Language of document : ECLI:EU:T:2004:245

Rechtssache T-311/02

Vitaly Lissotschenko und Joachim Hentze

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Wortmarke LIMO – Absolute Eintragungshindernisse – Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94“

Leitsätze des Urteils

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware dienen können – Wortzeichen „LIMO“

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c)

Eines der wesentlichen Merkmale der in der Anmeldung der Wortmarke LIMO für Waren der Klassen 9 und 10 des Abkommens von Nizza, die insbesondere Laser für nichtmedizinische und medizinische Zwecke umfassen, enthaltenen Waren kann zur Bezeichnung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke für die maßgeblichen Verkehrskreise dienen, bei denen es sich um ein spezialisiertes, gut informiertes, aufmerksames und verständiges Publikum handelt. Denn der spezialisierte Verbraucher ist in der Lage, einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang zwischen den enthaltenen Waren und dem Zeichen herzustellen, und dieses Zeichen als eine Abkürzung von „Laser Intensity Modulation“ wahrzunehmen, das sich zumindest auf eine der möglichen Bestimmungen der genannten Waren bezieht, d. h. ihre Verwendung in einem System zur Regulierung der Intensität des Laserstrahls.

(vgl. Randnrn. 28, 45)