Language of document : ECLI:EU:T:2009:192

Rechtssache T-309/02

Acegas-APS SpA

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Staatliche Beihilfen – Beihilferegelung der italienischen Behörden zugunsten bestimmter Unternehmen der Daseinsvorsorge in Form von Steuerbefreiungen und Vorzugsdarlehen – Entscheidung, mit der die Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden – Nichtigkeitsklage – Kein individuelles Betroffensein – Unzulässigkeit“

Leitsätze des Urteils

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird – Klage eines Unternehmens, das keine Einzelbeihilfe im Rahmen dieser Regelung erhalten hat

(Art. 230 Abs. 4 EG)

Eine natürliche oder juristische Person, die nicht Adressat einer Entscheidung ist, kann nur dann geltend machen, von dieser individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung sie wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und daher in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten.

Ein Unternehmen kann eine Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung verboten wird, grundsätzlich nicht mit einer Nichtigkeitsklage anfechten, wenn es von ihr nur wegen seiner Zugehörigkeit zu dem fraglichen Sektor und seiner Eigenschaft als durch diese Regelung potenziell Begünstigter betroffen ist. Eine solche Entscheidung ist nämlich für ein solches Unternehmen eine generelle Rechtsnorm, die für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber einer allgemein und abstrakt umschriebenen Personengruppe erzeugt.

Ein Unternehmen, das von der in Rede stehenden Entscheidung nicht nur als Unternehmen des fraglichen Sektors und damit als durch die betreffende Beihilferegelung potenziell Begünstigter betroffen ist, sondern auch in seiner Eigenschaft als tatsächlich Begünstigter einer nach dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet hat, ist jedoch von der genannten Entscheidung individuell betroffen, und seine Klage gegen sie ist zulässig.

Im Fall einer Nichtigkeitsklage gegen eine Entscheidung der Kommission, mit der eine sektorielle Beihilferegelung in Form einer dreijährigen Befreiung von der Körperschaftsteuer verboten wird, ist ein Unternehmen, das für den maßgeblichen Zeitraum ein negatives Steuerergebnis erklärt und deshalb einen Steuerabschluss in Höhe von null vorgenommen hat und das keine überzeugenden Anhaltspunkte dafür beigebracht hat, dass es gleichwohl von der fraglichen Regelung profitiert hatte, von der Entscheidung nicht individuell betroffen. Eine solche Klage ist unzulässig.

Außerdem bedeutet der Umstand, dass die Kommission die Rechtssubjekte, für die eine Maßnahme gilt, nach Zahl oder sogar Identität mehr oder weniger genau bestimmen kann, keineswegs, dass sie als von der Maßnahme individuell betroffen anzusehen sind.

(vgl. Randnrn. 46-48, 51, 54-55)