Language of document : ECLI:EU:C:2019:719

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

12. September 2019(*)

„Rechtsmittel – Umwelt – Genetisch veränderte Erzeugnisse – Beschluss der Kommission über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 enthalten – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Art. 10 Abs. 1 – Antrag auf interne Überprüfung des Beschlusses gemäß den Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess im Umweltbereich – Zurückweisung des Antrags“

In der Rechtssache C‑82/17 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Februar 2017,

TestBioTech e. V. mit Sitz in München (Deutschland),

European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility e. V. mit Sitz in Braunschweig (Deutschland),

Sambucus e. V. mit Sitz in Vahlde (Deutschland),

Prozessbevollmächtigte: K. Smith, QC, und J. Stevenson, Barrister,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, G. Gattinara und C. Valero als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Monsanto Europe mit Sitz in Antwerpen (Belgien),

Monsanto Company mit Sitz in Wilmington (Vereinigte Staaten von Amerika),

Prozessbevollmächtigte: ursprünglich M. Pittie, dann P. Honoré und A. Helfer, avocats,

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland,

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA),

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen (Berichterstatter), M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2018,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Oktober 2018

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehren TestBioTech e. V., European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility e. V. und Sambucus e. V. (im Folgenden: Rechtsmittelführer) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Dezember 2016, TestBioTech u. a./Kommission (T‑177/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:736, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 8. Januar 2013 über die interne Überprüfung des Durchführungsbeschlusses 2012/347/EU der Kommission vom 28. Juni 2012 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 (MON‑877Ø1 2 × MON‑89788‑1) enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: streitiger Beschluss) abgewiesen hat.

 Rechtlicher Rahmen

 Verordnung (EG) Nr. 1829/2003

2        Nach dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (ABl. 2003, L 268, S. 1) „ist die wesentliche Gleichwertigkeit [zwar] ein entscheidender Schritt bei der Sicherheitsprüfung genetisch veränderter Lebensmittel, stellt aber keine eigentliche Sicherheitsprüfung dar“.

3        Art. 5 Abs. 8 und Art. 17 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1829/2003 bestimmen, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in Bezug auf Lebensmittel bzw. Futtermittel eine ausführliche Anleitung als Hilfe für den Antragsteller bei der Erstellung und Vorlage des Antrags auf Zulassung des Inverkehrbringens eines genetisch veränderten Organismus (im Folgenden: GVO) veröffentlicht.

4        Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. f dieser Verordnung ist jedem Antrag auf Zulassung „entweder eine Analyse, die anhand entsprechender Informationen und Daten zeigt, dass die Eigenschaften des Lebensmittels sich von denen des entsprechenden herkömmlichen Erzeugnisses innerhalb der akzeptierten natürlichen Variationsgrenzen solcher Eigenschaften und unter Berücksichtigung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Kriterien nicht unterscheiden, oder ein Vorschlag für die Kennzeichnung des Lebensmittels gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3“ beizufügen.

5        Art. 16 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung bestimmt:

„Futtermittel gemäß Artikel 15 Absatz 1 dürfen

a)      keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben“.

 Verordnung (EG) Nr. 1367/2006

6        In den Erwägungsgründen 11, 18, 19 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Aarhus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) heißt es:

„(11)      Verwaltungsakte zur Regelung eines Einzelfalls sollten einer internen Überprüfung unterzogen werden können, wenn sie rechtsverbindlich sind und Außenwirkung haben …

(18)      Artikel 9 Absatz 3 des Århus-Übereinkommens enthält Bestimmungen über den Zugang zu gerichtlichen oder anderen Überprüfungsverfahren, um Handlungen und Unterlassungen von Privatpersonen und Behörden anzufechten, die gegen Bestimmungen des Umweltrechts verstoßen. Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten sollten mit dem Vertrag in Einklang stehen. In diesem Zusammenhang sollten in dieser Verordnung nur Handlungen und Unterlassungen von Behörden erfasst sein.

(19)      Um einen angemessenen und wirksamen Rechtsschutz, auch durch Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags, zu gewährleisten, sollten die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft, deren Handlung angefochten werden soll oder die – im Falle einer behaupteten Unterlassung – nicht tätig geworden sind, Gelegenheit erhalten, ihre ursprüngliche Entscheidung zu überprüfen oder im Falle einer Unterlassung tätig zu werden.

(21)      Wurde einem vorhergehenden Antrag auf interne Überprüfung nicht stattgegeben, sollten die betreffenden Nichtregierungsorganisationen in der Lage sein, gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags vor dem Gerichtshof ein Gerichtsverfahren einzuleiten.“

7        Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 1367/2006 bezeichnet der Ausdruck „Verwaltungsakt“ im Sinne dieser Verordnung jede Maßnahme des Umweltrechts zur Regelung eines Einzelfalls, die von einem Organ oder einer Einrichtung der Union getroffen wird, rechtsverbindlich ist und Außenwirkung hat.

8        Art. 10 („Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten“) dieser Verordnung bestimmt:

„(1)      Jede Nichtregierungsorganisation, die die in Artikel 11 festgelegten Kriterien erfüllt, kann bei dem Organ oder der Einrichtung der Gemeinschaft, [das bzw.] die einen Verwaltungsakt nach dem Umweltrecht angenommen hat oder – im Falle einer behaupteten Unterlassung – einen solchen Akt hätte annehmen sollen, eine interne Überprüfung beantragen.

Ein solcher Antrag muss schriftlich und innerhalb von höchstens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt des Erlasses, der Bekanntgabe oder der Veröffentlichung des Verwaltungsakts, je nachdem, was zuletzt erfolgte, oder im Falle einer behaupteten Unterlassung innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum gestellt werden, an dem der Verwaltungsakt hätte erlassen werden müssen. In dem Antrag sind die Gründe für die Überprüfung anzugeben.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Organe oder Einrichtungen der [Union] prüfen jeden derartigen Antrag, sofern dieser nicht offensichtlich unbegründet ist. Die Organe oder Einrichtungen legen zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch zwölf Wochen nach Eingang des Antrags, in einer schriftlichen Antwort ihre Gründe dar.

(3)      Organe oder Einrichtungen der [Union], die trotz angemessener Bemühungen nicht imstande sind, im Einklang mit Absatz 2 zu handeln, informieren die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag gestellt hat, so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb des in Absatz 2 genannten Zeitraums, über die Gründe hierfür und über den Zeitpunkt, zu dem sie zu handeln beabsichtigen.

Die betreffenden Organe oder Einrichtungen der [Union] handeln jedenfalls innerhalb von 18 Wochen ab Eingang des Antrags.“

9        Art. 12 („Verfahren vor dem Gerichtshof“) der Verordnung sieht vor:

„(1)      Die Nichtregierungsorganisation, die den Antrag auf interne Überprüfung nach Artikel 10 gestellt hat, kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben.

(2)      Handelt das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Gemeinschaft nicht gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder 3, so kann die Nichtregierungsorganisation nach den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags Klage vor dem Gerichtshof erheben.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

10      Der erste Rechtsmittelführer, TestBioTech, ist ein gemeinnütziger deutscher Verein zur Förderung der unabhängigen Forschung und der öffentlichen Debatte über die Auswirkungen der Biotechnologie. Der zweite Rechtsmittelführer, European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility, ist ein gemeinnütziger deutscher Verein, dessen Zweck in der Förderung der Wissenschaft und Forschung zum Schutz der Umwelt, der biologischen Vielfalt und der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Auswirkungen der neuen Technologien und ihrer Erzeugnisse besteht. Der dritte Rechtsmittelführer, Sambucus, ist eine deutsche gemeinnützige Umweltorganisation und geht kulturellen Aktivitäten nach.

11      Am 14. August 2009 beantragte Monsanto Europe bei der zuständigen Behörde in den Niederlanden gemäß der Verordnung Nr. 1829/2003 die Zulassung für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln, die Sojabohnen der Sorte MON 87701 × MON 89788 (im Folgenden: veränderte Sojabohne) enthalten, aus diesen veränderten Sojabohnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden. Der Antrag umfasste auch das Inverkehrbringen der veränderten Sojabohnen in anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln, die die veränderten Sojabohnen enthalten oder aus diesen bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie jede andere Sojabohnensorte außer zum Anbau.

12      Die veränderte Sojabohne ist ein hybrides Erzeugnis. Es wird durch traditionelle Vermehrungsmethoden erzeugt, die angewandt werden, um das genetische Material von zwei Elternpflanzen – Sorte MON 87701 und MON 89799 (im Folgenden: Eltern) – zu kombinieren. Die Eltern selbst sind genetisch verändert. Da es die veränderten Gene der beiden Eltern kombiniert, wird es als „kombiniertes Transformationsereignis“ bezeichnet.

