Language of document : ECLI:EU:T:2022:525

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

7. September 2022(*)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Kommunikation der Kommission zur Menge der Covid‑19-Impfstoffe von BioNTech und deren Lieferzeiten – Nichtigkeitsklage – Nach stillschweigender Verweigerung des Zugangs erlassener ausdrücklicher Beschluss – Keine Rechtshängigkeit wegen der Unzulässigkeit einer anderen Klage – Teilweise Verweigerung des Zugangs – Ausnahmen zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, zum Schutz der Rechtsberatung, zum Schutz des Entscheidungsprozesses und zum Schutz der geschäftlichen Interessen Dritter“

In der Rechtssache T‑448/21,

Hans-Wilhelm Saure, wohnhaft in Berlin (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt C. Partsch,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch K. Herrmann, G. Gattinara und A. Spina als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Svenningsen (Berichterstatter) sowie der Richter R. Barents und C. Mac Eochaidh,

Kanzler: S. Jund, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2022

folgendes

Urteil

1        Mit seiner Klage gemäß Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, Herr Hans‑Wilhelm Saure, die Nichtigerklärung des ausdrücklichen Beschlusses der Europäischen Kommission vom 2. Juni 2021, mit dem ihm vollständiger Zugang zu bestimmten Dokumenten und teilweiser Zugang zu anderen Dokumenten gewährt wurde (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 14. April 2020 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2020/521 zur Aktivierung der Soforthilfe gemäß der Verordnung (EU) 2016/369 und zur Änderung von deren Bestimmungen unter Berücksichtigung des COVID‑19-Ausbruchs (ABl. 2020, L 117, S. 3). Mit dieser Verordnung hat der Rat, wie sich aus ihrem Titel und ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, die mit der Verordnung (EU) 2016/369 des Rates vom 15. März 2016 über die Bereitstellung von Soforthilfe innerhalb der Union (ABl. 2016, L 70, S. 1) geschaffene Soforthilfe aktiviert. Dies war eine der Maßnahmen, die es der Europäischen Union als Ganzes ermöglichen sollten, die mit der Covid‑19-Pandemie verbundene Krise unter den durch die schnelle Ausbreitung des Virus bedingten Zwängen im Geiste der Solidarität anzugehen, da Art und Folgen dieser Ausbreitung schwerwiegend und länderübergreifend sind und daher eine umfassende Reaktion erforderten.

3        Am 17. Juni 2020 veröffentlichte die Kommission die Mitteilung COM(2020) 245 final, „EU-Strategie für COVID‑19‑Impfstoffe“ zur Beschleunigung der Entwicklung, Herstellung und Bereitstellung von Impfstoffen gegen Covid‑19. Die genannte Strategie beruht gemäß Abschnitt 1 dieser Mitteilung auf zwei Säulen, von denen die erste in der Sicherstellung einer ausreichenden Produktion von Impfstoffen in der Union und damit in einer ausreichenden Versorgung der Mitgliedstaaten durch Abnahmegarantien für Impfstoffhersteller über das Soforthilfeinstrument besteht, das durch die Verordnung 2020/521 aktiviert wurde.

4        Zu den Abnahmegarantien sieht diese Mitteilung insbesondere vor:

„2.2. Abnahmegarantien über das Soforthilfeinstrument

Um Unternehmen bei der raschen Entwicklung und Herstellung eines Impfstoffs zu unterstützen, wird die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten Garantien mit einzelnen Impfstoffherstellern vereinbaren. Im Gegenzug für das Recht, innerhalb eines bestimmten Zeitraums und zu einem bestimmten Preis eine bestimmte Anzahl von Impfstoffdosen kaufen zu können, wird ein Teil der Vorlaufkosten der Impfstoffhersteller im Rahmen des [Soforthilfeinstruments] finanziert. Dies erfolgt in Form von Abnahmegarantien …

Als Endkäufer der Impfstoffe werden die Mitgliedstaaten von Anfang an in den Prozess eingebunden sein. Sie werden aufgefordert, ihr Fachwissen über potenzielle Impfstoffkandidaten sowie zusätzliche Mittel einzubringen (sofern die Mittel im Rahmen des [Soforthilfeinstruments] nicht ausreichen sollten), und werden direkt in die Verhandlungen einbezogen. Die Kommission schlägt vor, eine Vereinbarung mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten abzuschließen, um ihre gegenseitigen Verpflichtungen festzuhalten. Alle teilnehmenden Mitgliedstaaten werden in einem Lenkungsausschuss vertreten sein, der die Kommission bis zur Unterzeichnung des Abnahmegarantievertrags in allen Bereichen unterstützt. Ein gemeinsames Verhandlungsteam, bestehend aus der Kommission und einigen wenigen Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten, wird die Abnahmegarantien aushandeln. Die Abnahmegarantien werden im Namen aller teilnehmenden Mitgliedstaaten geschlossen.“

5        Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 beantragte der Kläger, ein für die deutsche Tageszeitung Bild tätiger Journalist, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) Einsicht in Kopien der gesamten Kommunikation der Kommission ab dem 1. April 2020 insbesondere zu der Menge der von der Gesellschaft BioNTech SE angebotenen Impfstoffe und deren Lieferzeiten mit erstens BioNTech, zweitens dem Bundeskanzleramt der Bundesrepublik Deutschland betreffend BioNTech und ihre Produkte und drittens dem Bundesministerium für Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Einkauf von Vakzinen zur Bekämpfung der Covid‑19-Pandemie (im Folgenden: streitiger Antrag). Der streitige Antrag wurde unter dem Aktenzeichen „GESTDEM 2021/0101“ registriert.

6        Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 (im Folgenden: Schreiben vom 27. Januar 2021) teilte die Generaldirektion (GD) „Gesundheit und Lebensmittelsicherheit“ der Kommission dem Kläger mit, dass sie 34 Dokumente ermittelt habe, die unter den streitigen Antrag fielen, und verweigerte ihm auf der Grundlage mehrerer in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehener Ausnahmen den Zugang zu diesen Dokumenten. Die Kommission lehnte den streitigen Antrag somit vollständig ab.

7        Mit Schreiben vom selben Tag reichte der Kläger gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen Zweitantrag auf Zugang zu den in Rede stehenden Dokumenten ein. Auf diesen Antrag folgte am 29. Januar 2021 ein Schreiben, in dem der Zweitantrag begründet und das Schreiben vom 27. Januar 2021 beantwortet wurde.

