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Klage, eingereicht am 26. Oktober 2011 - tesa/HABM - Superquimica (tesa TACK)

(Rechtssache T-555/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: tesa SE (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Schwab)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: La Superquimica, SA (L'Hospitalet de Llobregat, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. Juli 2011 in der Sache R 866/2010-1 und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung in der Sache B 1301987 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "tesa TACK" für Waren der Klasse 16 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6 233 506.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Spanien unter der Nummer 585 323 für Waren der Klasse 16 eingetragene Wortmarke "TACK", in Spanien unter der Nummer 2 515 958 für Waren der Klasse 16 eingetragene Bildmarke "TACK Ceys".

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht der Ansicht gewesen sei, dass die Gefahr einer Verwechslung der einander gegenüberstehenden Marken bestehe.

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