13      Am 15. Februar 2012 gab die EFSA gemäß der Verordnung Nr. 1829/2003 eine Gesamtstellungnahme ab, in der sie erklärte, dass die veränderte Sojabohne die Voraussetzungen dieser Verordnung für ihr Inverkehrbringen erfülle.

14      Mit dem in Rn. 1 des vorliegenden Urteils angeführten Durchführungsbeschluss 2012/347/EU der Kommission vom 28. Juni 2012 (ABl. 2012, L 171, S. 13, im Folgenden: Zulassungsbeschluss) genehmigte die Europäische Kommission unter bestimmten Voraussetzungen:

–        Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die die veränderten Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

–        Futtermittel, die die veränderten Sojabohnen enthalten, aus ihnen bestehen oder aus ihnen gewonnen werden;

–        die veränderten Sojabohnen, die in anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln und Futtermitteln vorhanden sind, die diese Sojabohnen enthalten oder aus ihnen bestehen, zu den gleichen Verwendungszwecken wie bei jeder anderen Sojabohnensorte außer zum Anbau.

15      Mit Schreiben vom 6. August 2012 beantragte jeder der Rechtsmittelführer bei der Kommission gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 eine interne Überprüfung des Zulassungsbeschlusses. Die Rechtsmittelführer waren u. a. der Auffassung, die Feststellung der wesentlichen Gleichwertigkeit der Sojabohne und des Vergleichserzeugnisses sei fehlerhaft, die synergetischen oder kombinatorischen Auswirkungen seien nicht in Erwägung gezogen, die immunologischen Risiken seien nicht angemessen bewertet und eine Überwachung der Auswirkungen auf die Gesundheit sei nicht verlangt worden.

16      Mit dem streitigen Beschluss teilte die Kommission dem ersten Rechtsmittelführer mit, sie akzeptiere keines der rechtlichen und wissenschaftlichen Argumente zur Stützung des Antrags auf interne Überprüfung des Zulassungsbeschlusses. Die Kommission war folglich der Auffassung, der Zulassungsbeschluss stehe im Einklang mit der Verordnung Nr. 1829/2003.

17      Am gleichen Tag übermittelte die Kommission dem zweiten und dem dritten Rechtsmittelführer Beschlüsse, die mit dem an den ersten Rechtsmittelführer gerichteten im Wesentlichen identisch sind.

 Klage beim Gericht und angefochtenes Urteil

18      Mit am 18. März 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben die Rechtsmittelführer Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

19      Sowohl die Kommission und die EFSA als auch Monsanto Europe und Monsanto Company (im Folgenden: Monsanto) machten geltend, die Klage sei teilweise unzulässig und teilweise unbegründet. Das Vereinigte Königreich machte geltend, dass die Klage in vollem Umfang abzuweisen sei.

20      Zur Stützung ihrer Klage machten die Rechtmittelführer im Wesentlichen vier Klagegründe geltend: erstens das Fehlen der wesentlichen Gleichwertigkeit zwischen der veränderten Sojabohne und ihrem konventionellen Vergleichserzeugnis; zweitens das angebliche Fehlen einer Bewertung der synergetischen oder kombinatorischen Auswirkungen und der Toxizität; drittens das angebliche Fehlen einer erschöpfenden immunologischen Bewertung und viertens das angebliche Fehlen einer Beobachtung des Verzehrs der die Sojabohne enthaltenden Erzeugnisse nach der Zulassung für das Inverkehrbringen.

21      Das Gericht hat einige vom ersten Rechtsmittelführer in seiner Nichtigkeitsklage vorgebrachte Rügen oder Argumente insbesondere mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass sie nicht in dem von diesem gestellten Antrag auf interne Überprüfung erschienen oder dass sie weder kohärent noch verständlich seien.

22      Zunächst hat das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass in einem Antrag auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 der Rechtsakt, auf den er sich bezieht, ausdrücklich zu bezeichnen ist und die Gründe für die Überprüfung anzugeben sind. Um diese Gründe in der erforderlichen Art und Weise anzugeben, müsse ein Antragsteller alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte anführen, die ernsthafte Zweifel an der Beurteilung weckten, die das Organ oder die Einrichtung der Union in dem betreffenden Rechtsakt vorgenommen habe. So müsse ein Dritter, der die Zulassung für das Inverkehrbringen anfechte, stichhaltige Beweise vorlegen, die erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erteilung dieser Zulassung begründen könnten.

23      In Bezug auf den rechtlichen Wert der von der EFSA veröffentlichten Leitfäden hat das Gericht in Rn. 118 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die Leitfäden der EFSA die Kommission bei ihrer Prüfung oder Überprüfung nicht binden können, obwohl sie sich natürlich dazu entschließen kann, sie als Bewertungsrahmen in den bei ihr anhängigen Verfahren anzuwenden“.

24      Sodann hat das Gericht in den Rn. 229 und 231 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass angesichts der von der EFSA zur Toxizität des betreffenden Erzeugnisses vorgenommenen Bewertungen das Argument des ersten Rechtsmittelführers, die Kommission könne sich nicht auf die Feststellung einer wesentlichen Gleichwertigkeit der Zusammensetzungen berufen, um keine „angemessene toxikologische Bewertung“ vorzunehmen, nicht geeignet sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der EFSA in dem streitigen Beschluss darzutun.

25      Was schließlich das angebliche Fehlen einer angemessenen Bewertung der Toxizität der Sojabohnen im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. 2005, L 70, S. 1) betrifft, hat das Gericht in Rn. 233 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „Prüfungen und Anpassungen zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 396/2005 für die veränderte Sojabohne zur Berücksichtigung von glyphosat- oder herbizidtoleranten Sojabohnen, im Rahmen einer Prüfung nach dieser Verordnung und nicht im Rahmen der Verordnung Nr. 1829/2003 zu erfolgen haben“.

26      Das Gericht hat die Klage, soweit sie den streitigen Beschluss betraf, als teilweise ins Leere gehend, teilweise unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Soweit die bei ihm erhobene Klage auch als auf die beiden an European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility und Sambucus gerichteten Beschlüsse bezogen anzusehen ist, hat das Gericht festgestellt, dass, da diese Beschlüsse mit dem streitigen Beschluss identisch seien, die sie betreffenden Klagegründe jedenfalls aus den gleichen Gründen zurückzuweisen seien wie die, auf die die Klage betreffend den streitigen Beschluss gestützt werde.

 Anträge der Parteien im Rechtsmittelverfahren

27      Die Rechtsmittelführer beantragen,

–        die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

–        die Beschlüsse der Kommission gemäß den vor dem Gericht gestellten Anträgen durch Urteil für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache zu einer erneuten umfassenden Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        alle weiteren gebotenen Maßnahmen anzuordnen.

28      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführern die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

29      Monsanto beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen;

–        den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

30      Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe, mit denen sie Rechtsfehler rügen, die das Gericht dadurch begangen habe, dass es bestimmte Teile der Nichtigkeitsklage für unzulässig, ins Leere gehend oder unbegründet erklärt habe, dass es ihnen fälschlich die Erbringung eines unmöglichen Beweises auferlegt habe, dass es nicht anerkannt habe, dass die von der EFSA gemäß ihren gesetzlichen Verpflichtungen veröffentlichten Leitfäden die berechtigte Erwartung hervorgerufen hätten, dass ihnen gefolgt werde, dass es festgestellt habe, dass die von der Verordnung Nr. 1829/2003 verlangte zweistufige Sicherheitsprüfung in zwei Schritten nicht erforderlich gewesen sei, und dass es sich schließlich auf die Verordnung Nr. 396/2005 gestützt habe, um bestimmte Teile der Rüge der Rechtsmittelführer zurückzuweisen, die sich darauf bezogen habe, dass die Kommission es zu Unrecht unterlassen habe, eine vollständige Prüfung der möglichen Toxizität der streitigen Sojabohnen zu verlangen und die Auswirkungen der streitigen Sojabohne nach der Zulassung für das Inverkehrbringen zu kontrollieren.

 Zum ersten Klagegrund

 Vorbringen der Parteien

31      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass bestimmte Argumente, Beweise oder Unterlagen unzulässig seien, da sie nicht in den Anträgen auf Überprüfung enthalten seien oder nicht zusammen mit diesen Anträgen vorgelegt worden seien.

32      Die Rechtsmittelführer machen geltend, ein nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 gestellter Antrag auf Überprüfung solle es dem zuständigen Unionsorgan – im vorliegenden Fall die Kommission zusammen mit der EFSA – ermöglichen, die von ihm zuvor getroffene Entscheidung neu zu prüfen und festzustellen, ob der Entscheidungsprozess, der zu dieser Entscheidung geführt habe, mit dem Umweltrecht in Einklang stehe.