8        Am 17. Februar 2021 teilte das Generalsekretariat der Kommission dem Kläger mit, dass sein Zweitantrag noch bearbeitet werde, so dass es nicht möglich sei, ihn innerhalb der ursprünglichen Frist von 15 Arbeitstagen, die an diesem Tag ablaufe, zu beantworten, und dass diese Frist bis zum 10. März 2021 verlängert werde, also bis zum Ablauf der in Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen zusätzlichen 15 Arbeitstage.

9        Am 10. März 2021 teilte das Generalsekretariat der Kommission dem Kläger mit, dass sein Zweitantrag derzeit bearbeitet werde und dass es „leider nicht möglich gewesen [ist], alle Unterlagen zusammenzutragen, die für eine vollständige Prüfung [dieses Antrags] und für eine endgültige Entscheidung erforderlich sind“. Die Kommission beteuerte, alle Anstrengungen zu unternehmen, um ihm so schnell wie möglich eine Antwort zukommen zu lassen.

10      Am 19. März 2021 erhob der Kläger eine Klage gegen das Schreiben vom 27. Januar 2021, die unter dem Aktenzeichen T‑151/21 in das Register eingetragen wurde.

11      Am 2. Juni 2021 erließ die Generalsekretärin der Kommission den angefochtenen Beschluss über den Zweitantrag. Dieser Beschluss ist Gegenstand der vorliegenden Klage, die nach der in der vorstehenden Randnummer genannten Klage eingereicht wurde. Im angefochtenen Beschluss gab die Generalsekretärin der Kommission an, dass es sich bei den im Schreiben vom 27. Januar 2021 ursprünglich identifizierten 34 Dokumenten in Wirklichkeit um 34 Dokumentensätze handele. Nach einer Überprüfung habe sich herausgestellt, dass einige Dokumente nicht von dem Antrag erfasst würden. Die Kommission habe ihre Prüfung verschiedener Dokumente noch nicht abgeschlossen, und das Ergebnis dieser Prüfung werde dem Kläger so bald wie möglich übermittelt. Eine Fassung eines dieser Dokumente, in der bestimmte Stellen geschwärzt worden seien, sei inzwischen auf der Website der Kommission veröffentlicht worden. Zu einigen Dokumenten gewähre die Kommission uneingeschränkten Zugang, und zu den anderen identifizierten Dokumenten werde ein teilweiser Zugang gewährt.

12      Um den teilweisen Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu rechtfertigen, berief sich die Kommission im angefochtenen Beschluss auf vier in der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahmen, nämlich die Ausnahmen zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, zum Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung, zum Schutz des Entscheidungsprozesses und zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten.

 Zu den nach Klageerhebung eingetretenen Ereignissen

13      Mit Schreiben vom 11. August 2021 erließ die Generalsekretärin der Kommission einen zweiten ausdrücklichen Beschluss in Bezug auf die Dokumente, zu denen sie dem Kläger zuvor mitgeteilt hatte, dass ihre Prüfung noch nicht abgeschlossen sei. In diesem Beschluss gewährte die Kommission erneut teilweisen Zugang zu einigen dieser Dokumente und verweigerte den Zugang zu den anderen Dokumenten.

14      Am 7. Oktober 2021 erhob der Kläger eine dritte Klage, die gegen das Schreiben vom 11. August 2021 gerichtet war und unter dem Aktenzeichen T‑651/21 in das Register eingetragen wurde.

 Anträge der Parteien

15      Der Kläger beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit damit der vollständige Zugang zu Dokumenten, die vom streitigen Antrag umfasst sind, verweigert wird;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

16      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig und, hilfsweise, als unbegründet abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

17      Da die vorliegende Klage parallel zur Einreichung des Anpassungsschriftsatzes am 29. Juli 2021 in der Rechtssache T‑151/21 erhoben wurde, der ebenfalls den angefochtenen Beschluss betrifft (im Folgenden: Anpassungsschriftsatz vom 29. Juli 2021), sind die Hauptparteien im Wege einer prozessleitenden Maßnahme zur Frage einer potenziellen Rechtshängigkeit in der vorliegenden Rechtssache befragt worden. Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache am 30. Juli 2021 um 12.54 Uhr bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, während der Anpassungsschriftsatz vom 29. Juli 2021 in der Rechtssache T‑151/21 um 17.41 Uhr des vorhergehenden Tags eingegangen ist.

18      Der Kläger hat sich zu dieser prozessleitenden Maßnahme nicht geäußert.

19      Die Kommission hat sowohl in ihrer Beantwortung der prozessleitenden Maßnahme als auch in der Klagebeantwortung geltend gemacht, dass die vorliegende Klage angesichts der Reihenfolge der Einreichung der Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache und des Anpassungsschriftsatzes vom 29. Juli 2021 in der Rechtssache T‑151/21 wegen Rechtshängigkeit als unzulässig zurückzuweisen sei. Sie hat jedoch auch ausgeführt, dass die Rechtshängigkeit entfiele, wenn das Gericht, wie von ihr geltend gemacht, die Klage in der Rechtssache T‑151/21 für unzulässig erklärte.

20      Nach ständiger Rechtsprechung ist eine weitere, später eingereichte Klage, die dieselben Parteien betrifft und, gestützt auf dieselben Klagegründe, auf die Nichtigerklärung desselben Rechtsakts abzielt, wegen Rechtshängigkeit unzulässig (vgl. Urteile vom 18. September 2014, Central Bank of Iran/Rat, T‑262/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:777, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. März 2015, Central Bank of Iran/Rat, T‑563/12, EU:T:2015:187, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Einreichung eines Schriftsatzes bei der Kanzlei des Gerichts zur Anpassung der Klageanträge und der Klagegründe aufgrund eines Rechtsakts, der den ursprünglich angefochtenen Rechtsakt ändert oder ersetzt, ist im Hinblick auf die Prüfung einer potenziellen Rechtshängigkeit im Übrigen unbeschadet einer späteren Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Einreichung einer neuen Klage gleichzusetzen (vgl. Urteil vom 18. September 2014, Central Bank of Iran/Rat, T‑262/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:777, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einem Vergleich zwischen dem Inhalt der in der vorliegenden Rechtssache eingereichten Klageschrift und dem Inhalt des in der Rechtssache T‑151/21 eingereichten Anpassungsschriftsatzes vom 29. Juli 2021, dass die Anträge, die geltend gemachten Klagegründe und die zur Stützung dieser Klagegründe vorgebrachten Argumente in beiden Verfahrensschriftsätzen im Wesentlichen identisch sind. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass, wie sich aus Rn. 17 des vorliegenden Urteils ergibt, diese Klageschrift nach dem Anpassungsschriftsatz eingereicht wurde.

