EU:C:2010:779, Rn. 32), vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a. (C‑17/10, EU:C:2012:72, Rn. 51), vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage (C‑596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 33), und vom 6. Oktober 2015, Kommission/Andersen (C‑303/13 P, EU:C:2015:647, Rn. 50).


37      Urteil vom 14. Februar 2008, Varec (C‑450/06, EU:C:2008:91).


38      Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114).


39      Urteil vom 14. Februar 2008, Varec (C‑450/06, EU:C:2008:91, Rn. 29). Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Varec (C‑450/06, EU:C:2007:643, Nr. 31).


40      Urteil vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C‑162/00, EU:C:2002:57).


41      Urteil vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C‑162/00, EU:C:2002:57, Rn. 52).


42      Urteil vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage (C‑596/13 P, EU:C:2015:203).


43      Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG (ABl. 2003, L 176, S. 57).


44      Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55 (ABl. 2009, L 211, S. 94).


45      Urteil vom 26. März 2015, Kommission/Moravia Gas Storage (C‑596/13 P, EU:C:2015:203, Rn. 43 bis 45). Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Moravia Gas Storage (C‑596/13 P, EU:C:2014:2438, Nr. 70).


46      Siehe oben, Nr. 69, und Urteil vom 16. Dezember 2010, Stichting Natuur en Milieu u. a. (C‑266/09, EU:C:2010:779, Rn. 34).


47      Urteil vom 4. Februar 2016, C & J Clark International (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 140 und 141).


48      Urteile vom 1. Oktober 2009, Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware/Rat (C‑141/08 P, EU:C:2009:598, Rn. 110 bis 112), vom 8. November 2011, Zhejiang Harmonic Hardware Products/Rat (T‑274/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:639, Rn. 39), und vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat (T‑443/11, EU:T:2014:774, Rn. 74).


49      Siehe oben, Nr. 71.


50      Meines Erachtens wird von Canadian Solar die sofortige Anwendung nicht nur der in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1168/2012 vorgesehenen Verlängerung der Frist, innerhalb derer die MWB-Entscheidung erfolgen muss, sondern auch von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung angegriffen, wonach die Organe von der Pflicht zur Entscheidung über MWB-Anträge befreit werden, die von nicht in die Stichprobe einbezogenen Herstellern gestellt werden. Canadian Solar führt nämlich in ihrer Rechtsmittelschrift aus, dass „die Verpflichtung der Kommission zu einer MWB-Entscheidung eine materiell-rechtliche Regelung und keine Verfahrensvorschrift ist“, und diese Verpflichtung als materiell-rechtliche Regelung nicht auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte Anwendung finden könne. Canadian Solar führt insoweit ausdrücklich Art. 2 Abs. 7 Buchst. d der Grundverordnung an (vgl. oben, Nr. 6). Hinzuweisen ist auch darauf, dass Canadian Solar in ihrem Klagevorbringen im Verfahren vor dem Gericht vorgetragen hat, dass die Organe gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verstoßen hätten, „soweit sie i) den MWB-Antrag [von Canadian Solar] nicht geprüft und ii) die MWB-Entscheidung nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Beginn der Untersuchung getroffen haben“ (Hervorhebung nur hier).


51      Siehe oben, Nr. 72.


52      Vgl. Urteil vom 22. Dezember 2010, Bayerischer Brauerbund (C‑120/08, EU:C:2010:798, Rn. 40 und die oben in den Nrn. 65 und 66 angeführte Rechtsprechung). Wie von Generalanwältin Kokott festgestellt, geht es dabei weniger um eine Frage der Rückwirkung als vielmehr um die Frage der sofortigen Anwendung neuer Vorschriften (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Moravia Gas Storage, C‑596/13 P, EU:C:2014:2438, Nrn. 36 und 43).


53      Urteil vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer (C‑162/00, EU:C:2002:57, Rn. 55).


54      Die Kommission wiederholt dieses Vorbringen im Rahmen des dritten Grundes ihres Anschlussrechtsmittels und beantragt, „die Auslegung der Kausalität im Sinne von Art. 3 der Grundverordnung durch das Gericht im Rahmen des sechsten Klagegrundes im ersten Rechtszug zu berichtigen“.


