Language of document : ECLI:EU:T:2014:775

BESCHLUSS DES GERICHTS (Vierte Kammer)

10. September 2014(*)

„Nichtigkeitsklage – Geschützte geografische Angabe ‚Kołocz śląski‘ oder ‚Kołacz śląski‘ – Ablehnung des Antrags auf Löschung der Eintragung – Nicht anfechtbare Handlung – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑354/13

Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. mit Sitz in Berlin (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Jung, M. Teworte-Vey, A. Renvert und J. Saatkamp,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch D. Triantafyllou und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die in dem Schreiben des Generaldirektors der Generaldirektion „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ vom 8. April 2013 enthalten sein soll und nach der der Antrag des Klägers auf Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ unzulässig sei,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., vertritt als Verband satzungsgemäß die wirtschaftlichen Interessen der deutschen Handwerksbäcker auf lokaler, regionaler und auf Bundesebene sowie gegenüber den Organen der Europäischen Union.

2        Am 20. November 2008 stellte die Republik Polen einen Antrag auf Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben (ABl. L 93, S. 12). Die Veröffentlichung erfolgte am 5. November 2010 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. C 299, S. 7).

3        Da kein Widerspruch eingelegt wurde, erließ die Europäische Kommission am 22. Juli 2011 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 733/2011 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Kołocz śląski/Kołacz śląski [g.g.A.]) (ABl. L 195, S. 32).

4        Am 1. Februar 2012 stellte der Kläger beim Deutschen Patent- und Markenamt (im Folgenden: DPMA) einen Antrag auf Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ nach Art. 12 Abs. 2 der Verordnung Nr. 510/2006.

5        Mit Schreiben vom 27. März 2012 wies das DPMA den Kläger darauf hin, dass zweifelhaft sei, ob die Argumente, die er in Bezug auf die Zulässigkeit seines Antrags auf Löschung der Eintragung nach Art. 12 der Verordnung Nr. 510/2006 vorgebracht habe, beachtlich seien.

6        Nachdem das DPMA ein Schreiben des Klägers vom 24. April 2012 und weitere Schreiben späteren Datums erhalten hatte, in denen er seine Rechtsauffassung nochmals bekräftigt hatte, veröffentlichte es am 21. September 2012 den Löschungsantrag im Markenblatt.

7        Mit Beschluss vom 31. Januar 2013 stellte das DPMA nach Abschluss eines Prüfverfahrens fest, dass der vom Kläger gestellte Löschungsantrag den Anforderungen der Verordnung Nr. 510/2006 entspreche, und leitete den Antrag an das deutsche Bundesministerium der Justiz weiter. Dieses übermittelte der Kommission den Löschungsantrag mit E-Mail vom 15. Februar 2013.

8        Mit Schreiben vom 8. April 2013 (im Folgenden: angefochtene Handlung) teilte der Generaldirektor der Generaldirektion (GD) „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ der Kommission dem deutschen Bundesministerium der Justiz Folgendes mit:

„Angesichts dessen ist der von Ihnen übermittelte Löschungsantrag als unzulässig zu betrachten.“

9        Mit E-Mail vom 29. April 2013 übermittelte das deutsche Bundesministerium der Justiz dem Kläger die angefochtene Handlung.

10      Mit E-Mail vom 7. Juni 2013 bat der Kläger die Kommission zwecks Klärung der Rechtsnatur der angefochtenen Handlung um Mitteilung, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Entscheidung mit verbindlicher Wirkung oder lediglich um eine unverbindliche Einschätzung handele.

11      Mit Schreiben vom 13. Juni 2013 antwortete der Direktor der Direktion H der GD „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ dem Kläger, dass die angefochtene Handlung „die erste Reaktion der Kommissiondienststellen im Rahmen der von der Kommission vorgenommenen Prüfung des oben genannten Löschungsantrags dar[stellt]“. Ferner teilte er mit, dass „[f]örmliche Entscheidungen … gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel erlassen [werden]“. Schließlich wies er darauf hin, dass „[d]as besagte Schreiben … nicht bekannt gegeben [wurde]“.

12      Mit Durchführungsbeschluss 2013/663/EU vom 14. November 2013 (ABl. L 306, S. 40) (im Folgenden: Durchführungsbeschluss) lehnte die Kommission den Antrag auf Löschung der Eintragung der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ ab, da er nicht die in Art. 54 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343, S. 1) genannten Bedingungen erfülle.