22      Es ist jedoch auch festzustellen, dass die Klage in der Rechtssache T‑151/21 in der durch den Anpassungsschriftsatz vom 29. Juli 2021 angepassten Fassung mit Beschluss vom 25. März 2022, Saure/Kommission (T‑151/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:208), als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.

23      Aus diesem Grund besteht der Rechtsstreit, der aus der Klage in der Rechtssache T‑151/21 resultierte, nicht mehr, so dass der vorliegenden Klage keine Rechtshängigkeit mehr entgegensteht und sie zulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

 Zur Begründetheit

24      Der Kläger stützt seinen Antrag auf Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auf vier Klagegründe, mit denen er verschiedene Verstöße gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend macht, nämlich erstens gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, zweitens gegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich, drittens gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 und viertens gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich, da die Kommission die vier in diesem Beschluss geltend gemachten Ausnahmen nicht ordnungsgemäß angewandt habe (siehe oben, Rn. 12).

25      Zum Zweck der Prüfung dieser Klagegründe hat das Gericht zum einen die Kommission aufgefordert, die Dokumente vorzulegen, zu denen sie mit dem angefochtenen Beschluss vollständigen oder teilweisen Zugang gewährt hatte. Zum anderen hat das Gericht der Kommission mit Beschluss vom 26. April 2022 gemäß Art. 91 Buchst. c und Art. 92 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgegeben, die Dokumente, zu denen sie den Zugang teilweise verweigert hatte, vollständig vorzulegen, wobei es deutlich gemacht hat, dass diese Dokumente gemäß Art. 104 der Verfahrensordnung dem Kläger nicht bekannt gegeben würden. Die Kommission ist diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen.

26      Die vorgelegten Dokumente haben es dem Gericht ermöglicht, die vier Klagegründe in Kenntnis der Sachlage zu prüfen, wobei der Kläger mit diesen Klagegründen nicht förmlich geltend gemacht hat, dass die vier von der Kommission herangezogenen Ausnahmen nicht auf die geschwärzten Informationen in den betreffenden Dokumenten anwendbar seien, sondern sich darauf beschränkt hat, die Stichhaltigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses, mit der dargetan werden sollte, dass die Verbreitung dieser Informationen die durch diese vier Ausnahmen geschützten Interessen beeinträchtigt hätte, in Abrede zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2013, Jurašinović/Rat, C‑576/12 P, EU:C:2013:777, Rn. 27 und 28).

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 durch rechtswidrige Anwendung der Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen

27      Der Kläger macht geltend, dass die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme, die eng auszulegen sei, der Offenlegung der geschwärzten personenbezogenen Daten in den Dokumenten, zu denen er Zugang erhalten habe, nicht entgegenstehe. Angesichts der Herausforderungen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung stelle diese Offenlegung nach Art. 8 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) einen angemessenen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen dar.

28      Außerdem habe er nachgewiesen, dass die Übermittlung dieser Daten zu einem bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich sei, und es lägen keine Gründe zu der Annahme vor, dass dies die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtige, entsprechend den Voraussetzungen, die sich aus der Rechtsprechung zur Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) und zur Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39) ergäben.

29      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

30      Nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 verweigern die Organe der Union den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigt würde.

31      Nach der Rechtsprechung folgt daraus, dass dann, wenn ein Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1725 gerichtet ist, die Bestimmungen dieser Verordnung in vollem Umfang anwendbar werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Daher dürfen personenbezogene Daten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 nur an Dritte übermittelt werden, wenn diese Übermittlung zum einen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung 2018/1725 erfüllt und zum anderen eine rechtmäßige Verarbeitung im Sinne der Anforderungen des Art. 5 dieser Verordnung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 104).

33      Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 werden insoweit personenbezogene Daten an in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, nur übermittelt, wenn der Empfänger nachweist, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, und der Verantwortliche in Fällen, in denen Gründe für die Annahme vorliegen, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten, nachweist, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten für diesen Zweck verhältnismäßig ist, nachdem er die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen nachweislich gegeneinander abgewogen hat.

34      Folglich ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie die Übermittlung personenbezogener Daten von der Erfüllung mehrerer kumulativer Voraussetzungen abhängig macht.

35      Zunächst muss derjenige, der den Zugang beantragt, nachweisen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, ist nachzuweisen, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten unter allen denkbaren Maßnahmen die Maßnahme ist, die sich am besten dazu eignet, das Ziel des Antragstellers zu erreichen, und dass diese Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht, weshalb der Antragsteller verpflichtet ist, insoweit ausdrückliche rechtliche Begründungen vorzutragen (vgl. Urteil vom 19. September 2018, Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de Brest)/Kommission, T‑39/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:560, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Umsetzung der Voraussetzung, dass nachzuweisen ist, dass die Übermittlung personenbezogener Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, dazu führt, dass das Vorliegen einer Ausnahme zu der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Regel anerkannt wird, wonach der Antragsteller nicht verpflichtet ist, Gründe für seinen Zugangsantrag anzugeben (Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T‑115/13, EU:T:2015:497, Rn. 55).

36      Hat der Antragsteller nachgewiesen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, ist es Sache des betreffenden Organs, zu prüfen, ob ein Grund für die Annahme besteht, dass durch die Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und in einem solchen Fall im Hinblick auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der beantragten Übermittlung personenbezogener Daten die verschiedenen konkurrierenden Interessen in nachprüfbarer Weise gegeneinander abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass die Kommission in den veröffentlichten Dokumenten personenbezogene Daten wie die Namen, die Adressen und die handschriftlichen Unterschriften von Vertretern pharmazeutischer Labore, von Mitarbeitern der Kommission, die keine Managementfunktion innehaben, sowie von Dritten, die keine Personen des öffentlichen Lebens sind, geschwärzt hat.

38      Der Kläger bestreitet insoweit nicht, dass die Informationen, deren Verbreitung er beantragt, personenbezogene Daten sind; er bringt aber im Wesentlichen zwei Argumente dafür vor, dass diese Daten gleichwohl zu übermitteln seien.

39      Mit seinem ersten Argument macht der Kläger geltend, die Offenlegung der streitigen personenbezogenen Daten sei mit Art. 8 Abs. 2 EMRK vereinbar. Er führt dazu aus, dass eine hohe Impfquote in der Bevölkerung die Verbreitung des Virus verlangsamen würde, was zur nationalen Sicherheit und zur öffentlichen Ruhe und Ordnung beitragen und einen Eingriff in die Privatsphäre und die Integrität der betroffenen Personen rechtfertigen würde.

