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Klage, eingereicht am 15. September 2010 - Hit Groep/Kommission

(Rechtssache T-436/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Hit Groep (Haarlem, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal, G. Oosterhuis und H. Albers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er an sie gerichtet ist, insbesondere Art. 1 Abs. 9 Buchst. b, Art. 2 Abs. 9 und Art. 4 Abs. 22, hilfsweise, die in Art. 2 Abs. 9 gegen sie verhängte Geldbuße auf Null herabzusetzen oder sie nach billigem Ermessen herabzusetzen;

der Kommission sämtliche Kosten im vorliegenden Verfahren, einschließlich der der Klägerin entstandenen Kosten für rechtlichen Beistand, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den an sie gerichteten Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 K(2010) 4387 endg. in der Sache COMP/38.344 - Spannstahl.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

Erstens habe die Kommission zu Unrecht und rechtlich unrichtig, zumindest mit unzureichender Begründung, in Art. 1 des Beschlusses festgestellt, dass die Klägerin vom 1. Januar 1998 bis 17. Januar 2002 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR verstoßen habe.

Die Kommission habe nicht ausreichend begründet, weshalb die Klägerin gegen Art. 101 AEUV verstoßen haben solle und in anderer Weise als ein Anteilsinhaber mit "maßgeblichem Einfluss" in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 17. Januar 2002 in dieser Sache von der Kommission belangt worden sei.

Zweitens habe die Kommission ihr zu Unrecht und in rechtlich unrichtiger Weise eine Geldbuße auferlegt. Die Verhängung einer Geldbuße mit dem Beschluss vom 30. Juni 2010 gegen ein Unternehmen wie die Klägerin, die sich bereits seit dem 1. November 2004 nicht mehr wirtschaftlich betätige, verstoße gegen die Zielsetzung von Art. 101 AEUV, die Geldbußenpolitik der Gemeinschaft und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Drittens habe die Kommission zu Unrecht und rechtlich unrichtig in Art. 1 Nr. 9 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Klägerin gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR verstoßen habe, und aufgrund dessen gegen sie ein Bußgeld in Höhe von 6 934 000 Euro verhängt, weil sie sie für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 17. Januar 2002 für gemeinschaftlich mit Nedri Spanstaal BV haftbar halte.

Die Klägerin sei in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 17. Januar 2002 eine Beteiligungsgesellschaft gewesen, die keinen "maßgeblichen Einfluss" auf Nedri Spanstaal gehabt habe und aus diesen Gründen nicht für den Verstoß von Nedri Spanstaal gegen das Wettbewerbsrecht verantwortlich gemacht werden könne.

Viertens und hilfsweise habe die Kommission zu Unrecht und in rechtlich unzutreffender Weise gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 6 034 000 Euro verhängt, obwohl sie gegen sie keine oder nur eine erheblich niedrigere Geldbuße hätte verhängen dürfen.

Die Kommission habe nicht ihren Umsatz im Jahr 2003 als Maßstab für die Festlegung der 10 %-Grenze für die Geldbuße nehmen dürfen, die gegen sie verhängt worden sei; zumindest hätte sie, falls von der Grundregel in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 abgewichen worden wäre, die Folgen dessen im konkreten Fall im Licht der Zielsetzung dieser Bestimmung betrachten müssen. Die Geldbuße stehe daher nicht im rechten Verhältnis zum Umfang des Unternehmens und erfülle nicht die nach der Rechtsprechung geltenden Voraussetzungen.

Die Kommission hätte ihr auch die Kronzeugenermäßigung zugute kommen lassen müssen, die sie Nedri Spanstaal bewilligt habe.

Die Kommission habe zu Unrecht die Geldbuße für sie gesondert berechnet und hätte die Geldbuße für sie auf einen Teil der Nedri Spanstaal auferlegten Buße beschränken müssen. Die gegen sie ergangene Entscheidung werde auf ihre Anteilsinhaberschaft an Nedri Spanstaal während eines Anteils von 48/224 am gesamten Zeitraum des von Nedri Spanstaal begangenen Verstoßes gestützt; die Geldbuße entspreche nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Indem sie nach Anwendung der 10 %-Grenze die verhältnismäßig beschränkte Dauer, für die sie für die Zuwiderhandlung von Nedri Spanstaal haftbar gemacht worden sei, die verhältnismäßig beschränkte Qualität ihrer Haftbarkeit und ihren beschränkten Umsatz nicht berücksichtigt habe, habe die Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.

Indem sie nach Anwendung der 10 %-Grenze die begrenzte Dauer, für die HIT für die Zuwiderhandlung im Verhältnis zu Nedri Spanstaal haftbar gemacht werde, nicht berücksichtigt habe, habe die Kommission den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Nach der Rechtsprechung bestimme sich die Höhe der Geldbuße u. a. nach der Dauer der Zuwiderhandlung, während deren das Unternehmen, gegen das das Bußgeld verhängt wurde, gemeinsam hafte. Damit sei nicht vereinbar, dass gegen sie eine höhere Geldbuße als gegen Nedri Spanstaal festgesetzt worden sei.

Fünftens und hilfsweise führt die Klägerin an, dass die Kommission ihre Verpflichtung, die Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu erlassen, unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU verletzt habe. Die Kommission habe zu Unrecht bei der Bestimmung der Geldbuße nicht die Überschreitung der angemessenen Frist berücksichtigt. Die Dauer des vorliegenden Verfahrens betrage in diesem Fall 94 Monate und sei damit unangemessen lang.

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