 Verfahren und Anträge der Parteien

13      Mit am 4. Juli 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat der Kläger eine Klage erhoben, mit der er beantragt,

–        die angefochtene Handlung für nichtig zu erklären;

–        der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

14      Die Kommission hat mit gesondertem Schriftsatz, der am 18. September 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben. Die Kommission hat beantragt, die Nichtigkeitsklage als unzulässig abzuweisen und dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

15      Mit am 29. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger zur Einrede der Unzulässigkeit der Kommission Stellung genommen. In seiner Stellungnahme hat der Kläger in erster Linie beantragt, die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen und in der Sache wie in der Klageschrift beantragt zu entscheiden, und, hilfsweise, die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorzubehalten und ihm zu gestatten, seine Anträge dahin zu ergänzen, dass sie auf den von der Kommission in ihrer Einrede der Unzulässigkeit angekündigten Durchführungsrechtsakt gerichtet sind.

16      Mit am 27. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz hat die Kommission zu dem Antrag auf Anpassung der Anträge Stellung genommen, den der Kläger in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2013 gestellt hat.

17      Mit gesondertem Schriftsatz, der am 29. November 2013 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger seinen in seinem Schriftsatz vom 29. Oktober 2013 formulierten Antrag auf Anpassung seiner Löschungsanträge dahin präzisiert, dass er auf den Durchführungsbeschluss gerichtet ist. Die Kommission hat am 17. Dezember 2013 dazu Stellung genommen.

18      Mit am 17. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift hat der Kläger eine zweite Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses erhoben. Die Sache ist unter der Nummer T‑49/14 im Register eingetragen worden.

19      Im Wege verfahrensleitender Maßnahmen hat das Gericht mit Schreiben der Kanzlei des Gerichts vom 6. Februar 2014 die Parteien gebeten, sich zu den Folgen zu äußern, die sich, insbesondere im Hinblick auf den Klagegegenstand, aus dem Erlass des Durchführungsbeschlusses durch die Kommission am 14. November 2013 ergeben. Die Parteien wurden insbesondere gebeten, dazu Stellung zu nehmen, ob vor dem Hintergrund, dass der Durchführungsbeschluss Gegenstand der Klage in der Rechtssache T‑49/14 ist, über die vorliegende Klage noch zu entscheiden ist.

20      Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 hat die Kommission in erster Linie die Auffassung vertreten, dass die Klage gegen die angefochtene Handlung unzulässig sei, und, hilfsweise, dass sie gegenstandslos geworden sei und dem Kläger die Verfahrenskosten aufzuerlegen seien.

21      Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 hat der Kläger erstens die Ansicht geäußert, dass die angefochtene Handlung eine im Wege der Nichtigkeitsklage als solche überprüfbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV sei. Zweitens seien in dem Fall, dass das Gericht erwägen sollte, gemäß Art. 113 der Verfahrensordnung von Amts wegen festzustellen, dass über den Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung nicht mehr zu entscheiden sei, der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Drittens hat der Kläger beantragt, die Rechtssachen T‑354/13 und T‑49/14 gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung zu verbinden.

 Rechtliche Würdigung

22      Gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht vorab über die Unzulässigkeit entscheiden, wenn eine Partei dies beantragt. Gemäß Art. 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt.

23      Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, auf der Grundlage des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

24      Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob die angefochtene Handlung eine Entscheidung im Sinne von Art. 263 AEUV darstellt.

25      Nach ständiger Rechtsprechung ist nicht jede schriftliche Beantwortung eines Antrags durch ein Organ der Union gegenüber dem Antragsteller eine Entscheidung im Sinne von Art. 263 AEUV, gegen die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann. Nur Maßnahmen mit verbindlichen Rechtswirkungen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung zu berühren, stellen Handlungen oder Entscheidungen dar, die Gegenstand einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV sein können (Urteil vom 26. März 2010, Co-Frutta/Kommission, T‑355/04 und T‑446/04, EU:T:2010:15, Rn. 32).

26      Im Fall von Handlungen oder Entscheidungen, die in einem mehrphasigen Verfahren ergehen, liegt eine anfechtbare Handlung grundsätzlich nur bei den Maßnahmen vor, die den Standpunkt des Organs zum Abschluss dieses Verfahrens endgültig festlegen. Demnach ist gegen vorläufige Maßnahmen oder solche rein vorbereitender Natur keine Nichtigkeitsklage gegeben (vgl. Urteil Co-Frutta/Kommission, oben in Rn. 25 angeführt, EU:T:2010:15, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im vorliegenden Fall hat die angefochtene Handlung eine rein vorbereitende Natur; sie stellt keine endgültige Handlung dar.

28      Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Kläger mit E-Mail vom 7. Juni 2013 die Kommission um Mitteilung gebeten hat, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Entscheidung mit verbindlicher Wirkung oder um eine unverbindliche Einschätzung handele, um die Rechtsnatur der angefochtenen Handlung zu klären (siehe oben, Rn. 10).