40      Mit der Kommission ist festzustellen, dass dieses erste Argument allgemein und abstrakt formuliert ist. Der Kläger hat nämlich nicht dargetan, dass zwischen den Namen, den Adressen und den Unterschriften der betroffenen Personen und den vom Kläger vorgetragenen Rechtfertigungen, die sich auf die Wahrung der „nationalen Sicherheit“ und der „öffentlichen Ordnung“ beziehen, ein bestimmter und konkreter Zusammenhang besteht. Allenfalls beschränkt er sich darauf, zu behaupten, dass sich die Verbreitung des Virus in der Bevölkerung durch eine hohe Impfquote verlangsamen lasse, ohne jedoch zu erläutern, inwiefern diese Information belegt, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten, die in den ihm zugänglichen Dokumenten geschwärzt sind, erforderlich ist.

41      Außerdem sind die Erwägungen, wonach Art. 8 EMRK im Licht der bereits dargelegten Rechtfertigungen in Bezug auf die „nationale Sicherheit“ und die „öffentliche Ordnung“ einen Eingriff in die Privatsphäre der betroffenen Personen zulasse, selbst unter der Annahme, dass sie zutreffen, unerheblich. Die Kommission hatte nämlich in erster Linie nach Maßgabe der sich aus der Verordnung 2018/1725 und der Verordnung Nr. 1049/2001 ergebenden Anforderungen zu beurteilen, ob die in Rede stehenden personenbezogenen Daten offengelegt werden können; der Kläger macht aber weder geltend, dass Art. 8 EMRK zur Offenlegung dieser Daten verpflichtet noch, dass das Unterlassen der Offenlegung gegen diesen oder einen anderen Artikel der EMRK verstoßen würde.

42      Das erste Argument des Klägers ist daher zurückzuweisen.

43      Mit dem zweiten Argument macht der Kläger – unter Verweis auf die grundlegend unterschiedlichen Ziele der Verordnung 2018/1725 und der Verordnung Nr. 1049/2001, insofern als Letztere die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten so einfach wie möglich machen solle – geltend, er habe das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, das die Übermittlung der streitigen personenbezogenen Daten rechtfertige, detailliert dargetan, und zwar insbesondere in seinem Schreiben vom 29. Januar 2021, das die Begründung des mit Schreiben vom 27. Januar 2021 gestellten Zweitantrags enthalte. Wie sich nämlich aus der Medienberichterstattung zu den Covid‑19-Impfstoffen ergebe, seien die angeforderten Informationen von signifikantem öffentlichem Interesse, und der Kläger habe den Zugang zu diesen Informationen als Journalist beantragt, um eine „Meinungsbildung“ der Öffentlichkeit zu ermöglichen. Darüber hinaus sei dies erforderlich, um in Bezug auf die Impfstoffe „gegen Desinformation“ zu kämpfen.

44      Insoweit ergibt sich aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001, dass Transparenz es ermöglicht, den Unionsorganen in einem demokratischen System eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung gegenüber den Unionsbürgern zu verleihen (vgl. Urteil vom 22. Januar 2020, PTC Therapeutics International/EMA, C‑175/18 P, EU:C:2020:23, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ferner kann nach dem 28. Erwägungsgrund der Verordnung 2018/1725 ein bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zweck im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung in Bezug zur Transparenz der Organe und Einrichtungen der Union stehen.

45      Das Gericht stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Transparenz des Verfahrens, das die Kommission bei den Verhandlungen mit den Herstellern von Covid‑19‑Impfstoffen und beim Abschluss der Abnahmegarantien im Namen der Mitgliedstaaten verfolgt hat, ein bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zweck im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 sein könnte, denn die Transparenz des Verfahrens kann dazu beitragen, das Vertrauen der Unionsbürger in die von der Kommission geförderte Impfstrategie zu stärken und infolgedessen insbesondere die Verbreitung falscher Informationen über die Umstände der Verhandlung und des Abschlusses der von der Kommission im Namen der Mitgliedstaaten geschlossenen Abnahmegarantien zu bekämpfen.

46      Mit diesen Erwägungen zu dem vom Kläger verfolgten Ziel kann jedoch nicht hinreichend dargetan werden, dass die Übermittlung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten erforderlich im Sinne der oben in Rn. 35 angeführten Rechtsprechung wäre, da sich anhand dieser Erwägungen allein nicht nachweisen lässt, dass die genannte Übermittlung unter allen denkbaren Maßnahmen diejenige ist, die sich am besten dazu eignet, den bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, der geltend gemacht wird, zu erreichen.

47      Der Kläger hat zwar den von ihm verfolgten Zweck angegeben, zum einen aber nicht im Einzelnen dargelegt, inwiefern unter Berücksichtigung der Informationen aus den Dokumenten, zu denen die Kommission bereits vollständigen oder teilweisen Zugang gewährt hat, die Verbreitung der geschwärzten personenbezogenen Daten erforderlich wäre, um die Verbreitung falscher Informationen über Covid‑19‑Impfstoffe zu bekämpfen.

48      Zum anderen hat der Kläger auch nicht dargetan, dass die Öffentlichkeit ein Interesse daran habe, speziell die geschwärzten personenbezogenen Daten, insbesondere die Namen und Adressen der Vertreter pharmazeutischer Labore, von Mitarbeitern der Kommission, die keine Managementfunktion innehaben, und von Dritten, die keine Personen öffentlichen Interesses sind, zu erfahren. Insoweit beruht das Vorbringen des Klägers im Gegensatz zu den Umständen der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C‑615/13 P, EU:C:2015:489), ergangen ist, auf keinem konkreten Anhaltspunkt, der belegen könnte, dass die Verbreitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten erforderlich ist.

49      Folglich ist das zweite Argument, das darauf gestützt wird, dass es erforderlich sei, der Öffentlichkeit eine Meinungsbildung zu ermöglichen und die Verbreitung falscher Informationen über die Impfstoffe zu bekämpfen, nicht zum Nachweis dafür geeignet, dass die Verbreitung der fraglichen personenbezogenen Daten erforderlich ist.