33      Die Rechtsmittelführer sind der Ansicht, dass nach dieser Bestimmung Nichtregierungsorganisationen (NRO), die Anträge auf Überprüfung stellten, zwar die Gründe für die Überprüfung angeben müssten, sich aber nicht an die Stelle des in Rede stehenden Organs setzen müssten, um das Ergebnis einer Überprüfung, die das Organ hätte vornehmen müssen, substantiiert darzulegen. Wenn die NRO gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung einen gerichtlichen Rechtsbehelf einlegen, müssten sie daher auch dazu ermächtigt sein, die in ihren Anträgen auf Überprüfung geltend gemachten Gründe zu entwickeln oder zusätzliche Einzelheiten und Beweise zur Stützung dieser Gründe hinzuzufügen, um darzutun, was das zuständige Organ festgestellt hätte oder was es hätte berücksichtigen müssen, wenn es diesem Überprüfungsantrag entsprochen hätte. Eine zu enge Auslegung des Erfordernisses, dass der Antragsteller die Gründe für seine Beantragung einer Überprüfung anzugeben habe, liefe dem Ziel und dem Zweck der Verordnung Nr. 1367/2006 zuwider, die darin bestünden, den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu ermöglichen.

34      Nach Ansicht der Rechtsmittelführer sind, da das Gericht Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 fehlerhaft ausgelegt und angewandt habe, die in den Rn. 65 bis 70, 125, 126, 136, 137, 199, 262 bis 264, 266 und 267 des angefochtenen Urteils enthaltenen Beurteilungen des Gerichts zur Unzulässigkeit in Frage zu stellen.

35      Außerdem machen die Rechtsmittelführer hilfsweise fünf Rügen geltend. Hierzu tragen sie vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es erstens in den Rn. 140 bis 142 und 201 des angefochtenen Urteils die Tabellen im Anhang ihrer Klageschrift unberücksichtigt gelassen habe, die Listen von Beweismitteln enthielten, die zur Stützung von klar dargelegten Rechtsfragen angeführt worden seien. Zweitens habe es einen solchen Fehler begangen, indem es in den Rn. 143 bis 147 dieses Urteils festgestellt habe, dass der der Kommission vorgeworfene Verstoß nicht kohärent und verständlich aus der Klageschrift hervorgegangen sei. Drittens begründe es einen Rechtsfehler des Gerichts, dass es in Rn. 234 dieses Urteils festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführer im Hinblick auf ihre drei Beschwerden, in denen sie geltend machten, dass die Toxizität der streitigen Sojabohnen nicht ausreichend bewertet worden sei, Verstöße der EFSA rügten und nicht die Beschlüsse der Kommission. Viertens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es die Beurteilungen in den Rn. 278 bis 280 des Urteils, die den dritten Teil des dritten Klagegrundes beträfen, nicht klar begründet habe, insbesondere, als es Argumente als unbegründet zurückgewiesen habe, weil die zur Stützung dieses Vorbringens angeführten Beweise nicht den Teil des streitigen Beschlusses beträfen, der im Rahmen dieses Teils gerügt worden sei, und in der Klageschrift nicht in der gleichen Weise nummeriert oder angeordnet gewesen seien wie im Überprüfungsantrag. Fünftens schließlich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 292 und 293 des angefochtenen Urteils die von dem ersten Rechtsmittelführer vorgebrachten Argumente als in Anbetracht der Komplexität der Materie nicht hinreichend genau angesehen habe.

36      Die Kommission und Monsanto sind der Ansicht, dass der erste Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

37      Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 kann jede Nichtregierungsorganisation, die die in Art. 11 der Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, mit begründetem Antrag bei dem Organ oder der Einrichtung der Union, das bzw. die einen Verwaltungsakt nach dem Umweltrecht angenommen hat, eine interne Überprüfung beantragen. Ist wie im vorliegenden Fall der Gegenstand des betreffenden Verwaltungsakts eine Zulassung für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen, die genetisch veränderte Sojabohnen enthalten, wie in Rn. 14 des vorliegenden Urteils beschrieben, bezieht sich der Gegenstand eines Überprüfungsantrags nach dieser Bestimmung auf die Neubewertung einer solchen Zulassung.

38      Der Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts ist somit auf die Feststellung einer Rechtswidrigkeit oder der fehlenden Begründetheit des betreffenden Rechtsakts gerichtet. Der Antragsteller kann sodann gemäß Art. 12 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 den Unionsrichter anrufen, indem er gegen die Entscheidung, mit der der Antrag auf interne Überprüfung als unbegründet zurückgewiesen wurde, eine Klage wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauchs erhebt.

39      Eine solche Klage kann nicht auf neue Gründe oder Beweismittel gestützt werden, die im Überprüfungsantrag nicht enthalten waren, da sonst dem in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 enthaltenen Erfordernis in Bezug auf die Begründung eines solchen Antrags seine praktische Wirksamkeit genommen und der Gegenstand des durch diesen Antrag eingeleiteten Verfahrens verändert würde.

40      Daraus folgt, dass das Gericht in Rn. 69 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei zum einen festgestellt hat, dass der erste Rechtsmittelführer im Rahmen seiner Klage nicht daran gehindert war, einen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, einen Verstoß gegen die Verträge oder eine bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder einen Ermessensmissbrauch geltend zu machen, und zum anderen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, andere als die vom Rechtsmittelführer bei der Stellung seines Antrags auf interne Überprüfung der Zulassungsentscheidung vorgebrachten Gründe zu prüfen, um festzustellen, ob ein solcher Antrag erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erteilung dieser Zulassung weckte.

41      Was die Rechtsfehler betrifft, mit denen die Rn. 125, 126, 136, 137, 199, 262 bis 264, 266 und 267 des angefochtenen Urteils behaftet sein sollen, weil das Gericht es abgelehnt habe, sich zu den im Antrag auf interne Überprüfung nicht dargelegten Gründen oder Beweisen zu äußern, ist der Rechtsmittelgrund insoweit im Hinblick auf die Rn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils zurückzuweisen.

42      Zu den fünf in Rn. 35 des vorliegenden Urteils zusammengefassten, hilfsweise erhobenen Rügen, mit denen die Rechtsmittelführer geltend machen, das Gericht habe Rechtsfehler begangen, indem es bestimmte Argumente für unzulässig, ins Leere gehend oder unbegründet erklärt habe, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie aus Art. 169 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung ergibt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile der Entscheidung, deren Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss. Diesen Erfordernissen entspricht ein Rechtsmittelgrund nicht, der nicht so klar und deutlich vorgebracht wird, dass der Gerichtshof seine Rechtmäßigkeitskontrolle ausüben kann, insbesondere weil die wesentlichen Teile, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, nicht hinreichend zusammenhängend und verständlich aus dem Wortlaut der Rechtsmittelschrift hervorgehen, die insofern unklar und zweideutig formuliert ist (vgl. u. a. Beschluss vom 3. Dezember 2015, Verband der Kölnisch-Wasser Hersteller/HABM, C‑29/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:799‚ Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Die erste hilfsweise erhobene Rüge bezieht sich auf die Rn. 140 bis 142 sowie 201 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lauten:

„140      Soweit der erste Kläger in diesem Zusammenhang auf die in Anhang I der Klageschrift aufgelistete Literatur mit dem Titel ‚Tabelle zu den Auswirkungen des Besprühens genetisch veränderter Pflanzen mit einem Herbizid auf Glyphosatbasis‘ Bezug nimmt, ist darauf hinzuweisen, dass der erste Kläger im vorliegenden Fall nur allgemein geltend macht, dass Unterschiede zwischen den veränderten Sojabohnen, ihrem Vergleichserzeugnis und den Referenzstoffen identifiziert worden seien und dass die angeführte wissenschaftliche Literatur von höchster Bedeutung sei, da sie erkennen lasse, dass eine angemessene Studie zu den Auswirkungen des Versprühens zur Feststellung weiterer bedeutender Unterschiede führen könne.