55      Urteil vom 1. Oktober 2014, Rat/Alumina (C‑393/13 P, EU:C:2014:2245, Rn. 15 bis 19).


56      Urteile vom 6. September 2013, Godrej Industries und VVF/Rat (T‑6/12, EU:T:2013:408, Rn. 62), vom 18. November 2014, Photo USA Electronic Graphic/Rat (T‑394/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:964, Rn. 65 und 66), und vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat (T‑67/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:481, Rn. 40).


57      Vgl. die Erwägungsgründe 301 bis 306 der streitigen Verordnung und die Erwägungsgründe 211 und 212 der Verordnung Nr. 513/2013.


58      Urteile vom 25. Oktober 2011, CHEMK und KF/Rat (T‑190/08, EU:T:2011:618, Rn. 172), und vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat (T‑443/11, EU:T:2014:774, Rn. 311). Vgl. auch die oben in Fn. 56 angeführte Rechtsprechung.


59      Urteile vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat (C‑535/06 P, EU:C:2009:498, Rn. 88, 90 und 91), vom 19. Dezember 2013, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat (C‑10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 24 und 25), vom 16. April 2015, TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 36 und 37), vom 4. Februar 2016, C & J Clark International (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 169), vom 12. Dezember 2014, Crown Equipment (Suzhou) und Crown Gabelstapler/Rat (T‑643/11, EU:T:2014:1076, Rn. 107), vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat (T‑67/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:481, Rn. 40 und 41), und vom 23. April 2018, Shanxi Taigang Stainless Steel/Kommission (T‑675/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:209, Rn. 109).


60      Vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 21 der Grundverordnung.


61      Vgl. die oben in Nr. 106 angeführte Rechtsprechung.


62      Nach der oben in Nr. 106 angeführten Rechtsprechung ist der Kausalzusammenhang nämlich gegeben, wenn ungeachtet anderer Faktoren die den gedumpten Einfuhren zuzurechnende Schädigung bedeutend ist.


63      Nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 der Grundverordnung kann ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt werden, wenn „sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts [ergibt], dass Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen“ (Hervorhebung nur hier).


64      Urteile vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat (C‑535/06 P, EU:C:2009:498, Rn. 88, 90 und 91), vom 19. Dezember 2013, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat (C‑10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 24 und 25), vom 16. April 2015, TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 36 und 37), und vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat (T‑67/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:481, Rn. 62 und 63.


65      Urteile vom 19. Dezember 2013, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat (C‑10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 39), und vom 11. Juli 2017, Viraj Profiles/Rat (T‑67/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:481, Rn. 62).


66      Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Moser Baer India/Rat (C‑535/06 P, EU:C:2008:532).


67      Dass es in jener Rechtssache um die Einführung von Ausgleichszöllen und nicht von Antidumpingzöllen ging, ist ohne Bedeutung. Art. 8 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1997, L 288, S. 1), der in der Rechtssache Moser Baer Anwendung fand, ist nämlich mit Art. 3 Abs. 7 der Grundverordnung identisch. Zu Art. 15 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2026/97 siehe unten, Fn. 69.


68      Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Moser Baer India/Rat (C‑535/06 P, EU:C:2008:532, Nr. 171) (Hervorhebung nur hier).


69      Angeführt wird hier Art. 9 Abs. 4 letzter Satz der Grundverordnung, obwohl in der Rechtssache Moser Baer die Verordnung Nr. 2026/97 anwendbar war. Dies geschieht deshalb, weil es in der vorliegenden Rechtssache um Antidumpingmaßnahmen und nicht um Ausgleichszölle geht. Art. 15 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 2026/97 lautet: „Der Ausgleichszoll darf die nach dieser Verordnung ermittelte Höhe der anfechtbaren Subventionen, die nach den Feststellungen den Ausführern zugutegekommen sind, nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Gesamthöhe der anfechtbaren Subventionen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.“


70      Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Moser Baer India/Rat (C‑535/06 P, EU:C:2008:532, Nr. 171).


71      Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Moser Baer India/Rat (C‑535/06 P, EU:C:2008:532, Nr. 176).