50      Da die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 festgelegten Voraussetzungen kumulativ sind und die erste Voraussetzung, nach der die Verbreitung der personenbezogenen Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich sein muss, nicht erfüllt ist, ist davon auszugehen, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung der Namen und Adressen entgegensteht, die in den Dokumenten, zu denen der Kläger Zugang hatte, geschwärzt worden sind, ohne dass die übrigen in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 festgelegten Voraussetzungen geprüft zu werden brauchen.

51      Der erste Klagegrund ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen fehlerhafter Anwendung der Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung

52      Der Kläger wendet sich gegen die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung im vorliegenden Fall, da diese Ausnahme zeitlich begrenzt sei und der Verbreitung von Dokumenten nur so lange entgegenstehe, wie die Gefahr einer Beeinträchtigung eines solchen Verfahrens andauere. Die Verfahren, die im vorliegenden Fall möglicherweise betroffen seien, seien abgeschlossen, so dass eine solche Gefahr einer Beeinträchtigung nicht mehr bestehe.

53      Hilfsweise seien die drei kumulativen Voraussetzungen zum Schutz der Rechtsberatung im vorliegenden Fall nicht erfüllt, nämlich die Voraussetzungen, dass erstens das betreffende Dokument tatsächlich eine Rechtsberatung betreffen müsse, zweitens die Offenlegung des Dokuments das Interesse eines Organs schädigen müsse, solche Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten, und drittens kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe, das eine Beeinträchtigung dieses Schutzes rechtfertige. Die Kommission habe sich im Übrigen nicht zu diesen Voraussetzungen geäußert.

54      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

55      Soweit der Kläger geltend macht, dass die fraglichen Informationen zu Unrecht aus Gründen des Schutzes von Gerichtsverfahren geschwärzt worden seien, geht diese Rüge ins Leere, da im angefochtenen Beschluss die in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung und nicht zum Schutz solcher Verfahren geltend gemacht wird.

56      Zum Schutz der Rechtsberatung ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfung, die das Organ vorzunehmen hat, wenn bei ihm die Verbreitung eines Dokuments beantragt wird, gemäß den in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich genannten drei Kriterien notwendigerweise in drei Schritten erfolgen muss. So muss sich das Organ in einem ersten Schritt vergewissern, dass das Dokument, dessen Verbreitung beantragt wird, tatsächlich eine Rechtsberatung betrifft. In einem zweiten Schritt muss es prüfen, ob der Schutz der Rechtsberatung durch die Verbreitung der Abschnitte des fraglichen Dokuments, die als eine Rechtsberatung betreffend identifiziert wurden, in dem Sinne beeinträchtigt würde, dass sie das Interesse eines Organs, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten, schädigen würde. Die Gefahr einer Beeinträchtigung dieses Interesses kann nur geltend gemacht werden, wenn sie angemessen absehbar und nicht rein hypothetisch ist. In einem dritten und letzten Schritt muss das Organ, wenn es der Auffassung ist, dass die Verbreitung eines Dokuments den Schutz der Rechtsberatung, wie er soeben definiert worden ist, beeinträchtigt, prüfen, ob nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, das diese Verbreitung trotz der Beeinträchtigung seiner Möglichkeiten, Rechtsgutachten anzufordern und freie, objektive und vollständige Stellungnahmen zu erhalten, rechtfertigt (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Rat/in ’t Veld, C‑350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 95 und 96 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen des Klägers insbesondere in Abschnitt 2.2 des angefochtenen Beschlusses sehr wohl ausgeführt hat, warum die Schwärzung bestimmter Informationen aus Gründen des Schutzes der Rechtsberatung gerechtfertigt sei. Insbesondere handele es sich bei den geschwärzten Informationen um Stellungnahmen des Juristischen Dienstes der Kommission zur Auslegung, zu den rechtlichen Risiken und zu den Alternativen für gewisse Bestimmungen, die Eingang in die Verträge finden könnten, die mit bestimmten Herstellern von Covid‑19-Impfstoffen ausgehandelt würden, z. B. Entschädigungsklauseln oder Bestimmungen über etwaige Fehler einer der Vertragsparteien. Der Kläger hat nicht bestritten, dass es sich bei diesen Informationen um Rechtsberatungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 handelt.

58      Außerdem wird im angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass die internen Stellungnahmen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien, durch die Verbreitung der geschwärzten Rechtsberatungen veröffentlicht würden, was die Verhandlungsposition der Union beim Abschluss von Abnahmegarantieverträgen mit anderen Herstellern von Covid‑19‑Impfstoffen, die ähnliche Klauseln wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden enthielten, beeinträchtigen könnte.

59      Insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass – wie von der Kommission im Wesentlichen geltend gemacht – die Verbreitung solcher Rechtsberatungen, die im Rahmen von Beratungen zwischen Dienststellen und mit nationalen Sachverständigen ausgetauscht wurden und die für Verhandlungen zwischen der Kommission im Namen der Mitgliedstaaten und den Herstellern von Covid‑19-Impfstoffen erarbeitet wurden, tatsächlich und auf vorhersehbare Weise das Interesse der Kommission an der Einholung und dem Erhalt freier, objektiver und vollständiger Stellungnahmen ihres Juristischen Dienstes für sachkundige Verhandlungen und die Vorbereitung ihrer endgültigen Verhandlungsposition beeinträchtigt hätte, vor allem in einem sensiblen politischen Rahmen und angesichts der Dringlichkeit, eine schwierige Gesundheitslage zu bewältigen.

60      Denn die Freiheit, Objektivität und Vollständigkeit der in Rede stehenden Stellungnahmen wären im vorliegenden Fall vorhersehbar beeinträchtigt worden, wenn die Verfasser der geschwärzten Stellungnahmen, die u. a. erstellt wurden, um die Zuweisung etwaiger finanzieller oder rechtlicher Risiken im Zusammenhang mit der fristgerechten Entwicklung und Lieferung solcher Impfstoffe zu regeln, davon hätten ausgehen müssen, dass diese Stellungnahmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Stellungnahmen der Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen von Kritik am endgültigen Inhalt der Abnahmegarantieverträge hätten entgegengehalten werden können.