141      Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Diese Darstellung muss hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht gegebenenfalls ohne weitere Informationen die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Für die Zulässigkeit einer Klage ist erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Zwar kann ihr Text zu speziellen Punkten durch Bezugnahmen auf bestimmte Abschnitte beigefügter Schriftstücke untermauert und ergänzt werden, doch kann eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der Rechtsausführungen ausgleichen, die nach den oben genannten Vorschriften in der Klageschrift enthalten sein müssen. Die Anlagen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen, die die Kläger in ihren Schriftsätzen ausdrücklich angeführt haben, und genau bestimmt werden kann, welche darin enthaltenen Elemente die fraglichen Klagegründe oder Argumente untermauern oder ergänzen. Außerdem ist es nicht Sache des Gerichts, die Klagegründe und Argumente, auf die sich die Klage möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen, denn die Anlagen haben eine bloße Beweis- und Hilfsfunktion. Diese Auslegung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung [des Gerichts] vom 2. Mai 1991 gilt auch für die Erwiderung (vgl. Urteil vom 14. März 2013, Fresh Del Monte Produce/Kommission, T‑587/08, EU:T:2013:129, Rn. 268 bis 271 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142      Gemäß dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Formulierung der vorliegenden Rüge es dem Gericht nicht ermöglicht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu entscheiden, und es würde der reinen Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen zuwiderlaufen, wenn sie zum eingehenden Nachweis einer in der Klageschrift in nicht hinreichend klarer und genauer Form aufgestellten Behauptung dienen könnten. Daher ist das auf die Anlage I zur Klageschrift gestützte Vorbringen, wonach eine umfangreiche wissenschaftliche Literatur, die die Tatsache stütze, dass das Versprühen bestimmter Herbizide auf genetisch veränderten Pflanzen deren Zusammensetzung beeinflusse, nicht berücksichtigt worden sei, als unzulässig zurückzuweisen.

201      Ferner ist festzustellen, dass der erste Kläger im Rahmen der vorliegenden Rüge zwar auf die in Anhang II der Klageschrift angeführte Literatur ‚Tabelle B: Synthese der wissenschaftlichen Literatur, aus der die zahlreichen Pflanzenbestandteile und chemischen Erzeugnisse hervorgehen, die synergetische oder kombinatorische Effekte mit Cry‑/Bt‑Toxinen herstellen können‘ Bezug nimmt, sich jedoch darauf beschränkt, allgemein zu behaupten, diese Literatur sei von der Kommission außer Acht gelassen worden. Gemäß der oben in Rn. 141 angeführten Rechtsprechung ermöglicht es eine derartige Formulierung der vorliegenden Rüge dem Gericht nicht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, zu entscheiden, und es würde der reinen Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen zuwiderlaufen, wenn sie zum eingehenden Nachweis einer in der Klageschrift in nicht hinreichend klarer und genauer Form aufgestellten Behauptung dienen könnten. Daher ist das Vorbringen, die Kommission habe die in Anhang II der Klageschrift aufgeführte Literatur außer Acht gelassen, als unzulässig zurückzuweisen.“

44      Insoweit machen die Rechtsmittelführer unter Verletzung der in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen lediglich geltend, dass das Gericht es abgelehnt habe, die zur Stützung ihrer in ihrer Klageschrift klar dargelegten Rügen vorgebrachten Beweise zu berücksichtigen, ohne dabei den oder die Rechtsfehler zu bezeichnen, den oder die das Gericht insbesondere bei der Auslegung und Anwendung von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts begangen haben soll, oder eine Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht geltend zu machen.

45      Unter diesen Umständen ist die erste hilfsweise erhobene Rüge unzulässig.

46      Die zweite hilfsweise erhobene Rüge betrifft die Rn. 143 bis 147 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lauten:

„143      Zweitens ist zu dem Argument, die Kommission habe ‚einen‘ offenkundigen Verstoß begangen, mit dem die Methode der vergleichenden Analyse der EFSA behaftet gewesen sei, um zu rechtfertigen, dass es keine eingehendere Prüfung der Unterschiede gegeben habe, die geeignet seien, das Bestehen zufälliger Effekte durch die in Rede stehende Kombination von Proteinen zu enthüllen, festzustellen, dass der erste Kläger nicht erläutert, auf welchen ‚Verstoß‘ der Kommission im [streitigen] Beschluss er genau Bezug nimmt. Er gibt nämlich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Teil nicht die Gründe an, aus denen seiner Ansicht nach das Argument der Kommission, wonach die festgestellten Unterschiede zwischen den Niveaus des in der veränderten Sojabohne enthaltenen und des in dem entsprechenden herkömmlichen Erzeugnis vorhandenen Daidzeins und Genisteins innerhalb der Bandbreite der Referenzstoffe blieben, mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

144      Zudem ergibt sich aus dem Vorbringen des ersten Klägers zum [streitigen] Beschluss nicht eindeutig, welches die statistisch signifikanten Unterschiede sind, die die Kommission speziell hätte berücksichtigen müssen oder die nach seiner Ansicht für seine Behauptung relevant sind, dass ‚ein‘ offensichtlicher, der Methodik der vergleichenden Analyse anhaftender Verstoß vorliege.

145      Es ist aber darauf hinzuweisen, dass nach Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung [des Gerichts] vom 2. Mai 1991 die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss. Nach ständiger Rechtsprechung müssen diese Angaben hinreichend klar und deutlich sein, um dem Beklagten die Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht – gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen – die Entscheidung über die Klage zu ermöglichen. Um die Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 11. Januar 2013, Charron Inox und Almet/Kommission und Rat, T‑445/11 und T‑88/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:4‚ Rn. 57).

146      Außerdem genügen angesichts des Umstands, dass die im vorliegenden Fall vorgebrachten Argumente hochgradig technische Tatsachen betreffen, und im Hinblick auf die Komplexität der betreffenden Materie allgemeine Verweise und wenig genaue Bezugnahmen auf andere Teile der Klageschrift oder auf andere Dokumente nicht den Anforderungen der oben in Rn. 145 angeführten Rechtsprechung. Zwar lässt sich im Fall eines allgemeinen Verweises auf im Rahmen anderer Klagegründe angeführte Umstände nicht ausschließen, dass die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich der Kläger stützt, in der Klageschrift angeführt sind, doch muss sie der Kläger auch kohärent und verständlich darstellen. Insbesondere ist es nicht Aufgabe des Gerichts, sämtliche zur Stützung eines Klagegrundes vorgebrachten Umstände daraufhin zu prüfen, ob sie auch zur Stützung eines anderen Klagegrundes verwendet werden könnten und, im vorliegenden Fall, welche Umstände herangezogen werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 2006, Roquette Frères/Kommission, T‑322/01, EU:T:2006:267, Rn. 209).

147      Da aus der Klageschrift nicht kohärent und verständlich hervorgeht, welchen ‚Verstoß‘ der erste Kläger der Kommission vorwirft, ist sein hierzu vorgebrachtes Argument als unzulässig zurückzuweisen.“

47      Die Rechtsmittelführer machen geltend, die Ausführungen in den Rn. 143 bis 147 des angefochtenen Urteils seien fehlerhaft, da die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte in der Klageschrift klar dargelegt worden seien. Auch wenn der insoweit geltend gemachte Rechtsfehler in dem Vorwurf an das Gericht besteht, nicht über im Rahmen anderer Teile des ersten Klagegrundes der Nichtigkeitsklage vorgebrachte Argumente entschieden zu haben, ist jedoch festzustellen, dass die Rechtsmittelführer keine genaueren Ausführungen zur Erheblichkeit dieser Argumente im Hinblick auf die vom Gericht in den Rn. 143 bis 147 dieses Urteils dargelegten Erwägungen gemacht haben.

48      Folglich ist die zweite hilfsweise erhobene Rüge unzulässig.

49      Die dritte hilfsweise erhobene Rüge bezieht sich auf Rn. 234 des angefochtenen Urteils, in der es heißt: „soweit der erste Kläger der Ansicht ist, die EFSA hätte aufgrund einer sich aus der Verordnung Nr. 1829/2003 ergebenden Verpflichtung die Gefahr von Wechselwirkungen und Synergien prüfen müssen, die sich im Zusammenhang mit den veränderten Sojabohnen hätten ergeben können, ist festzustellen, dass er keinerlei Argument vorbringt, das auf irgendeine Rechtswidrigkeit des [streitigen] Beschlusses hinweisen würde, sondern sich auf die Feststellung eines Verstoßes seitens der EFSA beschränkt. Daher ist dieses Vorbringen als ins Leere gehend zurückzuweisen.“

50      Insoweit machen die Rechtsmittelführer zwar geltend, dass das Gericht ihr Vorbringen zu weiteren Rügen des dritten Teils des zweiten Klagegrundes der Nichtigkeitsklage nicht berücksichtigt und deshalb zu Unrecht angenommen habe, dass sie eine Vertragsverletzung seitens der EFSA und nicht die Rechtswidrigkeit des streitigen Beschlusses bestritten hätten. Die Rechtsmittelführer haben aber keine genaueren Ausführungen zur Erheblichkeit dieser Argumente im Hinblick auf die Ausführungen des Gerichts in Rn. 234 des angefochtenen Urteils gemacht.