29      Aus dem Schreiben vom 13. Juni 2013 des Direktors der Direktion H der GD „Landwirtschaft und ländliche Entwicklung“ geht klar hervor, dass die angefochtene Handlung eine vorläufige Antwort darstellte und förmliche Entscheidungen gemäß Art. 52 der Verordnung Nr. 1151/2012 erlassen würden. Ferner geht aus dem Schreiben hervor, dass die angefochtene Handlung nicht bekannt gegeben wurde (siehe oben, Rn. 11).

30      Allein der von der Kommission im Laufe des Verfahrens erlassene Durchführungsbeschluss kann also Rechtswirkungen erzeugen, die geeignet sind, die Interessen des Klägers zu berühren, und somit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV sein. Somit erzeugt die angefochtene Handlung keine Rechtswirkungen und kann nicht als anfechtbare Handlung angesehen werden.

31      Die Klage ist daher als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen die angefochtene Handlung gerichtet ist.

32      Was im Übrigen den Antrag des Klägers vom 29. Oktober 2013 anbelangt, mit dem seine Anträge dahin angepasst werden sollen, dass sie auf den künftigen förmlichen Durchführungsbeschluss zur Ablehnung des Löschungsantrags gerichtet sind, ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht wirksam nur mit einem Antrag befasst werden kann, der auf die Nichtigerklärung eines existierenden und beschwerenden Rechtsakts gerichtet ist. Dem Kläger kann zwar gestattet werden, seine Anträge dahin umzuformulieren, dass sie auf die Nichtigerklärung der Rechtsakte gerichtet sind, die im Laufe des Verfahrens die ursprünglich angefochtenen Rechtsakte ersetzt haben, doch kann sich daraus nicht ergeben, dass die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit noch nicht erlassener hypothetischer Rechtsakte gestattet wäre (vgl. Urteil vom 6. September 2013, Bank Melli Iran/Rat, T‑35/10 und T‑7/11, Slg, EU:T:2013:397, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Was schließlich den Antrag vom 29. November 2013 anbelangt, das Gericht möge es dem Kläger gestatten, seine am 29. Oktober 2013 formulierten Anträge dahin zu präzisieren, dass sie auf den Durchführungsbeschluss gerichtet sind, ist festzustellen, dass seit dem Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage in der Tat der Durchführungsbeschluss erlassen worden ist.

34      Insoweit trifft es zwar zu, dass eine Entscheidung, die während des Verfahrens eine andere Entscheidung mit gleichem Gegenstand ersetzt, als neue Tatsache anzusehen ist, die den Kläger zur Anpassung seiner Anträge und Klagegründe berechtigt. Es wäre nämlich mit einer geordneten Rechtspflege und dem Erfordernis der Prozessökonomie unvereinbar, wenn der Kläger eine weitere Klage erheben müsste (vgl. Beschluss vom 24. Mai 2011, Government of Gibraltar/Kommission, T‑176/09, EU:T:2011:239, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Nach ständiger Rechtsprechung ist jedoch für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klage auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (vgl. Beschluss Government of Gibraltar/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2011:239, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Folglich kann einem Kläger eine Anpassung seiner Anträge und Klagegründe in der Weise, dass sie auf neue, während des Verfahrens aufgetretene Handlungen gerichtet sind, nur insoweit gestattet werden, als sein Antrag auf Nichtigerklärung der ursprünglich angefochtenen Handlung selbst zum Zeitpunkt seiner Stellung zulässig gewesen ist (vgl. Beschluss Government of Gibraltar/Kommission, oben in Rn. 34 angeführt, EU:T:2011:239, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37      Im vorliegenden Fall ist bereits festgestellt worden, dass der Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage unzulässig gewesen ist.

38      Daraus folgt, dass der Antrag des Klägers auf Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung unzulässig ist und dass dem Kläger nicht die Möglichkeit zu eröffnen ist, seine Anträge im Hinblick auf den Erlass des Durchführungsbeschlusses anzupassen.

39      Nach alledem ist die Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen.

40      Da die vorliegende Klage aus den oben angeführten Gründen unzulässig ist, braucht sich das Gericht nicht zu der Frage zu äußern, ob die Klage wegen des Erlasses des Durchführungsbeschlusses durch die Kommission während des Verfahrens und wegen der Klage, die der Kläger in der Rechtssache T‑49/14 gegen diesen Beschluss erhoben hat, gegenstandslos geworden ist.

41      Darüber hinaus hat sich der Antrag des Klägers auf Verbindung der Rechtssachen T‑354/13 und T‑49/14 erledigt.

 Kosten

42      Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.      Der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V. trägt die Kosten.

Luxemburg, den 10. September 2014

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Prek


* Verfahrenssprache: Deutsch.