61      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission – wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht – zum Zeitpunkt seines Erlasses noch in Verhandlungen mit bestimmten Herstellern von Covid‑19‑Impfstoffen befand, darunter Novavax, um Abnahmegarantieverträge abzuschließen. Dies war Teil ihrer Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu einem breiten Portfolio an Impfstoff-Kandidaten. In dem Zeitraum, in dem die Beratungen zwischen den Dienststellen stattfanden und die Ersuchen um Stellungnahme an den Juristischen Dienst der Kommission ergingen, hatten die beteiligten Personen, insbesondere die Verfasser der geschwärzten Stellungnahmen, Kenntnis davon, dass die Kommission verschiedene, parallel ablaufende Verhandlungen mit mehreren Herstellern solcher Impfstoffe führte oder dass sie kurzfristig neue Verhandlungen mit anderen Herstellern dieser Art aufnehmen könnte. Vor diesem Hintergrund betrafen diese Stellungnahmen nicht nur die fraglichen Klauseln oder die rechtlichen Risiken eines bestimmten Vertrags, sondern mittelbar auch andere Verträge, zu denen die Verhandlungen im Gang waren oder hätten beginnen können.

62      Im Übrigen stellen die geschwärzten Informationen keine Rechtsberatung dar, die im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren erfolgt ist, was gegebenenfalls mehr Transparenz rechtfertigen könnte. Insoweit geht aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1049/2001 zwar hervor, dass mehr Transparenz eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess sowie eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System ermöglicht, doch ergibt sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung, dass das Interesse der Öffentlichkeit an der Zugänglichmachung eines Dokuments nach dem Transparenzgrundsatz nicht das gleiche Gewicht hat, je nachdem, ob es sich um ein Dokument eines Verwaltungsverfahrens oder ein Dokument über ein Verfahren handelt, in dem das Unionsorgan als Gesetzgeber tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2017, Deutsche Telekom/Kommission, T‑210/15, EU:T:2017:224, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit der Kommission kein ebenso breiter Zugang zu den Dokumenten erforderlich ist wie bei der gesetzgeberischen Tätigkeit eines Organs der Union (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C‑156/21, EU:C:2022:97, Rn. 56).

63      Unter diesen Umständen hat sich die Kommission zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses fehlerfrei auf die Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung berufen, wobei diese Ausnahme, wie sich aus Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt, zeitlich nicht unbegrenzt gilt, sondern nur so lange, wie der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2010, Internationaler Hilfsfonds/Kommission, C‑362/08 P, EU:C:2010:40, Rn. 56 und 57).

64      Im Übrigen hat der Kläger weder ein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht, das speziell die Verbreitung der geschwärzten Rechtsberatungen rechtfertigt, noch die Feststellung der Kommission im angefochtenen Beschluss, dass ein solches Interesse nicht vorliege, bestritten.

65      Folglich ist der zweite Klagegrund als teilweise ins Leere gehend und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen fehlerhafter Anwendung der Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses

66      Zunächst macht der Kläger geltend, dass die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses im vorliegenden Fall zu Unrecht angewandt worden sei, da sie ähnlich wie die Ausnahme zum Schutz von Gerichtsverfahren zeitlich begrenzt sei und die Verbreitung von Dokumenten nur so lange verhindere, wie die Gefahr einer Beeinträchtigung eines solchen Verfahrens andauere. Die betreffenden Entscheidungsprozesse seien im vorliegenden Fall aber abgeschlossen, was die Kommission ausdrücklich bestätigt habe, indem sie bekräftigt habe, dass die Verhandlungen mit BioNTech beendet seien. Daher bestehe eine solche Gefahr einer Beeinträchtigung nicht mehr.

67      Sodann sei die Kommission zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Entscheidungsprozess als Ganzes zu prüfen sei, wobei alle Verhandlungsverfahren mit Herstellern von Covid‑19-Impfstoffen zu berücksichtigen seien, von denen einige noch andauerten. Nach Ansicht des Klägers ist jedes Verhandlungsverfahren als individueller Entscheidungsprozess zu prüfen, zumal der von der Kommission befürwortete Ansatz den Zugang zu den beantragten Dokumenten auf unbestimmte Zeit hinauszögere, da immer neue Impfstoffe entwickelt würden.

68      Schließlich bestehe jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der geschwärzten Informationen. Die Frage nach den Covid‑19‑Impfstoffen sei nämlich Gegenstand einer breiten medialen Berichterstattung, und die Öffentlichkeit interessiere sich dafür. Die Notwendigkeit, das Verhalten der Kommission beim Einkauf solcher Impfstoffe aufzuklären, überwiege somit gegenüber dem Schutz der Entscheidungsprozesse. Umgekehrt könnte der Mangel an Transparenz bei den Bürgern Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Rechtsakts oder an der Rechtmäßigkeit dieser Prozesse hervorrufen oder sogar die wirksame Ausübung ihrer demokratischen Rechte beeinträchtigen.

69      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

70      Das Gericht weist darauf hin, dass Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 klar danach differenziert, ob ein Verfahren abgeschlossen ist oder nicht. So fällt zum einen nach Unterabs. 1 dieser Bestimmung jedes Dokument in den Anwendungsbereich der Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses, das von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurde oder bei ihm eingegangen ist und das sich auf eine Angelegenheit bezieht, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat. Zum anderen sieht Unterabs. 2 dieser Bestimmung vor, dass die fragliche Ausnahme nach Erlass des Beschlusses lediglich diejenigen Dokumente erfasst, die Stellungnahmen für den internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des betreffenden Organs enthalten (Urteil vom 21. Juli 2011, Schweden/MyTravel und Kommission, C‑506/08 P, EU:C:2011:496, Rn. 78).

71      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Organ dann, wenn es beschließt, aufgrund der Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses den Zugang zu einem Dokument zu verweigern, zu dem bei ihm Zugang beantragt wurde, grundsätzlich erläutern muss, inwiefern der Zugang zu diesem Dokument den Schutz dieses Prozesses konkret und tatsächlich beeinträchtigen könnte. Ferner muss es dartun, dass die Gefahr einer Beeinträchtigung bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch ist (vgl. Urteil vom 3. Juli 2014, Rat/in ’t Veld, C‑350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Im vorliegenden Fall hat sich die Kommission im angefochtenen Beschluss auf die Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses berufen, soweit diese Ausnahme noch nicht abgeschlossene Entscheidungsprozesse im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 umfasst.

73      Insoweit steht als Erstes fest, dass einige der Verhandlungen mit Impfstoffherstellern über den Abschluss von Abnahmegarantien für Covid‑19‑Impfstoffe zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bereits beendet waren, darunter auch die Verhandlungen mit Pfizer und BioNTech.