51      Die dritte hilfsweise erhobene Rüge ist somit unzulässig.

52      Die vierte hilfsweise erhobene Rüge betrifft die Rn. 278 bis 280 des angefochtenen Urteils, in denen es heißt:

„278      Es ist festzustellen, dass die im Rahmen des dritten Teils des dritten Klagegrundes vorgebrachten Argumente nicht den [streitigen] Beschluss betreffen, soweit er auf das Argument ‚C1‘ des Antrags auf interne Überprüfung des ersten Klägers antwortet. Was insbesondere die ergänzenden Untersuchungen zur Allergenität betrifft, nimmt die Kommission im [streitigen] Beschluss in keiner Weise auf die Beweiskraft der von den Klägern angewandten Beweise (weight-of-evidence approach) oder auf die von den Klägern angeführten wissenschaftlichen Veröffentlichungen Bezug.

279      Das Vorbringen des ersten Klägers im Rahmen des vorliegenden Teils richtet sich jedoch in Wirklichkeit gegen den Teil des [streitigen] Beschlusses, der das im Antrag auf interne Überprüfung des ersten Klägers angeführte Argument ‚C4‘ betrifft, das sich auf das Fehlen einer Beurteilung der zusätzlichen immunologischen Effekte bezieht.

280      Da die vom ersten Kläger vorgebrachten Argumente die Antwort der Kommission auf das Vorbringen zur fehlenden Beurteilung der zusätzlichen immunologischen Effekte betreffen und nicht die sich auf die ergänzenden Untersuchungen zur Allergenität beziehende Antwort, ist der dritte Teil des dritten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen, da der erste Kläger keinen Beweis für einen offensichtlichen Fehler in der in Rede stehenden Begründung der Kommission erbracht hat.“

53      Nach Auffassung der Rechtsmittelführer hat das Gericht diese Randnummern des angefochtenen Urteils unzureichend begründet und jedenfalls einen Rechtsfehler begangen, indem es Argumente als unbegründet zurückgewiesen habe, weil sie im Überprüfungsantrag und in der Klageschrift unterschiedlich dargestellt oder nummeriert worden seien.

54      In Bezug auf die angeblich unzureichende Begründung ist festzustellen, dass die vierte Rüge insoweit unzulässig ist, weil die Rechtsmittelführer den Mangel an Klarheit, mit dem die Begründung behaftet sein soll, in keiner Weise näher bezeichnet haben.

55      Was den dem Gericht vorgeworfenen Rechtsfehler betrifft, ist festzustellen, dass diese Rüge auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruht. Das Gericht hat nämlich in den Rn. 278 bis 280 des angefochtenen Urteils keine Argumente mit der Begründung zurückgewiesen, dass diese im Überprüfungsantrag und in der Klageschrift unterschiedlich nummeriert oder zusammengestellt worden seien. Vielmehr hat es den dritten Teil des dritten Klagegrundes als unbegründet zurückgewiesen, weil der erste Kläger keinen Beweis dafür vorgelegt habe, dass die Kommission bei der fraglichen Argumentation einen offensichtlichen Fehler begangen habe. Daher ist die vierte hilfsweise erhobene Rüge insoweit unbegründet.

56      Folglich ist die vierte hilfsweise erhobene Rüge zum Teil unzulässig und zum Teil unbegründet.

57      Die fünfte hilfsweise erhobene Rüge betrifft die Rn. 292 bis 293 des angefochtenen Urteils, die wie folgt lauten:

„292      In diesem Zusammenhang erläutert der erste Kläger nicht, welches die ‚festgestellten statistisch signifikanten Unterschiede zwischen den veränderten Sojabohnen und dem entsprechenden herkömmlichen Erzeugnis‘ sind, in Bezug auf die ein Plan zur Überwachung des Verzehrs dieser Sojabohnen durch Menschen und Tiere hätte erstellt werden müssen, welches die im Rahmen der ersten drei Klagegründe vorgetragenen Argumente sind, die seiner Ansicht nach zur Folge haben, dass die Genehmigung beibehalten wurde und dass ‚keine angemessene Beurteilung der Notwendigkeit vorgenommen wurde, nach dem Inverkehrbringen eine Überwachung des Verzehrs durch den Menschen durchzuführen‘, oder unter welchen Voraussetzungen ein Überwachungsplan seiner Ansicht nach ‚angemessen‘ gewesen wäre. Ein derartig unpräziser Antrag genügt angesichts der Komplexität der betreffenden Materie nicht den Voraussetzungen des Art. 44 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991, wonach sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssen.

293      Der vierte Klagegrund ist daher insgesamt zurückzuweisen, soweit er den [streitigen] Beschluss betrifft.“

58      Die Rechtsmittelführer wenden sich gegen die Beurteilungen des Gerichts, indem sie ihre in den Rn. 227 bis 230 der Klageschrift dargelegten Argumente geltend machen, die auf die bereits in den Rn. 80 und 97 bis 119 der Klageschrift entwickelten Argumente verwiesen, aus denen sich ergebe, dass wegen der statistisch signifikanten Unterschiede zwischen den veränderten Sojabohnen und dem entsprechenden herkömmlichen Erzeugnis ein Plan zur Überwachung des Verzehrs dieser Sojabohnen durch Menschen und Tiere hätte durchgeführt werden müssen.

59      Es ist jedoch festzustellen, dass in den Rn. 227 bis 230 der Klageschrift nirgends auf deren Rn. 80 und 97 bis 119 verwiesen wird. Daher ist nicht ersichtlich, dass das Gericht die Tatsachen verfälscht oder einen Rechtsfehler begangen hätte, indem es die Klage als in diesem Punkt unpräzise bezeichnet und insoweit als unzulässig angesehen hat.

60      Folglich ist die fünfte hilfsweise erhobene Rüge unbegründet.

61      Nach alledem ist der erste Rechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

62      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht erstens vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es Nichtregierungsorganisationen, die Klagen gemäß den Art. 10 und 12 der Verordnung Nr. 1367/2006 erhöben, eine nicht erfüllbare Beweislast auferlege. So habe das Gericht in den Rn. 67, 83 und 88 des angefochtenen Urteils von dem eine interne Überprüfung eines Verwaltungsakts Beantragenden verlangt, dass er stichhaltige Beweise beibringe, die erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des betreffenden Rechtsakts begründen könnten, und damit auf diesen Bereich eine Beweislastregel angewandt, die in einem anderen rechtlichen Kontext verwendet werde. Während es sich im vorliegenden Fall nämlich um Klagen nach Art. 12 der Verordnung Nr. 1367/2006 gegen Entscheidungen handele, die im Anschluss an Überprüfungsanträge ergingen, handele es sich bei der Beweislastregel, die das Gericht im angefochtenen Urteil angewandt habe, um die Regel, die vom Gerichtshof in Rechtsstreitigkeiten betreffend die Anfechtung von Zulassungen für das Inverkehrbringen durch Dritte angewandt werde, nach der diese verpflichtet seien, stichhaltige Beweise beizubringen, die erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erteilung dieser Zulassung begründen könnten. Letztlich hätten die Anträge auf Überprüfung das Ziel, dass die von den Antragstellern erhobenen Bedenken für begründet erklärt würden.

63      Zweitens werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, diese Beweislastregel auf eine Art und Weise angewandt zu haben, die nicht mit der von ihm vertretenen Beurteilung in Einklang stehe, wonach die NRO nicht verpflichtet seien, nachzuweisen, dass GVO nicht sicher seien. So habe das Gericht in den Rn. 134, 135, 148 bis 150, 157, 163 bis 168, 170, 205 bis 209, 217 bis 224, 230, 231, 238 bis 243, 246, 247, 256, 282, 287 und 289 des angefochtenen Urteils zu Unrecht festgestellt, dass aus den von den Rechtsmittelführern vorgelegten Beweisen nicht hervorgehe, dass die veränderten Sojabohnen nicht sicher seien.

64      Die Kommission und Monsanto sind der Ansicht, dass der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

65      Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes betrifft die Rn. 67, 83 und 88 des angefochtenen Urteils, die wie folgt formuliert sind:

„67      Um die Gründe für die Überprüfung in der erforderlichen Art und Weise anzugeben, muss der eine interne Überprüfung eines Verwaltungsakts nach dem Umweltrecht Beantragende alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte anführen, die plausible Zweifel an der Beurteilung wecken, die das Organ oder die Einrichtung der Union in dem betreffenden Rechtsakt vorgenommen hat. Wie nämlich die Kommission in der Gegenerwiderung und in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, muss ein Dritter, der die Zulassung für das Inverkehrbringen anficht, stichhaltige Beweise vorbringen, die ernste Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erteilung dieser Zulassung begründen können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 21. Mai 2015, Schräder/CPVO, C‑546/12 P, EU:C:2015:332, Rn. 57).

