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Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2012 von Moises Bermejo Garde gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. September 2012 in der Rechtssache F-51/10, Bermejo Garde/EWSA

(Rechtssache T-529/12 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Moises Bermejo Garde (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (EWSA)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 25. September 2012 in der Rechtssache F-51/10 aufzuheben, soweit darin (i) der Antrag auf Aufhebung sämtlicher auf der Grundlage der Stellenausschreibung Nr. 43/09 des EWSA ergangenen Entscheidungen als unzulässig zurückgewiesen wird, (ii) nicht über den Antrag auf Verurteilung des EWSA zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 000 Euro entschieden wird und (iii) nicht über die materiell-rechtlichen Klagegründe entschieden wird, die zur Stützung des ersten auf Aufhebung der Stellenausschreibung Nr. 43/09 des EWSA gerichteten Antrags - vorgebracht worden sind;

folglich

seinem im ersten Rechtszug gestellten zweiten und dritten Antrag stattzugeben und daher

sämtliche auf der Grundlage der Stellenausschreibung Nr. 43/09 des EWSA ergangenen Entscheidungen aufzuheben;

den EWSA zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1 000 Euro zu verurteilen;

seinem im ersten Rechtszug gestellten ersten Antrag, auch auf der Grundlage der von ihm vorgebrachten materiell-rechtlichen Klagegründe stattzugeben und deshalb die Stellenausschreibung Nr. 43/09 des EWSA ebenfalls auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Klagegründe aufzuheben;

dem EWSA die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen das Erfordernis der Einhaltung des vorgerichtlichen Verfahrens und Verstoß gegen Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, da das Gericht für den öffentlichen Dienst den Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung sämtlicher auf der Grundlage der Stellenausschreibung Nr. 43/09 des EWSA ergangenen Entscheidungen als unzulässig zurückgewiesen habe;

Zweiter Rechtsmittelgrund: Rechtsverweigerung, Verletzung des Grundrechts auf Zugang zu den Gerichten und Verletzung der Begründungspflicht, da das Gericht für den öffentlichen Dienst über den Schadensersatzantrag des Rechtsmittelführers nicht entschieden habe;

Dritter Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht und Verstoß gegen den Grundsatz einer geordneten Rechtspflege, da das Gericht für den öffentlichen Dienst nicht über die materiell-rechtlichen Klagegründe entschieden habe, die im ersten Rechtszug zur Stützung des Klageantrags auf Aufhebung der Stellenausschreibung Nr. 43/09 des EWSA vorgebracht worden seien.

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