74      Allerdings geht aus dem angefochtenen Beschluss hervor, dass die Unkenntlichmachungen, die im Rahmen der Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses vorgenommen wurden, dem Schutz der Verhandlungen mit bestimmten Impfstoffherstellern über den Abschluss von Abnahmegarantien dienten, die zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Beschlusses noch nicht abgeschlossen waren. Diese Verhandlungen erfolgten zusätzlich zu den bereits abgeschlossenen Verträgen mit anderen Herstellern, darunter Pfizer und BioNTech. Durch die Verbreitung der geschwärzten Informationen wäre also der Wortlaut bestimmter Klauseln, die bereits mit diesen anderen Herstellern ausgehandelt worden waren, öffentlich gemacht worden, was sich negativ auf die Handlungsfähigkeit der Kommission im Rahmen der nach Erlass dieses Beschlusses noch laufenden Verhandlungen hätte auswirken können.

75      Insbesondere hat die Kommission im angefochtenen Beschluss klargestellt, dass die geschwärzten Informationen – was vom Kläger nicht bestritten wurde – Passagen zu den Verhandlungen mit einem oder mehreren Herstellern von Covid‑19‑Impfstoffen beträfen und dass sie mit dem Kauf solcher Impfstoffe im Zusammenhang stünden, insbesondere in Bezug auf die geplanten Mengen. Außerdem beträfen sie Passagen zu bestimmten Klauseln einer Abnahmegarantie für solche Impfstoffe, die gerade ausgehandelt würde, sowie Passagen zu bestimmten spezifischen Fragen im Zusammenhang mit einem solchen Vertrag. Diese geschwärzten Informationen beträfen somit, wie von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, Gesichtspunkte, die nicht nur im Rahmen der betreffenden Verhandlung, sondern auch im Rahmen anderer Verhandlungen über die Lieferung von Covid‑19-Impfstoffen maßgeblich und sowohl für die Kommission als auch für die andere an diesen Verhandlungen beteiligte Partei, nämlich einen Hersteller solcher Impfstoffe, von Interesse sein können.

76      Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Kommission im angefochtenen Beschluss, in ihren Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, sämtliche Verhandlungen mit den oben in den Rn. 73 und 74 genannten Herstellern von Covid‑19-Impfstoffen ein gemeinsames Ziel verfolgen, das in der Mitteilung der Kommission über die „EU‑Strategie für COVID‑19-Impfstoffe“ und in der Verordnung 2020/521 definiert ist, nämlich das Ziel, ein Portfolio solcher Impfstoffe und Abnahmegarantien zu schaffen, insbesondere um unterschiedliche Technologien der Entwicklung dieser Impfstoffe abzudecken. Es ist jedoch unstreitig, dass einige dieser Verfahren zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses abgeschlossen waren und andere noch andauerten.

77      Unter diesen Umständen kann ungeachtet des Grundsatzes, dass die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 angeführten Ausnahmen vom Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Organe eng auszulegen und anzuwenden sind, davon ausgegangen werden, dass die verschiedenen Verhandlungen mit unterschiedlichen Herstellern von Covid‑19‑Impfstoffen, wie von der Kommission im angefochtenen Beschluss und im Rahmen der vorliegenden Klage erläutert, als einheitliches Ganzes und als einheitlicher Entscheidungsprozess im Sinne von Abs. 3 Unterabs. 1 dieses Art. 4 angesehen werden können. Die Kommission konnte also, ohne einen Fehler zu begehen, im Wesentlichen davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses die Gefahr einer ernstlichen Beeinträchtigung des Entscheidungsprozesses bezüglich des Abschlusses von Abnahmegarantien für Covid‑19‑Impfstoffe bei vernünftiger Betrachtung absehbar und nicht rein hypothetisch war.

78      Dieses Ergebnis wird nicht durch das Vorbringen des Klägers in Frage gestellt, dass die Verbreitung der geschwärzten Informationen erforderlich sei, um die Verwirklichung des Hauptziels der Impfung, nämlich das Erreichen der „Herdenimmunität“, zu gewährleisten, da andere Unternehmen durch diese Verbreitung ihr Angebot schneller und gezielt anpassen könnten und dadurch die Lieferung von Impfstoffen in die Union beschleunigt würde. Selbst unter der Annahme, dass die Herdenimmunität das Hauptziel der Impfung ist und dass die Verbreitung der genannten Informationen tatsächlich anderen Unternehmen die Anpassung ihres Angebots ermöglichen würde, bestreitet der Kläger die Natur dieser geschwärzten Informationen nicht und erläutert auch nicht, inwiefern eine Verbreitung dieser Informationen – entgegen den Ausführungen der Kommission im angefochtenen Beschluss – nicht zu einer Beeinträchtigung der noch laufenden Verhandlungen führen würde.

79      Was als Zweites das Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses betrifft, so können die vom Kläger vorgetragenen allgemeinen Argumente, dass die Frage der Covid‑19‑Impfstoffe in den Medien ausführlich erörtert werde, die Verbreitung der geschwärzten Informationen nicht nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 rechtfertigen. Der Kläger kann zwar berechtigterweise die Aufklärung des Verhaltens der Kommission im Zusammenhang mit dem Einkauf solcher Impfstoffe begehren, doch stellen das Interesse der Öffentlichkeit an „umfassender Aufklärung“ und der Wunsch des Klägers, „weitere Recherchewege“ zu identifizieren, angesichts der vorstehenden Erwägungen kein überwiegendes öffentliches Interesse dar, das eine Offenlegung der geschwärzten Informationen rechtfertigt, die über die bereits veröffentlichten Dokumente und Informationen hinausgeht.

80      Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zu den Transparenzerfordernissen im Zusammenhang mit dem Gesetzgebungsverfahren im vorliegenden Fall nicht einschlägig ist, da die Verhandlungen über Abnahmegarantien für Covid‑19‑Impfstoffe nicht Teil eines solchen Verfahrens sind (siehe oben, Rn. 62).

81      Im Übrigen kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht ausgeschlossen werden, dass die geschwärzten Informationen zu einem Zeitpunkt nach Erlass des angefochtenen Beschlusses auf einen neuen Antrag auf Zugang zu den betreffenden Dokumenten offengelegt werden müssen, insbesondere da die in Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme lediglich den laufenden Prozess umfasst und die Kommission sich grundsätzlich nicht unbefristet darauf stützen kann, dass sie an der Bildung eines Portfolios an Covid‑19‑Impfstoffen arbeite. Wie sich aus Art. 4 Abs. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 ergibt, gilt die Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses nicht für einen unbegrenzten Zeitraum, sondern nur so lange, wie der Schutz aufgrund des Inhalts des in Rede stehenden Dokuments gerechtfertigt ist (siehe oben, Rn. 63).

