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Klage, eingereicht am 25. November 2011 - Eni/HABM - EMI (IP) (ENI)

(Rechtssache T-599/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Eni SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. De Simone und G. Orsoni)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: EMI (IP) Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. September 2011 in der Sache R 2439/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor allen Instanzen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "ENI" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1 bis 4, 6, 7, 9, 11, 14, 16 bis 19, 22, 25 und 35 bis 45 - Anmeldung Nr. 6488076.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "EMI" (Nr. 4197315) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 38, 41 und 42, Gemeinschaftsbildmarke "EMI" (Nr. 6167357) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35, 38, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin fechtet die genannte Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer aus drei Gründen an: (i) Die Erste Beschwerdekammer habe zu Unrecht und ohne Begründung eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen festgestellt, was auf einer unrichtigen Auslegung und Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung beruhe; (ii) die Erste Beschwerdekammer habe das Praktiker-Urteil nicht richtig ausgelegt und angewandt, insbesondere den diesem Urteil zugrunde liegenden antimonopolistischen Ansatz und den Grund für die Bejahung der Eintragungsfähigkeit von Einzelhandelsdienstleistungen nicht richtig verstanden; (iii) die Erste Beschwerdekammer habe zu Unrecht eine Ähnlichkeit der Zeichen und eine Verwechslungsgefahr festgestellt.

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