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Klage, eingereicht am 20. April 2010 - Greenwood Houseware (Zhuhai) u. a. /Rat

(Rechtssache T-191/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd (Zhuhai City, China), Brabantia S&S Ltd (Hong Kong, China), Brabantia S&L Belgium NV (Overpelt, Belgien), Brabantia Belgium NV (Overpelt, Belgien), Brabantia Netherlands BV (Valkenswaard, Niederlande) und Brabantia (U.K.) Ltd (Bristol, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst und Y. an Gerven)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 77/2010 des Rates vom 19. Januar 20101 für nichtig zu erklären,

dem Rat die Kosten aufzuerlegen und

etwaigen Streithelfern ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragen die Klägerinnen nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 77/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Erstens habe der Rat durch die zusätzliche, nach der Veröffentlichung der angefochtenen Verordnung erfolgte Unterrichtung gegen Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates2 verstoßen und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt. Die Organe der Europäischen Union hätten es unterlassen, die Klägerinnen über die der Änderung des Antidumpingzolls zugrunde liegenden neuen Tatsachen und Erwägungen zu informieren, bevor die angefochtene Verordnung fertiggestellt und dem Rat zur Abstimmung übersandt worden sei, und hätten den Klägerinnen keine Gelegenheit gegeben, neue Argumente vorzubringen oder die davor zur Verfügung gestellten Informationen klarzustellen, was zu einer weiteren Senkung des Antidumpingzolls hätte führen können.

Zweitens habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und bei der Berechnung des Ausfuhrpreises gegen Art. 2 Abs. 9 und Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates verstoßen. Die Unionsorgane hätten den Antidumpingzoll in Höhe von 38,1 % im Zuge der Berechnung des Ausfuhrpreises rechtsfehlerhaft abgezogen, denn das in Art. 11 Abs. 10 dieser Verordnung genannte Erfordernis müsse bei einem neuen Ausführer nicht nachgewiesen werden. Außerdem hätten sich die Unionsorgane auf eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung gestützt, als sie den Abzug des Antidumpingzolls festgelegt hätten.

Drittens habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, gegen die Grundsätze der Sorgfalt, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Nichtdiskriminierung verstoßen und Art. 2 Abs. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates rechtsfehlerhaft angewendet, indem er falsche Berichtigungen des Ausfuhrpreises und des Normalwerts vorgenommen habe. Die Unionsorgane hätten fälschlich vom Ausfuhrpreis direkte Kosten abgezogen, die die Klägerinnen für einen Teil der Ausfuhren der betreffenden Ware nicht gezahlt hätten, und den Normalwert zu Unrecht erhöht, um die nicht rückvergütbare Mehrwertsteuer auf Exportverkäufe zu berücksichtigen, obwohl solche Berichtigungen in der ursprünglichen Untersuchung nicht vorgenommen worden seien.

Schließlich hätten die Unionsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, gegen die Grundsätze der Sorgfalt, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Nichtdiskriminierung verstoßen und Art. 2 Abs. 7 Buchst. b sowie Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates rechtsfehlerhaft angewendet, indem sie der Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd eine marktwirtschaftliche Behandlung verweigert hätten. Die Weigerung der Unionsorgane, die Klägerin Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd marktwirtschaftlich zu behandeln, habe auf einer fehlerhaften Würdigung der Tatsachen und vorgelegten Beweise beruht. Darüber hinaus hätten die Unionsorgane die Gesamtheit der relevanten Gesichtspunkte hinsichtlich der Anwendung des zweiten und des dritten in Art. 2 Abs. 7 Buchst. c dieser Verordnung genannten Kriteriums nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gewürdigt.

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1 - Durchführungsverordnung (EU) Nr. 77/2010 des Rates vom 19. Januar 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 über die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bügelbrettern mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 24, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51).