72      Urteil vom 3. September 2009, Moser Baer India/Rat (C‑535/06 P, EU:C:2009:498, Rn. 92 und 93).


73      Siehe oben, Nr. 117.


74      Urteil vom 23. Mai 1985, Allied Corporation u. a./Rat (53/83, EU:C:1985:227).


75      Urteil vom 23. Mai 1985, Allied Corporation u. a./Rat (53/83, EU:C:1985:227, Rn. 19).


76      Urteil vom 11. September 2014, Gold East Paper und Gold Huasheng Paper/Rat (T‑443/11, EU:T:2014:774, Rn. 313 und 318) (Hervorhebung nur hier). In Rn. 318 dieses Urteils stellte das Gericht fest, dass „die Unionsorgane … die … übrigen bekannten Faktoren, die dem Wirtschaftszweig der Union Schaden verursacht haben könnten, geprüft und festgestellt haben, dass keiner von ihnen geeignet sei, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aufzuheben …. Somit haben die Unionsorgane die für den Erlass der in Rede stehenden Maßnahmen erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.“ (Hervorhebung nur hier).


77      Angeführt haben der Rat und die Kommission die Berichte des DSB in den Fällen i) „Europäische Gemeinschaften – Antidumpingzölle auf Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus verformbarem Gusseisen aus Brasilien [‚European Communities – Anti-Dumping Duties on Malleable Cast Iron Tube or Pipe Fittings from Brazil‘] (WT/DS219/AB/R)“, Rn. 180 bis 195, ii) „Europäische Union – Antidumpingmaßnahmen gegenüber bestimmten Schuhen aus China [‚European Union – Anti-dumping Measures on Certain Footwear from China‘] (WT/DS405/R)“, Rn. 7.487 bis 7.489, und iii) „Europäische Union – Ausgleichsmaßnahmen gegenüber bestimmtem Polyethylenterephthalat aus Pakistan [‚European Union – Countervailing Measures on Certain Polyethylene Terephthalate from Pakistan‘] (WT/DS4886/R)“, Rn. 7.133 bis 7.140. Die in den angeführten Passagen getroffenen Feststellungen des DSB dürften sich meines Erachtens auf den Kausalzusammenhang zwischen Dumping (bzw. Subventionen) und Schädigung im Sinne von Art. 3.5 des WTO-Antidumping-Übereinkommens (bzw. Art. 15.5 des WTO-Subventionsübereinkommens) und nicht auf die Festsetzung des Antidumpingzolls (bzw. Ausgleichszolls) beziehen.


78      In ihrer Anschlussrechtsmittelbeantwortung führt Canadian Solar den DSB-Bericht im Fall „Vereinigte Staaten – Definitive Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren geschweißter Leitungsrohre aus Kohlenstoffstahl mit kreisförmigem Querschnitt aus Korea [‚United States – Definitive Safeguard Measures on Imports of Circular Welded Carbon Quality Line Pipe from Korea‘] (WT/DS202/AB/R)“ an. In Rn. 252 dieses Berichts stellte das DSB fest, dass „den gesteigerten Einfuhren nur ein angemessener Teil der Gesamtschädigung zuzurechnen ist“ und dies „für den Umfang, in dem die Schutzmaßnahme angewendet werden kann, maßgeblich ist“. Zu betonen ist jedoch, dass dieser Fall sich auf Schutzmaßnahmen und nicht auf Antidumpingmaßnahmen bezieht und es in der Grundverordnung keine Bestimmung gibt, die Art. 5.1 des WTO-Übereinkommens über Schutzmaßnahmen entspricht, wonach „[e]in Mitglied … Schutzmaßnahmen nur in dem Masse an[wendet], wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist“. Soweit Canadian Solar sich auf Rn. 257 dieses Berichts stützt, ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass Canadian Solar kein Beispiel für einen DSB-Bericht über Antidumpingmaßnahmen mit einer entsprechenden Feststellung genannt hat.


79      Urteile vom 16. Juli 2015, Kommission/Rusal Armenal (C‑21/14 P, EU:C:2015:494, Rn. 40 und 41), und vom 4. Februar 2016, C & J Clark International (C‑659/13 und C‑34/14, EU:C:2016:74, Rn. 87).


80      Urteil vom 19. Dezember 2013, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat (C‑10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 54).


81      Vgl. hierzu Urteil vom 27. September 2007, Ikea Wholesale (C‑351/04, EU:C:2007:547, Rn. 35).


82      Art. 3.5 des WTO-Antidumping-Übereinkommens lautet: „…Die Behörden prüfen auch alle anderen bekannten Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit schädigen; die von diesen anderen Faktoren verursachte Schädigung darf nicht den gedumpten Einfuhren angelastet werden. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren von Bedeutung sein: Umfang und Preise der nichtgedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Änderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der inländischen und ausländischen Hersteller und Wettbewerb zwischen diesen Herstellern, Entwicklungen in der Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des inländischen Wirtschaftszweiges.“ Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat (C‑10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 54).


