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Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2010 von Allen u. a. gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. Juli 2010 in der Rechtssache F-103/09, Allen u. a./Kommission

(Rechtssache T-433/10 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: John Allen (Horspath, Vereinigtes Königreich) u. a. (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, und B. Lask, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Rechtsmittel zuzulassen,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 13. Juli 2010 in der Rechtssache F-103/09 aufzuheben,

die erste und die zweite Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen und

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem Rechtsmittel begehren die Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (GöD) vom 13. Juli 2010 in der Rechtssache F-103/09, Allen u. a./Kommission, mit dem das GöD die Klage als unzulässig abgewiesen hat, mit der die Rechtsmittelführer Schadensersatz und die Aufhebung einer Entscheidung beantragt haben, mit der abgelehnt wurde, Schadensersatz für den Verlust zu zahlen, der jedem Antragsteller dadurch entstanden ist, dass er während der Zeit seiner Beschäftigung bei Joint European Torus (JET) Joint Undertaking nicht als Zeitbediensteter der Gemeinschaften eingestellt war.

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer geltend, das GöD habe mit seiner Entscheidung, dass in diesem Zusammenhang eine Verpflichtung bestehe, innerhalb eines angemessenen Zeitraums tätig zu werden, und - selbst wenn eine solche Verpflichtung bestehen sollte - mit seiner Auffassung hinsichtlich Dauer und Beginn dieses Zeitraums die Rechtsprechung des Gerichtshofs und fundamentale Grundsätze des Unionsrechts missachtet.

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