82      Hierzu hat die Kommission, die in der mündlichen Verhandlung zum zeitlichen Horizont aller oben in Rn. 76 genannten Verhandlungen befragt wurde, zum einen klargestellt, dass das letzte der gemäß der Verordnung 2020/521 eingeleiteten Verfahren am 10. November 2021 durch den Abschluss einer Abnahmegarantie mit Valneva beendet worden sei, und zum anderen darauf hingewiesen, dass nach Art. 1 dieser Verordnung die zum Abschluss von Abnahmegarantien aktivierte Soforthilfe Ausgaben für einen Zeitraum bis zum 31. Januar 2022 umfasse.

83      Daher ist der dritte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 wegen rechtswidriger Anwendung der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten

84      Der Kläger macht geltend, dass die in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person der Verbreitung der auf der Grundlage dieser Ausnahme geschwärzten Informationen im vorliegenden Fall nicht entgegenstehe. Diese Informationen stellten nämlich keine Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Art. 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. 2016, L 157, S. 1) dar.

85      Allgemein hätten die geschwärzten Informationen keinen kommerziellen Wert mehr, da die in Rede stehenden Verträge inzwischen abgeschlossen worden seien. Zudem seien die zwischen der Kommission und CureVac bzw. AstraZeneca geschlossenen Verträge bereits veröffentlicht worden.

86      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

87      Hierzu ist festzustellen, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 keine Definition des Begriffs der geschäftlichen Interessen enthält, sondern lediglich klarstellt, dass diese Interessen das geistige Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person umfassen können. Außerdem ergibt sich aus Art. 4 Abs. 7 dieser Verordnung, dass die Ausnahme für diese geschäftlichen Interessen insofern eine Besonderheit aufweist, als sie für einen Zeitraum von über 30 Jahren gelten kann.

88      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Information über eine Gesellschaft und ihre Geschäftsbeziehungen unter den Schutz fallen kann, der den geschäftlichen Interessen nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 zu garantieren ist; andernfalls würde die Geltung des allgemeinen Grundsatzes, der Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu Dokumenten der Organe zu gewähren, vereitelt (vgl. Urteil vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T‑516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung). Jedenfalls kann dieser Schutz sensible geschäftliche Informationen wie Informationen über die Geschäftsstrategien von Unternehmen, die Höhe ihrer Absätze, ihre Marktanteile oder ihre Geschäftsbeziehungen umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Kommission/Agrofert Holding, C‑477/10 P, EU:C:2012:394, Rn. 54 bis 56, und vom 9. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, T‑516/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:759, Rn. 83).

89      Im vorliegenden Fall hat die Kommission im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass es sich bei den aufgrund der Ausnahme für die geschäftlichen Interessen geschwärzten Informationen um Informationen insbesondere zu den Preisen, zu den Gründen, aus denen ein in Rede stehendes Angebot attraktiv gewesen sei, oder zu den Finanzierungsmodalitäten gehandelt habe, deren Veröffentlichung die Wettbewerbsposition des betroffenen Herstellers von Covid‑19‑Impfstoffen beeinträchtigen könnte. Diese geschwärzten Informationen seien angesichts des sehr wettbewerbsintensiven Umfelds, in dem Pharmalabore insbesondere im Zusammenhang mit der Covid‑19‑Pandemie tätig seien, umso sensibler, als diese Labore weltweit miteinander in Wettbewerb stünden, um Impfstoffe gegen dieses Virus auch an außerhalb der Union ansässige Käufer zu liefern.

90      Insoweit entscheidet das Gericht, dass diese Umstände – die im Übrigen vom Kläger nicht in Abrede gestellt werden – es rechtfertigen, die in Rede stehenden geschwärzten Informationen als sensible Geschäftsinformationen zu betrachten, die ausreichen, um auf das Bestehen einer bei vernünftiger Betrachtung absehbaren und nicht rein hypothetischen Gefahr schließen zu können, dass die Offenlegung dieser Informationen den Schutz der geschäftlichen Interessen der betreffenden Hersteller von Covid‑19‑Impfstoffen beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2014, Rat/in ’t Veld, C‑350/12 P, EU:C:2014:2039, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Außerdem hat der Kläger kein überwiegendes öffentliches Interesse geltend gemacht, das speziell die Verbreitung der geschwärzten sensiblen Geschäftsinformationen rechtfertigt.

92      Im Übrigen ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass der Kläger den Begriff der geschäftlichen Interessen zu Unrecht auf den Begriff der Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie 2016/943 reduziert hat. Entgegen dem Vorbringen des Klägers, der sich auf die kumulativen Voraussetzungen von Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie beruft, genügt jedenfalls die Feststellung, dass im Licht der im angefochtenen Beschluss dargelegten und oben in Rn. 89 wiedergegebenen Umstände die im Rahmen der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen geschwärzten Informationen sehr wohl Informationen darstellen, die im Sinne dieser Bestimmung den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, nicht allgemein bekannt sind. Außerdem geht aus den Akten nicht hervor, dass diese Informationen nicht Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen waren, so dass nichts darauf hindeutet, dass diese Informationen anderen Personen als denjenigen zugänglich wären, die die rechtmäßige Kontrolle über diese Informationen haben.

93      Diese Erwägungen werden durch die vom Kläger vorgetragenen Umstände, dass die mit CureVac und AstraZeneca geschlossenen Verträge veröffentlicht worden seien, nicht in Frage gestellt, da, wie die Kommission ausführt, bestimmte sensible Geschäftsinformationen aus der veröffentlichten Fassung dieser Verträge entfernt worden sind. Ebenso bedeutet der Umstand, dass die Fragen nach der Liefermenge und den Lieferfristen der Impfstoffe in den europäischen Medien täglich behandelt werden oder wurden, nicht, dass diese mediale Berichterstattung die Offenlegung sensibler Geschäftsinformationen ermöglicht hätte.

94      Folglich ist der vierte Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

95      Soweit der Kläger unabhängig von den vier von ihm geltend gemachten Klagegründen einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend gemacht hat, ist diese Rüge im Übrigen zurückzuweisen, da das Gericht, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, die vier Klagegründe, mit denen Verstöße gegen die in Art. 4 dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmen geltend gemacht werden, zurückweist.

96      Nach alledem ist die vorliegende Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

97      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.


Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Hans-Wilhelm Saure trägt die Kosten.

Svenningsen

Barents

Mac Eochaidh

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 7. September 2022.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon

 

S. Papasavvas


*      Verfahrenssprache: Deutsch.