83      Vgl. Rovegno, L., und Vandenbussche, H., „Anti-dumping practices in the EU: a comparative analysis of rules and application in the contest of WTO“, in Gaines, S., Egelund Olsen, B., und Engsig Sørensen, K. (Hrsg.), Liberalising Trade in the EU and the WTO: a legal comparison, Cambridge University Press, 2012, S. 440. Rovegno und Vandenbussche weisen darauf hin, dass „anders als bei anderen Antidumpingakteuren wie den USA und Kanada, die Antidumpingzölle der Union nicht notwendigerweise der vollen Dumpingmarge entsprechen müssen, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die bedeutende Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigs zu beseitigen. … [Von 1989 bis 2009] waren in nahezu jedem Jahr die durchschnittlichen Antidumpingzölle in der Union viel niedriger als in den USA. Verglichen mit Kanada waren sie zu Beginn des Vergleichszeitraums etwa gleich, zum Ende des Zeitraums hin jedoch ebenfalls niedriger“ (S. 445).


84      Die Frage der Zulässigkeit des Antrags der Kommission auf Auswechslung der Begründung wird in den vorliegenden Schlussanträgen nicht erörtert, weil sie meines Erachtens zusammen mit dem im Rahmen des Anschlussrechtsmittels gestellten Antrag auf eine Auswechslung der Begründung zu erörtern ist, die vorliegenden Schlussanträge jedoch auf die Prüfung von zwei Rechtsmittelgründen beschränkt sind (siehe oben, Nr. 29). Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass der in ihrer Rechtsmittelbeantwortung gestellte Antrag der Kommission auf eine Auswechslung der Begründung meines Erachtens zulässig ist. Er kann nämlich als Verteidigungsmittel gegen den vierten Rechtsmittelgrund der Rechtsmittelführerin angesehen werden (Urteil vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission, C‑649/15 P, EU:C:2017:835, Rn. 61).


85      Hervorhebung nur hier.


86      Beschluss 91/392/EWG der Kommission vom 21. Juni 1991 über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Asbestzementrohre mit Ursprung in der Türkei und über die Einstellung des Verfahrens (ABl. 1991, L 209, S. 37); Verordnung (EG) Nr. 2376/94 der Kommission vom 27. September 1994 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand (ABl. 1994, L 255, S. 50); Verordnung (EG) Nr. 710/95 des Rates vom 27. März 1995 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Farbfernsehempfangsgeräten mit Ursprung in Malaysia, der Volksrepublik China, der Republik Korea, Singapur und Thailand und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls (ABl. 1995, L 73, S. 3); und Verordnung (EG) Nr. 1331/2007 des Rates vom 13. November 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dicyandiamid mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2007, L 296, S. 1).


87      Vgl. die Erwägungsgründe 28 und 29 des Beschlusses 91/392, den 141. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2376/94, den 49. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 710/95 und die Erwägungsgründe 128 bis 132 der Verordnung Nr. 1331/2007.


88      Nach dem 28. Erwägungsgrund des Beschlusses 91/392 „lassen sich [die] Auswirkungen [der gedumpten Einfuhren] nicht genau ermessen und schon gar nicht quantifizieren, da gleichzeitig andere Faktoren … eine Rolle spielten“. Im 128. Erwägungsgrund Unterabs. i der Verordnung Nr. 1331/2007 heißt es, dass „[e]s … nicht möglich [ist], den Beitrag [der gedumpten Einfuhren und der anderen bekannten Faktoren] genau festzustellen“.


89      Urteil vom 29. März 2011, ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (C‑352/09 P, EU:C:2011:191, Rn. 136).


90      Siehe die Rn. 207, 211 und 213 des angefochtenen Urteils.


91      Siehe Rn. 212 des angefochtenen Urteils.


92      Siehe Rn. 214 des angefochtenen Urteils.


93      Urteile vom 19. Dezember 2013, Transnational Company „Kazchrome“ und ENRC Marketing/Rat (C‑10/12 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:865, Rn. 22), vom 16. April 2015, TMK Europe (C‑143/14, EU:C:2015:236, Rn. 34), vom 10. September 2015, Bricmate (C‑569/13, EU:C:2015:572, Rn. 46), und vom 2. Juni 2016, Photo USA Electronic Graphic/Rat (C‑31/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:390, Rn. 63).