Language of document : ECLI:EU:F:2014:104

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION

(Dritte Kammer)

21. Mai 2014

Rechtssache F‑46/13

Victor Navarro

gegen

Europäische Kommission

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbediensteter – Einstellung – Aufforderung zur Interessenbekundung EPSO/CAST/02/2010 – Einstellungsbedingungen – Für die Einstellung erforderliche Mindestqualifikationen – Einschlägige Berufserfahrung – Ablehnung des Einstellungsantrags – Versäumnisverfahren“

Gegenstand:      Klage nach Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. Oktober 2012, die Einstellung des Klägers als Vertragsbediensteten der Funktionsgruppe II abzulehnen, und auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens

Entscheidung:      Die Klage wird abgewiesen. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

Beamtenklage – Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rechtsakts anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses

(Beamtenstatut, Art. 91)

Die Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts beurteilt sich anhand der zum Zeitpunkt seines Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage.

(vgl. Rn. 29)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, T‑58/05, Rn. 151

Gericht für den öffentlichen Dienst: 29. September 2011, Mische/Kommission, F‑70/05, Rn. 70