83      Um die Gründe für die Überprüfung in der erforderlichen Art und Weise anzugeben, muss, wie oben in Rn. 67 ausgeführt worden ist, der eine interne Überprüfung eines Verwaltungsakts nach dem Umweltrecht Beantragende alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte anführen, die ernsthafte Zweifel an der Beurteilung wecken, die das Organ oder die Einrichtung der Union in dem betreffenden Rechtsakt vorgenommen hat. Ein Dritter, der die Zulassung für das Inverkehrbringen anficht, muss nämlich stichhaltige Beweise und Tatsachen vorbringen, die erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erteilung dieser Zulassung begründen können.

88      Daher kann, anders als die Kommission im [streitigen] Beschluss vorträgt, vom ersten Kläger nicht verlangt werden, ‚nachzuweisen, dass der [Zulassungsbeschluss] gegen die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 verstößt‘; vielmehr muss er ein Bündel von Beweismitteln vorlegen, die erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des betreffenden Rechtsakts hervorrufen.“

66      In dieser Hinsicht ist festzustellen, dass, wie sich aus dem elften Erwägungsgrund, aus Art. 2 Abs. 1 Buchst. g und aus Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 ergibt, jede NRO, die die in Art. 11 dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllt, eine interne Überprüfung von Verwaltungsakten zur Regelung eines Einzelfalls, die rechtsverbindlich sind und Außenwirkung haben, beantragen kann, wobei in diesem Antrag die Gründe für die Überprüfung anzugeben sind.

67      Die von einem Antragsteller geäußerten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Zulassungsbeschlusses, die nicht auf tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt würden, entsprächen daher nicht dem in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufenen Erfordernis, dass im Antrag die Gründe für die Überprüfung anzugeben sind.

68      Wie der Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist es dem Überprüfungssystem immanent, dass der eine Überprüfung Beantragende konkrete und genaue Argumente vorbringt, die geeignet sind, die Beurteilungen, auf die der Zulassungsbeschluss gegründet ist, in Frage zu stellen.

69      Daher hat das Gericht in den Rn. 67, 83 und 88 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen festgestellt, dass derjenige, der eine interne Überprüfung eines Verwaltungsakts nach dem Umweltrecht beantragt, alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte anführen muss, die plausible, d. h. erhebliche Zweifel an der Beurteilung begründen können, die das Organ oder die Einrichtung der Union in dem betreffenden Rechtsakt vorgenommen hat, um die Gründe für die Überprüfung in der erforderlichen Art und Weise anzugeben.

70      Folglich ist der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes unbegründet.

71      Was die Rügen in Bezug auf die Rn. 134, 135, 148 bis 150, 157, 163 bis 168, 170, 205 bis 209, 217 bis 224, 230, 231, 238 bis 243, 246, 247, 256, 282, 287 und 289 des angefochtenen Urteils betrifft, ist jedenfalls festzustellen, dass das Gericht in diesen Randnummern offenbar nicht die Auffassung vertreten hat, dass aus den von den Rechtsmittelführern vorgelegten Beweisen nicht hervorgehe, dass die veränderte Sojabohne nicht sicher sei.

72      Da diese Rügen somit jeder Grundlage entbehren, ist der zweite Teil dieses Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

73      Aus dem Vorstehenden folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

74      Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 116 bis 118, 268 bis 270 und 281 des angefochtenen Urteils zu Unrecht angenommen, dass der von der EFSA veröffentlichte Leitfaden nicht die berechtigte Erwartung geweckt habe, dass er beachtet werde, weil er für die Kommission nicht bindend sei, weil er keine präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherung enthalte und weil er nicht von der Kommission stamme, der es obliege, den endgültigen Beschluss in Ausübung ihres Ermessens zu erlassen.

75      Die Kommission könne nicht einfach den von der EFSA veröffentlichten Leitfaden außer Acht lassen, der ausdrücklich darauf abziele, dass die insbesondere durch die Verordnung Nr. 1829/2003 auferlegten rechtlichen Verpflichtungen eingehalten würden. Das Gericht habe es jedoch der Kommission erlaubt, sich auf diesen Leitfaden zu stützen, indem es ihn als „Schild gegen Beschwerden“ verwendet habe, dabei aber die Auffassung vertreten, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, zu begründen, wenn sie sich nicht an diesen Leitfaden halte.

76      Die Kommission und Monsanto sind der Ansicht, dass der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

77      Die von den Rechtsmittelführern beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils lauten:

„116      Die fraglichen Leitlinien enthalten jedoch keine präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherung gegenüber dem ersten Kläger, auf die dieser sich bei einem Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts nach Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 berufen könnte.

117      Drittens beruft sich der erste Kläger auf die Rechtsprechung, nach der die von den Organen ausgestellten Leitfäden dieses Kriterium erfüllen und deshalb ein berechtigtes Vertrauen begründen könnten (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408‚ Rn. 209 bis 211). Hierzu ist festzustellen, dass der in Rede stehende Leitfaden nicht von der Kommission erlassen wurde, die für den Erlass des Zulassungsbeschlusses sowie für die Entscheidung über den Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 zuständig ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtsprechung Fälle betrifft, in denen sich ein Organ mit dem Erlass derartiger Leitlinien selbst in der Ausübung seines Ermessens beschränkt und von diesen Regeln nicht abweichen kann, ohne dass dies geahndet würde. Der in Rede stehende Leitfaden beschränkt jedoch keineswegs den Ermessensspielraum der Kommission, sondern richtet sich an die Antragsteller für eine Zulassung, denen er keine Verpflichtung zuweisen kann.

118      Aus diesen Gründen ist daher festzustellen, dass die Leitfäden der EFSA die Kommission bei ihrer Prüfung oder Überprüfung nicht binden können, obwohl sie sich natürlich dazu entschließen kann, sie als Bewertungsrahmen in den bei ihr anhängigen Verfahren anzuwenden.

268      Zweitens ist, was die Erheblichkeit des wissenschaftlichen Gutachtens zur Allergenität im vorliegenden Fall betrifft, darauf hinzuweisen, dass es in dessen Vorwort heißt, dass es sich auf bestimmte Aspekte von Lebensmittelallergien und ‑allergenen beziehe und die Methoden zur Bewertung des Allergenitätspotenzials neu exprimierter Proteine sowie genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel insgesamt prüfe.

269      Das wissenschaftliche Gutachten zur Allergenität erkennt an, dass die besondere Gefahr der Allergenität von genetisch veränderten Lebensmitteln bei Kleinkindern zu beachten und damit Unterschiede in den physiologischen Gegebenheiten der Verdauung dieser Bevölkerungsuntergruppen zu berücksichtigen seien. Eine erste Sensibilisierung im Darm von Kleinkindern könnte dem Gutachten zufolge nämlich durch die Unreife des lokalen Immunsystems sowie durch die unvollständige Schutzfunktion der Darmschleimhaut und die – aufgrund eines gastrischen pH‑Werts, der über den bei Erwachsenen beobachteten Werten liege – nicht erreichte Degradation der Proteine durch das Pepsin im Magen begünstigt werden.

270      Bereits seinem Wortlaut nach gibt das wissenschaftliche Gutachten nicht vor, Leitlinien zu enthalten, die von der EFSA bei der Prüfung jedes Falles angewandt würden. Außerdem kann, wie oben in den Rn. 110 bis 118 ausgeführt, ein wissenschaftliches Gutachten der EFSA die Kommission bei der Prüfung eines Zulassungsantrags oder eines Antrags auf interne Überprüfung nicht binden. Daher ist, soweit der erste Kläger geltend macht, die Kommission sei bei ihrer Prüfung der Anträge auf interne Überprüfung durch das wissenschaftliche Gutachten über die Allergenität gebunden gewesen, dieses Argument als unbegründet zurückzuweisen.

281      Jedenfalls wäre auch des Argument des ersten Klägers zurückzuweisen, er habe berechtigte Erwartungen dahin gehend gehabt, dass die EFSA aus den oben in den Rn. 110 bis 118 dargelegten Gründen ihren eigenen Leitfaden beachte.“

78      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 113 des angefochtenen Urteils erstens festgestellt hat, dass zum einen die EFSA nach Art. 5 Abs. 8 und Art. 17 Abs. 8 der Verordnung Nr. 1829/2003 eine ausführliche Anleitung als Hilfe für den Antragsteller bei der Erstellung und Vorlage des Antrags veröffentliche, und zum anderen der Leitfaden der EFSA somit darauf abziele, die von einem Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags verlangten Unterlagen zu strukturieren, und nicht das Ziel hätten, Dritte, wie TestBioTech, dazu zu berechtigen, bei dieser Gelegenheit bestimmte Unterlagen vorzulegen. In Rn. 115 des angefochtenen Urteils wird zweitens ausgeführt, dass sich nach der Rechtsprechung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes jeder berufen könne, bei dem die Verwaltung der Union durch klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite begründete Erwartungen geweckt habe.

