Language of document :

Klage, eingereicht am 17. September 2010, IEM ERGA - EREVNES MELETES PERIVALLONTOS & CHOROTAXIAS/Kommission

(Rechtssache T-435/10)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: IEM ERGA - EREVNES MELETES PERIVALLONTOS & CHOROTAXIAS (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Sofokleous)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorbereitende Handlung der Generaldirektion Forschung der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2010, mit der ihr die Entscheidung über die Auferlegung eines Zahlungsbescheids bekannt gegeben wurde, für nichtig zu erklären;

den Zahlungsbescheid Nr. 3241004968 (Belastungsanzeige) der Europäischen Kommission für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der vorbereitenden Handlung der Generaldirektion Forschung der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2010, mit der ihr die Entscheidung über die Auferlegung eines Zahlungsbescheids bekannt gegeben wurde, sowie die Nichtigerklärung des Zahlungsbescheids (Belastungsanzeige) Nr. 3241004968 vom 14. Juli 2010, der auf der Grundlage des Vertrags FAIR-CT98-9544 erlassen wurde.

Zur Begründung ihres Begehrens macht die Klägerin die folgenden Gründe geltend:

Fehlende Rechtsgrundlage und Unzuständigkeit, soweit für den Erlass der angefochtenen Akte, die im Rahmen des Vertrags FAIR-CT98-9544 ergangen seien, eine Rechtsgrundlage und die Zuständigkeit fehlten, da dieser nach seinem Punkt 10 ausschließlich griechischem Recht unterliegende Vertrag der Kommission nicht das Recht verleihe, die sich aus ihm ergebenden Forderungen einseitig festzusetzen und selbständig einzuziehen;

Fehlen einer rechtlichen Begründung, Fehlen eines Nachweises und Zurückweisung der Argumente der Kommission, soweit, wie sich aus dem Urteil T-7/05 des Gerichts und aus den von der Klägerin ausgestellten Rechnungen für erbrachte Dienstleistungen ergebe, die Beträge, die die Klägerin von der Parthenon A.E. erhalten habe, hinsichtlich der Rechnungen einen Teil ihrer Vergütung für die Erbringung der in diesen beschriebenen Leistungen und keinen Vorschuss auf eine Beihilfe darstellten, die die Parthenon A.E. von der Kommission als Vertreterin der Klägerin erhalten habe;

widersprüchliche Begründung der angefochtenen Akte;

Fehlen einer rechtlichen Begründung und Fehlen eines Nachweises, soweit die Argumente der Kommission, mit denen die angefochtenen Akte begründet seien, weder durch die Gründe des Urteils des Gerichts Kommission /Parthenon, T-7/05, noch durch die vorgelegten Rechnungen und andere Beweismittel gestützt würden.

____________