79      Die Rn. 113 und 115 des angefochtenen Urteils sind von den Rechtsmittelführern nicht gerügt worden.

80      Das Gericht hat jedoch, indem es in Rn. 116 dieses Urteils festgestellt hat, dass der fragliche Leitfaden keine präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherung gegenüber dem ersten Rechtsmittelführer abgegeben habe, auf die sich dieser bei einem Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 berufen könnte, nur die Konsequenzen aus den unstreitigen Feststellungen in den Rn. 113 und 115 des genannten Urteils gezogen.

81      Unter diesen Umständen kann in Rn. 116 des angefochtenen Urteils kein Rechtsfehler festgestellt werden.

82      Da sich aus dieser Rn. 116 ergibt, dass sich die Rechtsmittelführer bei einem Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts gemäß Art. 10 der Verordnung Nr. 1367/2006 nicht auf den Leitfaden der EFSA berufen können, gehen die Rügen in Bezug auf angebliche Rechtsfehler, die das Gericht in den Rn. 117 und 118 des angefochtenen Urteils begangen habe, als es festgestellt habe, dass der Leitfaden nicht von der Kommission erlassen worden und für diese nicht bindend sei, ins Leere.

83      Daraus folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund, soweit mit ihm Rechtsfehler in den Rn. 116 bis 118 des angefochtenen Urteils gerügt werden, teilweise unbegründet ist und teilweise ins Leere geht.

84      Da gegen die Rn. 268 bis 270 und 281 des angefochtenen Urteils, die auf die Rn. 110 bis 118 des angefochtenen Urteils verweisen, keine eigenständigen Rügen erhoben worden sind, ist der dritte Rechtsmittelgrund insoweit zurückzuweisen.

85      Aus alledem folgt, dass der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

86      Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 176 bis 192, 213, 214, 216, 217, 222 bis 224, 229 bis 231 und 271 bis 277 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass die Kommission nicht verpflichtet gewesen sei, die in der Verordnung Nr. 1829/2003 und in dem von der EFSA veröffentlichten Leitfaden verlangte zweistufige Sicherheitsprüfung durchzuführen, und dass die erste Stufe, d. h. der Vergleich zwischen der genetisch veränderten Kultur und ihren Vergleichserzeugnissen, für sich allein ausreichen könne, um den in dieser Verordnung aufgestellten Verpflichtungen nachzukommen.

87      Die Rechtsmittelführer machen geltend, die Kommission habe vor dem Gericht geltend gemacht, dass zusätzliche Untersuchungen aufgrund der Feststellungen in Bezug auf die wesentliche Gleichwertigkeit der streitgegenständlichen Sojabohnen und der für die Eltern jeweils vorgenommenen Beurteilungen nicht erforderlich gewesen seien. Das Gericht sei aber diesem Argument in den Rn. 176 bis 192 des angefochtenen Urteils gefolgt, als es entschieden habe, dass dieser Leitfaden es nicht verlange, eine Bewertung der Toxizität, der Allergenität und der Auswirkungen der Verarbeitung auf den GVO vorzunehmen, wenn es keine Beweise für Interaktionen zwischen den Stacks gebe. Das Gericht habe festgestellt, dass dieser Leitfaden eine Einzelfallprüfung vorsehe, wonach eine begrenzte Toxizitätsbeurteilung nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei.

88      Eine solche Begründung sei falsch und verkenne die Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 1829/2003. Erstens habe der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1829/2003 keine Erwähnung gefunden, wonach die wesentliche Gleichwertigkeit zwar ein entscheidender Schritt bei der Sicherheitsprüfung genetisch veränderter Lebensmittel sei, aber keine eigentliche Sicherheitsprüfung darstelle. Das Gericht habe nicht die Gründe dargelegt, aus denen seine Beurteilung mit diesem Erwägungsgrund und seiner eindeutigen Aussage in Einklang stehe, wonach die Verordnung Nr. 1829/2003 darauf abziele, eine eingehende, über die Beurteilung der wesentlichen Gleichwertigkeit hinausgehende Sicherheitsprüfung für jeden GVO vorzuschreiben. Zweitens gehe aus dem von der EFSA veröffentlichten Leitfaden eindeutig hervor, dass eine Sicherheitsprüfung für jeden GVO verlangt werde, auch wenn sie begrenzt sei. Drittens sei das Gericht in Rn. 191 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen dem Argument gefolgt, dass nur eine vergleichende Analyse verlangt werde. Das Gericht sei davon ausgegangen, dass die Durchführung einer Bewertung der Daten zur vergleichenden Analyse von der Vornahme einer Sicherheitsprüfung in der zweiten Stufe befreie. Der insoweit vom Gericht begangene Fehler ziehe sich auch durch die Begründung in den Rn. 213, 214, 216, 217, 222 bis 224, 230 und 231 des angefochtenen Urteils, wonach die von der EFSA akzeptierten Vergleichstests eine Untersuchung zum Zweck der Sicherheitsprüfung im Rahmen der zweiten Stufe gebildet hätten, und in den Rn. 271 bis 275 und 277 dieses Urteils betreffend die unzureichende Allergenitätsbewertung.

89      Die Kommission und Monsanto sind der Ansicht, dass der vierte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

90      Es ist festzustellen, dass die Rn. 176 bis 185 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen beschreibenden Charakter haben und dass die Rechtsmittelführer mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund keinen diese Randnummern betreffenden Rechtsfehler dartun. In den Rn. 186 und 187 dieses Urteils stellt das Gericht fest, dass der streitige Beschluss entgegen dem Vorbringen von TestBioTech im Hinblick auf Art. 296 Abs. 2 AEUV in seiner Auslegung durch eine ständige Rechtsprechung ausreichend begründet sei. Die Rechtsmittelführer rügen jedoch insoweit keinen Rechtsfehler.

91      In Anbetracht der von den Rechtsmittelführern im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen sind daher nur die Rn. 188 bis 192 dieses Urteils als Gegenstand dieses Rechtsmittelgrundes anzusehen.

92      Diese lauten wie folgt:

„188      Soweit der erste Kläger der Ansicht ist, dass die Kommission sich grundsätzlich nicht auf die Feststellung einer wesentlichen Gleichwertigkeit der Zusammensetzungen berufen könne, um keine ‚angemessene toxikologische Bewertung‘ vorzunehmen, ist zunächst festzustellen, dass jeder der oben in den Rn. 177 bis 179 angeführten Leitfäden vorsieht, dass der Umfang der Toxizitätsbeurteilung im Einzelfall festzulegen ist und dass eine beschränkte Toxizitätsprüfung möglich und somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

189      Darüber hinaus führt der erste Kläger keine Passage in den oben in den Rn. 177 bis 179 genannten Leitfäden an, die seiner Ansicht nach gegen irgendeine Bestimmung der Verordnung Nr. 1829/2003 verstößt.

190      Sodann ist festzustellen, dass der erste Kläger in seinen Schriftsätzen nicht darlegt, worin seiner Ansicht nach eine ‚angemessene‘ toxikologische Bewertung im vorliegenden Fall bestehe.

191      Schließlich ging, wie die Kommission in der Klagebeantwortung geltend macht und wie aus dem oben in den Rn. 180 bis 183 dargestellten Inhalt des wissenschaftlichen Gutachtens vom 25. Januar 2012 hervorgeht, im vorliegenden Fall der Beurteilung des Stacks eine Bewertung der beiden genetisch veränderten Eltern der veränderten Sojabohnen voraus, die einen vergleichenden Ansatz umfasste, der durch eine molekulare Charakterisierung und eine toxikologische Analyse und Studien zum Nährwert und zum allergenen Potenzial vervollständigt wurde. Diese Beurteilung der mit den beiden Eltern verbundenen Risiken wurde durch eine vergleichende Analyse des Stacks und eine molekulare Charakterisierung vervollständigt, um die etwaigen synergetischen oder schädlichen Effekte zwischen den beiden genetisch veränderten Eltern zu beurteilen. Nach Ansicht der Kommission hat die EFSA die Notwendigkeit einer ergänzenden toxikologischen Analyse des Stacks auf der Grundlage aller zu den gentechnisch veränderten Eltern sowie zu dem Stack gesammelten Informationen beurteilt. Die Kommission ist daher ebenfalls zu Recht der Ansicht, dass die EFSA ihre Beurteilung der mit dem Stack verbundenen Risiken nicht auf eine vergleichende Analyse beschränkt hat, sondern einen potenziellen Anstieg der Toxizität im Hinblick auf die Kombination der Transformationsereignisse beurteilt hat.

192      Daraus folgt, dass mit dem Argument, dass die Kommission sich grundsätzlich nicht auf die Feststellung einer wesentlichen Gleichwertigkeit der Zusammensetzungen berufen könne, um keine ‚angemessene toxikologische Bewertung‘ vorzunehmen, kein offensichtlicher Beurteilungsfehler der Kommission im [streitigen] Beschluss dargetan werden kann. Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher als unbegründet zurückzuweisen.“

93      Aus Rn. 191 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht festgestellt hat, dass eine vergleichende Analyse der veränderten Sojabohnen und ihres Vergleichserzeugnisses allein ausreiche, um keine toxikologische Bewertung vorzunehmen und die Unbedenklichkeit des GVO zu bejahen. Es hat nämlich zum einen berücksichtigt, dass eine solche vergleichende Analyse insbesondere durch eine toxikologische Analyse im Rahmen einer Beurteilung etwaiger synergetischer oder schädlicher Effekte zwischen den beiden genetisch veränderten Eltern der veränderten Sojabohnen vervollständigt wurde, und zum anderen, dass die Bewertung der mit dem Stack verbundenen Risiken nicht auf eine vergleichende Analyse beschränkt wurde, sondern einen potenziellen Anstieg der Toxizität einbezogen hat.

94      Außerdem hat das Gericht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass jeder der in den Rn. 177 bis 179 dieses Urteils angeführten Leitfäden vorsehe, dass der Umfang der Toxizitätsbeurteilung im Einzelfall festzulegen sei und dass eine beschränkte Toxizitätsprüfung möglich und somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei.

95      Insbesondere wird in Rn. 177 des angefochtenen Urteils hervorgehoben, dass der Leitfaden zur Bewertung der Risiken von genetisch veränderten Pflanzen und daraus hergestellten Lebens- und Futtermitteln (Guidance document for the risk assessment of genetically modified microorganisms and their derived products intended for food and feed use by the Scientific Panel on Genetically Modified Organisms, Question number EFSA‑Q‑2003‑005, The EFSA Journal (2006) 99, 1‑100) für die Bewertung der Toxizität vorsehe, dass die Notwendigkeit von toxikologischen Tests im Rahmen der Bewertung der Sicherheitsprüfung im Einzelfall zu beurteilen sei und durch das Ergebnis der Bewertung der festgestellten Unterschiede zwischen dem genetisch veränderten Erzeugnis und seinem herkömmlichen Referenzerzeugnis bestimmt werde.

96      Dieser Ansatz ist aber jedenfalls nicht mit dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1829/2003 unvereinbar, wonach die wesentliche Gleichwertigkeit zwar ein entscheidender Schritt bei der Sicherheitsprüfung genetisch veränderter Lebensmittel ist, aber keine eigentliche Sicherheitsprüfung darstellt, da dieser Erwägungsgrund die Möglichkeit, den Umfang der Toxizitätsbewertung im Einzelfall festzulegen, nicht ausschließt.

97      Außerdem läuft ein solcher Ansatz auch nicht Art. 5 Abs. 3 Buchst. f dieser Verordnung zuwider, auf den die Rechtsmittelführer zur Untermauerung ihres Rechtsmittelgrundes verweisen und der vorsieht, dass jedem Antrag auf Zulassung für das Inverkehrbringen, der einen GVO zum Gegenstand hat, „entweder eine Analyse, die anhand entsprechender Informationen und Daten zeigt, dass die Eigenschaften des Lebensmittels sich von denen des entsprechenden herkömmlichen Erzeugnisses innerhalb der akzeptierten natürlichen Variationsgrenzen solcher Eigenschaften und unter Berücksichtigung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Kriterien nicht unterscheiden, oder ein Vorschlag für die Kennzeichnung des Lebensmittels gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) und Absatz 3“ beizufügen ist.

98      Nach alledem haben die Rechtsmittelführer nicht dargetan, dass die Rn. 188 bis 192 des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet sind.

99      Da keine eigenständige Rüge gegen die Rn. 213, 214, 216, 217, 222 bis 224, 229 bis 231 und 271 bis 277 des angefochtenen Urteils erhoben worden ist, ist in Anbetracht der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellung davon auszugehen, dass der vierte Rechtsmittelgrund insoweit unbegründet ist.

100    Aus alledem folgt, dass der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

101    Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 233 und 289 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es sich auf die Verordnung Nr. 396/2005 gestützt habe, um bestimmte Teile ihrer Rüge, die Kommission habe es zu Unrecht unterlassen, eine hinreichend vollständige Prüfung der möglichen Toxizität der streitigen Sojabohnen zu verlangen und deren Auswirkungen nach der Zulassung für das Inverkehrbringen zu überwachen, zurückzuweisen.

102    Die Verordnung Nr. 396/2005 vermindere weder die Verpflichtungen, die insbesondere durch die Art. 14 und 16 der Verordnung Nr. 1829/2003 auferlegt würden, noch die Verpflichtungen in Bezug auf die Überwachung nach der Zulassung für das Inverkehrbringen. Habe das Zerstäuben eines bestimmten GVO negative Auswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit oder die Tiergesundheit aufgrund des Stacks oder genetischer Veränderungen, müssten diese Auswirkungen unter Anwendung der Verordnung Nr. 1829/2003 untersucht und festgestellt werden.

103    Die Kommission und Monsanto sind der Ansicht, dass der fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

104    Die Rn. 233 und 289 des angefochtenen Urteils haben folgenden Wortlaut:

„233      Was sodann das Vorbringen zur Anwendung der Verordnung Nr. 396/2005 auf den vorliegenden Fall betrifft, ist festzustellen, dass, wie die Kommission zu Recht geltend macht, Prüfungen und Anpassungen zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 396/2005 für die veränderte Sojabohne zur Berücksichtigung von glyphosat- oder herbizidtoleranten Sojabohnen im Rahmen einer Prüfung nach dieser Verordnung und nicht im Rahmen der Verordnung Nr. 1829/2003 zu erfolgen haben.

289      Soweit das Vorbringen des ersten Klägers darauf gerichtet sein sollte, die Stichhaltigkeit der Erwägungen der Kommission in Frage zu stellen, ist jedenfalls festzustellen, dass er in Anbetracht der oben in Rn. 287 dargelegten Erwägungen keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler im [streitigen] Beschluss darlegt. Außerdem haben, wie bereits oben in Rn. 233 ausgeführt, Prüfungen und Anpassungen zur Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 396/2005 für die veränderte Sojabohne zur Berücksichtigung von glyphosat- oder herbizidtoleranten Sojabohnen im Rahmen einer Prüfung nach dieser Verordnung und nicht im Rahmen der Verordnung Nr. 1829/2003 zu erfolgen.“

105    Hierzu ist mit der Kommission festzustellen, dass die Rechtsmittelführer keine Argumente vorgebracht haben, die geeignet wären, die Fehlerhaftigkeit der in den Rn. 233 und 289 des angefochtenen Urteils enthaltenen Feststellung darzutun.

106    Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1829/2003, auf den sich die Rechtsmittelführer berufen, sieht zwar vor, dass genetisch veränderte Futtermittel keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt haben dürfen, doch verlangt weder diese Bestimmung noch eine andere Bestimmung dieser Verordnung, selbst in deren geänderter Fassung, dass im Rahmen des Zulassungsverfahrens für einen GVO die Auswirkungen einer etwaigen Verwendung von Pestiziden geprüft werden.

107    Im Übrigen ist auch festzustellen, dass die Verordnung Nr. 396/2005 weder auf die Verordnung Nr. 1829/2003 noch auf das Zulassungsverfahren für unter diese Verordnung fallende GVO verweist.

108    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der von den Rechtsmittelführern geltend gemachte Rechtsfehler nicht nachgewiesen worden ist.

109    Der fünfte Rechtsmittelgrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

110    Da keiner der zur Stützung des Rechtsmittels geltend gemachten Gründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

111    Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

112    Nach Art. 184 Abs. 4 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof entscheiden, dass ein Streithelfer im ersten Rechtszug seine eigenen Kosten trägt.

113    Da die Rechtsmittelführer mit ihren Rechtsmittelgründen unterlegen sind, sind sie gemäß dem Antrag der Kommission zur Tragung ihrer eigenen Kosten sowie der Kosten der Kommission zu verurteilen.

114    Monsanto trägt als Streithelferin im ersten Rechtszug ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Der TestBioTech e. V., der European Network of Scientists for Social and Environmental Responsibility e. V. und der Sambucus e. V. tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3.      Monsanto Europe und Monsanto Company tragen ihre eigenen Kosten.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.